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349. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Bundesgesetz: Patentgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 581/1973

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 167/1973

und BGBl. Nr. 560/1973 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 7 hat an die Stelle

des Klammerausdruckes „Bundesgesetz vom

26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76" der Klammerausdruck

„§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden

Fassung" zu treten.

2. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten

„(1) Das von mehreren Personen als Teilhabern

derselben Erfindung angemeldete Patent

wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt."

3. Im Abs. 5 des § 32 hat an die Stelle des

Klammerausdruckes „§ 80 Abs. 5" der Klammerausdruck

„§ 80 Abs. 6" zu treten.

4. Die Überschrift des § 34 hat statt „Verpfändung"

„Pfandrechte" zu lauten.

5. Im Abs. 1 des § 52 hat an die Stelle des

Klammerausdruckes „§ 99 Abs. 5 zweiter Satz"

der Klammerausdruck „§ 99 Abs. 6 zweiter Satz"

zu treten.

6. Im § 56 hat an die Stelle der Zitierung

„§ 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3" die Zitierung

„§ 114 Abs. 4 und § 163 Abs. 4" zu treten.

7. Der Abs. 3 des § 57 hat zu entfallen, Abs. 2

hat zu lauten

„(2) Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

Gutachten

a) über den Stand der Technik bezüglich eines

konkreten technischen Problems (Recherchen)

und

b) über die Frage, ob eine nach den §§ 1 bis 3

patentfähige Erfindung gegenüber dem vom

Antragsteller bekanntgegebenen oder vom

Patentamt zu recherchierenden Stand der

Technik vorliegt,

zu erstatten."

8. Die Abs. 1, 2 und 5 des § 59 haben zu

lauten

„(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder

müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien vollendet und durch mindestens

fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet

haben, für die die Vollendung dieser Studien

erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche

oder praktische Tätigkeit auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen

können.

(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder

müssen die Studien an einer Hochschule technischer

Richtung oder die philosophischen Studien

für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer

vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine

Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung

dieser Studien erforderlich ist. Überdies

müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem

bestimmten Gebiet der Technik verfügen."

„(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes

erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft

verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit

beschränkt wird oder wenn es wegen einer

mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt

wurde."

9. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Im Patentamt bestehen

a) Technische Abteilungen und mindestens

eine Rechtsabteilung,

b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,

c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,

d) mindestens eine Präsidialabteilung.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen

ist vom Präsidenten nach den jeweiligen

Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften

diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben

sind zuständig

a) die Technische Abteilung für das Verfahren

zur Erteilung von Patenten und für die

Durchführung von Recherchen, die Rechtsabteilung

für das Verfahren in Angelegenheiten,

die sich auf die Übertragung des

Rechtes aus der Anmeldung, auf andere

rechtliche Verfügungen über ein solches

Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder

die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren

(§§ 70, 108);

c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren

über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,

Aberkennung, Abhängigerklärung

(§ 50) von Patenten, auf Nennung

als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung

des Vorbenützerrechtes (§ 23),

über Feststellungsanträge und über die Anträge

auf Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung

der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten."

10. Die Abs. 4 und 5 des § 61 haben zu lauten

„(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern

jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung

und Präsidialabteilung zur Leitung und zur

Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand

und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde-

und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche

Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen

sowie Verfügungen für deren Stellvertretung

zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter

gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie

rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung

als Vorsitzende an.

(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung

an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur

Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein

rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe

rechtskundige Mitglied kann auch mehreren

Technischen Abteilungen zugewiesen werden."

11. Im Abs. 4 des § 62 hat die lit. e zu entfallen;

die bisherigen lit. f und g haben die Bezeichnungen

lit. e und f zu erhalten.

12. Der Abs. 1 des § 71 hat zu lauten

„(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag

zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten

nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt

einzubringen und spätestens innerhalb eines

Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen."

13. Der Abs. 1 des § 73 hat zu lauten

„(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde

eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf

Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls

am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die

Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden."

14. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten

„(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember

des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr

vollendet hat. Das Amt erlischt ferner,

wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft

verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit

beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit

Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt

wird."

