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349_1981 AT

349. Verordnung: Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Uhrmacher (§ 94 Z 79

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung folgender

Meisterarbeiten

1. Herstellen von Uhrenbestandteilen und

dazugehöriger Arbeitsskizzen nach Angabe,

2. Zerlegen und Zusammenbauen einer Quarzuhr,

Durchführen aller notwendigen Messungen,

Ausfüllen eines Meßprotokolls,

Durchführen von Mikrolötungen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß

Abs. 1 Z 1 muß in acht Stunden, die Ausführung

der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in

vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-

praktische Teil der Meisterprüfung ist nach

13 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand

Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand

Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden

können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Fachschule für

Uhrmacher ersetzt den fachlich-theoretischen Teil

der Meisterprüfung.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Berechnen der Größen und Abmessungen

fehlender Teile von mechanischen Uhrwerken

und

2. Berechnungen auf dem Gebiete der Uhrenelektrik

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat

1. die Anfertigung einer Konstruktionszeichnung

für eine Hemmung und

2. die zeichnerische Ermittlung fehlender Hemmungsteile

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Technologie (Material- und Werkzeugkunde),

2. Physikalische und elektrotechnische Grundlagen,

3. Mechanische Uhren,

4. Elektrische und elektronische Uhren,

5. Geschichte der Uhren.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Uhrmacher beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Dezember 1981 außer Kraft.

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