349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf in Tirol und St. Johann in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der zuletzt
gültigen Fassung wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 161
Paß Thurn Straße wird im Bereich der Gemeinden
Oberndorf in Tirol und St. Johann in Tirol
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 157,510 (alt), führt in gestreckterer Linienführung
unter Umfahrung des Ortskernes von
Oberndorf parallel zur Kitzbühler Ache und
bindet bei km 160,585 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Oberndorf
in Tirol und St. Johann in Tirol aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880, Plan
Nr. B 76-1753/1 a) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.