15. Die Überschrift des § 80 sowie dessen

Abs. 1 haben zu lauten

„Patentregister, Patentschriften

§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister

zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den

Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der

erteilten Patente sowie den Namen und den

Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter

zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die

Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung

und die Enteignung des Patentes, die Nennung

als Erfinder, die Selbständigerklärung eines

Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen

des Patentes, Lizenzeinräumungen,

Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am

Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß

§ 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23),

Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133),

Feststellungsentscheidungen (§ 163), Streitanmerkungen

und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind

ebenfalls im Register einzutragen."

16. Die Überschrift des § 81 sowie dieser haben

zu lauten

„Akteneinsicht

§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten

sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden

Akten berechtigt.

(2) In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen

(§ 101) und darauf erteilte Patente

betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte

Patentanmeldungen betreffen, nur mit

Zustimmung des Anmelders, in Akten, die Patente

gemäß § 110 betreffen, nur mit Zustimmung

des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten

(§ 57 Abs. 2) betreffen, nur mit Zustimmung

des Antragstellers Einsicht zu gewähren.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch

das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf

Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen

darüber, wann, unter welchem Titel, von wem

und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine

Anmeldung eingereicht wurde, welches Akten

zeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört,

welche Priorität beansprucht wird, welches

Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung

trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein

Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls

wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung

noch in Behandlung steht sowie ob und an wen

das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann

zu erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle

und nur den inneren Geschäftsgang

betreffende Aktenteile ausgenommen."

17. Der Abs. 2 des § 87 hat zu lauten

„(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des

Einlangens der Anmeldung beim Patentamt."

17 a. Die Überschriften der §§ 89 und 90 sowie

diese haben zu lauten

„Teile der Anmeldung

§ 89. Die Anmeldung muß enthalten

1. den Vor- und den Zunamen und den Wohnort

des Anmelders und, wenn die Anmeldung

durch einen Vertreter überreicht wird, seines inländischen

Vertreters;

2. den Antrag auf Erteilung des Patentes;

3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu

patentierenden Erfindung (Titel);

4. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß

(§ 91) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten

Erfindung in zwei Ausfertigungen, von welchen

eine zu unterfertigen ist.

Beilage zur Anmeldung

§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung

durch einen Vertreter überreicht, muß dessen

Vollmacht beigeschlossen sein."

18. Der Abs. 3 des § 91 hat zu lauten

„(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der

Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung

auszuscheiden und, sofern der Anmelder den

Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden.

Für die gesonderte Anmeldung ist eine

Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb

der Frist überreicht, so hat sie die Priorität

des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt

im Verfahren über die frühere Anmeldung

bekanntgegeben worden ist."

18 a. Die Überschrift des § 92 sowie dieser

haben zu lauten

„Formalerfordernisse der Anmeldung

§ 92. Durch Verordnung sind die formalen

Erfordernisse der Anmeldung näher zu regeln.

Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste

Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf

die Erfordernisse der Drucklegung und der Veröffentlichung

der Patentbeschreibung Bedacht zu

nehmen."

19. § 93 hat zu lauten

„§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt

der Anmelder das Recht der Priorität für seine

Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder

später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt

deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag

der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung

der Mängel das Wesen der Erfindung

nicht berührt hat. Hat die rechtzeitige Behebung

der Mängel eine nachträgliche Änderung des

Wesens der Erfindung zur Folge, so ist § 91

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

20. § 94 hat zu lauten

„§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne

Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten)

können nur auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen

über den Prioritätsschutz von Erfindungen

auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche

Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für

die Priorität eines Teiles des Anmeldungsgegenstandes

der Tag des Einlangens der Anmeldung

beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den verschiedenen

Prioritäten entsprechenden Teile des

Anmeldungsgegenstandes sind in gesonderte

Patentansprüche aufzunehmen.

(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl

Her Prioritäten der Anmeldung entsprechenden

Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unterbleibt

die volle Einzahlung, so bestimmt sich

die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres

Einlangens beim Patentamt (§ 93). Der eingezahlte

Teilbetrag ist, soweit er das einfache Ausmaß

der Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuerstatten."

21. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 95 haben zu

lauten

„(1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973 in der jeweils

geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte

sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei

sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität

in Anspruch genommen wird, und das Land, in

dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben

(Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen

dieser Anmeldung anzuführen."

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung

des Schutzrechtes davon ab, ob die

Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist

das Prioritätsrecht nachzuweisen und bei Teilprioritäten

die Prioritätsaufteilung bekanntzugeben.

Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche

Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich

und wann sie vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege

nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen

der Anmeldung, deren Priorität In Anspruch

genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung

(Abs. 3) auf amtliche Aufforderung nicht

fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die

Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."

22. Der Abs. 3 des § 97 hat zu lauten

„(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die

Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher

Verpflichtungen geboten oder im Hinblick

auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung

gerechtfertigt ist."

23. Die Abs. 1, 2 und 6 des § 98 haben zu

lauten

„(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die

Erfindung vom Tag der Einbringung des Gegenstandes

in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht

(Abs. 2) genießt, wenn die Erfindung

vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag

der Schließung der Ausstellung zum Patent angemeldet

wird.

(2) Tatsachen, die vom Tag der Einbringung

des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an

eintreten, stehen der Erlangung des Patentes

nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen

Anmeldungen vor, deren Priorität nach diesem

Tag liegt. Handlungen, die nach diesem Tag vorgenommen

worden sind, begründen kein Recht

auf Fortbenützung des Gegenstandes."

„(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben oder werden die Prioritätsbelege

auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,

so bestimmt sich die Priorität nach dem

Tag der Anmeldung."

24. Die Abs. 3 und 4 des § 99 haben zu lauten

„(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls

nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß

eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung

offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder

nach allfälliger Vernehmung durch den

Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung

zu benachrichtigen, sich binnen einer

bestimmten Frist zu äußern.

(4) Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag

verlängert werden. Gegen die Abweisung eines

Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel

zulässig, doch kann die Äußerung auf den

Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen

nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses

nachgeholt werden."

25. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 99 haben

die Bezeichnungen Abs. 5 und 6 zu erhalten.

26. Der bisherige § 103 hat die Bezeichnung

§ 103 Abs. 1 zu erhalten; diesem ist als Abs. 2

anzufügen

„(2) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren

ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden."

27. § 105 hat zu lauten

„§ 105. Über den Ersatz der Verfahrens- und

Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung

des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie

der §§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden."

28. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten

„(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die

§§ 104 bis 106 sinngemäß."

29. § 111 a hat zu lauten

„§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung

einer Recherche gemäß § 57 Abs. 2 lit. a darf

nur ein einziges konkretes technisches Problem

zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch

begehrt werden, daß die Recherche auf einen

zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Dem

Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung

und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung

des konkreten technischen Problems

und Zeichnungen anzuschließen.

(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57 Abs. 2 lit. b ist eine Beschreibung

der Erfindung anzuschließen. § 91 Abs. 1

ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller

nicht an, von welchem Stand der Technik das

Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten

der dem Patentamt im Zeitpunkt des Einlangens

des Antrages bekannte Stand der Technik zugrunde

zu legen. Im Antrag kann auch begehrt

werden, daß das Gutachten auf einen zurückliegenden

Zeitpunkt abgestellt wird.

(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens

gemäß § 57 Abs. 2, die Beschreibung, die

Zusammenfassung und die Zeichnungen sind in

zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich

einzubringen. Die Beschreibung und die Zu-

sammenfassung können auch in englischer oder

in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist

das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung

zu verlangen.

(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach

der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische

Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der

vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1

und 2) ist der Erledigung anzuheften.

(5) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung

oder die Zeichnung mangelhaft,

so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen

einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.

Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag

mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß

kann mit Beschwerde angefochten werden. Für

die Beschwerde sind die Bestimmungen der §§ 70

bis 73 sinngemäß anzuwenden."

30. Der Abs. 2 des § 114 hat zu entfallen. Die

bisherigen Abs. 3, 4 und 5 haben die Bezeichnungen

Abs. 2, 3 und 4 zu erhalten.

31. Nach § 114 ist § 114 a mit folgender Überschrift

einzufügen

„Nebenintervention

§ 114 a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran

hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung

oder dem Obersten Patent- und Markensenat

zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren

die eine Person obsiege, kann dieser Partei im

Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der

Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen

des § 20 ZPO nicht vorliegen, die

Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).

(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO

sinngemäß."

