349. Verordnung: Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Uhrmacher (§ 94 Z 79
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung folgender
Meisterarbeiten
1. Herstellen von Uhrenbestandteilen und
dazugehöriger Arbeitsskizzen nach Angabe,
2. Zerlegen und Zusammenbauen einer Quarzuhr,
Durchführen aller notwendigen Messungen,
Ausfüllen eines Meßprotokolls,
Durchführen von Mikrolötungen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 muß in acht Stunden, die Ausführung
der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in
vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-
praktische Teil der Meisterprüfung ist nach
13 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand
Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand
Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden
können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Fachschule für
Uhrmacher ersetzt den fachlich-theoretischen Teil
der Meisterprüfung.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Berechnen der Größen und Abmessungen
fehlender Teile von mechanischen Uhrwerken
und
2. Berechnungen auf dem Gebiete der Uhrenelektrik
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat
1. die Anfertigung einer Konstruktionszeichnung
für eine Hemmung und
2. die zeichnerische Ermittlung fehlender Hemmungsteile
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Technologie (Material- und Werkzeugkunde),
2. Physikalische und elektrotechnische Grundlagen,
3. Mechanische Uhren,
4. Elektrische und elektronische Uhren,
5. Geschichte der Uhren.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Uhrmacher beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Dezember 1981 außer Kraft.