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349_1978 AT

349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf in Tirol und St. Johann in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf in Tirol und St. Johann in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der zuletzt

gültigen Fassung wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161

Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinden

Oberndorf in Tirol und St. Johann in Tirol

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 157,510 (alt), führt in gestreckterer Linienführung

unter Umfahrung des Ortskernes von

Oberndorf parallel zur Kitzbühler Ache und

bindet bei km 160,585 (alt) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Oberndorf

in Tirol und St. Johann in Tirol aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880, Plan

Nr. B 76-1753/1 a) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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