32. § 117 hat zu lauten

„§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens

vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das

Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der

Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung

eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung

beharrt. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2

und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch

auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen

nur dann, wenn er durch sein Verhalten

zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und

das Patent während der Frist für die Erstattung

der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß

ist auch über den Kostenersatz zu erkennen

(§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als

Endentscheidung anzusehen."

33. Der Abs. 4 des § 120 hat zu lauten

„(4) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren

ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden."

34. § 122 hat zu lauten

„§ 122. (1) Ober den Ersatz der Verfahrens- und

Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des

Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung

des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42

bis 55 ZPO zu entscheiden.

(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem

Antragsgegner die Kosten zu ersetzen."

35. Im Abs. 2 des § 129 hat an die Stelle des

Klammerausdruckes „§ 99 Abs. 4" der Klammerausdruck

„§ 99 Abs. 5" zu treten.

36. Die Abs. 2, 4 und 5 des § 139 haben zu

lauten

„(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung,

die einen begründeten Berufungsantrag enthält,

formale Mängel auf, so hat der rechtskundige

Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber

eine Frist zur Verbesserung zu

setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist

behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß

eingebracht."

„(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige

Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift

dem Berufungsgegner mit der Mitteilung

zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb

von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung

zu überreichen.

(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung

oder nach fruchtlosem Ablauf

der zweimonatigen Frist sind die Akten vom

rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent-

und Markensenat vorzulegen."

37. Im Abs. 1 des § 142 hat die Z. 6 zu entfallen.

Die bisherigen Z. 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen

Z. 6 und 7.

38. Die Überschrift des § 146 sowie dieser

haben zu entfallen.

39. Die Überschrift des IV. Abschnittes sowie

die §§ 147 bis 164 haben zu lauten

„IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

Unterlassungsanspruch

§ 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem

Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden

ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat,

kann auf Unterlassung klagen.

(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen

werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten

Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht

hat eine von ihm erlassene einstweilige Ver-

fügung aufzuheben, wenn der Gegner angemessene

Sicherheit leistet.

Beseitigungsanspruch

§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung

des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes

verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere

verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die

patentverletzenden Gegenstände vernichtet und

die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung

patentverletzender Gegenstände dienlichen

Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen

Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht

werden, soweit dadurch nicht in dingliche

Rechte Dritter eingegriffen wird.

(2) Enthalten die im Abs. 1 bezeichneten Eingriffsgegenstände

oder Eingriffsmittel Teile, deren

unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch

den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers

nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in

dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung

aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der

Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich,

von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung

auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit

verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich

im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung

von Eingriffsmitteln größere Kosten als

ihre Vernichtung erfordern würde, und werden

diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt,

so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung

der Parteien die Vernichtung jener Eingriffsmittel

anzuordnen. Kann der patentverletzende

Zustand auf eine andere Art beseitigt

werden, die mit keiner oder einer geringeren

Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte

nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der

Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen

oder der Unbrauchbarmachung

von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm

die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von

ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die

Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung

überlassen werden.

(3) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls

ein Sachverständiger zur Bezeichnung

der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände

beizuziehen.

Urteilsveröffentlichung

§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung

geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden

Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse

hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das

Urteil in einer nach § 409 Abs. 2 ZPO zu bestimmenden

Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.

Umfang und Art der Veröffentlichung

sind im Urteil zu bestimmen.

(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf

Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die

Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen

und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Ansprüche in Geld

§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung

eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer

Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der

Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes

(Abs. 1)

a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen

Gewinnes oder

b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer

durch die Patentverletzung erzielt

hat,

verlangen.

(3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung für die in keinem

Vermögensschaden (Abs. 2) bestehenden Nachteile,

die er durch die schuldhafte Patentverletzung

erlitten hat, soweit dies in den besonderen

Umständen des Falles begründet ist.

Rechnungslegung

§ 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur

Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren

Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen

zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag

als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die

Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens

kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden,

wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten

begangen worden ist oder droht. Er

ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er

Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel

ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes

Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb

eines Unternehmens von einem Bediensteten

oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht

zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und

zur Rechnungslegung (§ 151) nur den Inhaber

des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von

der Patentverletzung weder wußte noch daraus

einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im

Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt,

so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht

dieser Personen, der Inhaber des

Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3, wenn

ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt

sein mußte.

Haftung mehrerer Verpflichteter

§ 153. Soweit derselbe Anspruch auf angemessenes

Entgelt oder auf Schadenersatz gegen mehrere

Personen besteht, haften sie zur ungeteilten

Hand.

Verjährung

§ 154. Für die Verjährung der Ansprüche auf

angemessenes Entgelt (§ 150 Abs. 1), Herausgabe

des Gewinnes (§ 150 Abs. 2 lit. b) und Rechnungslegung

(§ 151) gilt § 1489 ABGB sinngemäß.

Verfahrenspatente

§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur

Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum

Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher

Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren

hergestellt.

Vorfragen

§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit

eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt

wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom

Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.

(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt

von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit

oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden

ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft

versehene Ausfertigung zum Anschluß an

die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein

solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.

(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent

nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren

zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht

binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses

nachweist, daß er beim Patentamt

einen Nichtigkeitsantrag eingebracht

hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen

den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er

sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient

angeschlossen hat, hat das Gericht das

Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen.

In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht

auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden.

Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen

Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung

ist jedoch zu berücksichtigen.

(4) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim

Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen

worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der

Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren

auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm

die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.

Behandlung präjudizieller Verfahren durch die

Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent-

und Markensenat

§ 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein

Unterbrechungsbeschluß (§ 156) vorgelegt, so

gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende

Besonderheiten

1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.

2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß

vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort

auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig

gemacht, sich einem anhängigen Verfahren

als Nebenintervenient angeschlossen oder zu

einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß

vorgelegt hat.

3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb

der unerstreckbaren Frist von einem Monat

einzubringen.

4. Beweise über Behauptungen, die nicht innerhalb

von zwei Wochen vor der mündlichen

Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und

dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur

aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht

widerspricht.

5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und

die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat

und sind unerstreckbar.

Einstweiliger Patentschutz

§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens

ist auch zulässig, wenn für die unbefugt

benützte Erfindung zwar ein Patent noch

nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen

eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten

sind. In diesem Fall beginnt der Lauf

der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor

dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine

Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem

das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im

Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt

dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen

(§ 101 Abs. 3) zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2)

können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft

der Patenterteilung erlassen werden.

Strafbare Patentverletzung

§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines

Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb

des Unternehmens von einem Bediensteten oder

Beauftragten begangene Patentverletzung nicht

verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens

eine juristische Person, so ist die Bestimmung

auf die Organe des Unternehmens anzuwenden,

die sich einer solchen Unterlassung schuldig

gemacht haben. Für die über die Organe verhängten

Geldstrafen haftet das Unternehmen zur

ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen

des Verletzten statt.

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche

nach § 150 gelten die Bestimmungen des

XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975,

BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung.

Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch

steht beiden Teilen die Berufung zu.

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161. Für das Strafverfahren gelten die

§§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der

§ 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf

der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der

Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes

an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er

beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht

hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren

zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist

oder daß er sich einem solchen Verfahren als

Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der

Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig

ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit

des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag

von Amts wegen zu stellen. Parteien

in diesem Verfahren sind das antragstellende

Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte;

die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten

sind Kosten des Strafverfahrens.

Zuständigkeit

§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen

nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich

das Handelsgericht Wien zuständig. § 50 EO

ist nicht anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach

diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für

Strafsachen Wien zu.

Feststellungsanträge

§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig

herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht,

ein Verfahren betriebsmäßig anwendet

oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen

den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen

Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung

beantragen, daß der Gegenstand oder

das Verfahren weder ganz noch teilweise unter

das Patent fällt.

(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche

Lizenznehmer kann gegen jemanden,

der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in

Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren

betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen

beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung

beantragen, daß der Gegenstand oder

das Verfahren ganz oder teilweise unter das

Patent fällt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen,

wenn der Antragsgegner nachweist, daß

bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor

Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte

Verletzungsklage, die denselben Gegenstand

oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig

ist.

(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf

ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen.

Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung

des Gegenstandes oder Verfahrens und

erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen

anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser

Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen,

ist der Endentscheidung anzuheften.

(5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller

zu tragen, wenn der Antragsgegner durch

sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß

gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm

für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt

hat.

(6) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren

die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.

Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene

Eingriffsgegenstände

§ 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages

mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände

(§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten

Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung

innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden

Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches

nachweist (§ 29), weder gemäß § 148

beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen

werden.

(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem

Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung

mitzuberücksichtigen."

40. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 166 haben zu

lauten

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen

Patenten erklärt werden (§ 28), ist die

Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur

einmal zu entrichten; sie beträgt 1600 S zuzüglich

300 S für die sechste und für jede folgende

Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung

sowie 300 S für das dritte und für jedes

folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

41. § 167 hat zu lauten

„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung

des Patentamtes gestellten Antrag des

Anmelders auf Abänderung der Beschreibung im

Sinn des § 91 ist eine Gebühr von 300 S zu

zahlen."

42. Der Abs. 1 des § 168 hat zu lauten

43. Im Abs. 2 des § 168 hat an die Stelle

des Klammerausdruckes „§ 114 Abs. 5 und § 163

Abs. 3" der Klammerausdruck „§ 114 Abs. 4

und § 163 Abs. 4" zu treten.

44. Im Abs. 4 des § 168 hat an die Stelle der

Zitierung „§ 99 Abs. 4" die Zitierung „§ 99

Abs. 5" zu treten.

45. Der Abs. 6 des § 168 hat zu lauten

„(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren

für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen,

für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte

aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden.

Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,

der 200 S nicht übersteigen darf, ist

der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-

und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit

die Höhe der Gebühren von der Zahl der

Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10

anzuwenden."

45 a. Der Abs. 1 des § 171 hat zu lauten

„(1) Der Präsident des Patentamtes hat auf

Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren

für das erste, zweite und dritte Jahr

oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum

Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte

oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der

Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder

eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die

Gewinnung oder Einsparung von Energie zum

Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die

Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar

aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren

sind erlassen, wenn das Patent bis zum

Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt.

Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr

erlischt das Patent, je nach der

bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf

des ersten, zweiten oder dritten Jahres der

Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf

die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für

Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der

in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag

der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung

im Patentblatt (§ 101)."

46. Im § 62 Abs. 3 haben an die Stelle der

Worte „technische Anmeldeabteilung" die Worte

„Technische Abteilung", im § 104 an die Stelle des

Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technische

Abteilung", im § 62 Abs. 5, im § 76 Abs. 2

erster Satz sowie im § 99 Abs. 1 und 6 an die

Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte

„Technischen Abteilung", im § 62 Abs. 1, 2, 4

und 6, im § 65 Abs. 1, im § 72 Abs. 1, im § 76

Abs. 2 und im § 130 Abs. 1 an die Stelle der

Worte „technischen Anmeldeabteilung" die

Worte „Technischen Abteilung", im § 99

Abs. 6 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen"

die Worte „Technischen Abteilungen",

im § 61 Abs. 1 und 3 an die Stelle der

Worte „technischen Anmeldeabteilungen" die

Worte „Technischen Abteilungen" zu treten. Im

§ 62 Abs. 2 und 7 sowie im § 72 Abs. 1 hat an die

Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilung"

das Wort „Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 3 an

die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilungen"

das Wort „Rechtsabteilungen" zu treten.

An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung"

haben im § 61 Abs. 6 erster Satz die Worte „Technischen

Abteilung und der Rechtsabteilung", im

§ 70 Abs. 4 die Worte „Technischen Abteilung

oder Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 6 zweiter

Satz, im § 64 Abs. 2, im § 73 Abs. 5, im § 76

Abs. 3 Z. 2 und im § 84 Abs. 3 die Worte „Technischen

Abteilung oder der Rechtsabteilung", im

§ 71 Abs. 3 die Worte „Technischen Abteilung

bzw. der Rechtsabteilung" zu treten. An die Stelle

des Wortes „Anmeldeabteilungen" haben im § 61

Abs. 3 letzter Satz die Worte „Technischen Abteilungen

und der Rechtsabteilungen", im § 70

Abs. 1 die Worte „Technischen Abteilung und der

Rechtsabteilung" zu treten.

47. Die Z. 2 des § 173 hat zu lauten

„2. hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er die

Entscheidung über die Entschädigungsklage

betrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147

bis 156 und §§ 158 bis 162 sowie § 164 und

§ 165 der Bundesminister für Justiz,"

Artikel II

§ 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist

auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht

worden sind, nicht anzuwenden.

Artikel III

Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO,

die auf eine Feststellung im Sinne des § 163

dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind,

gilt § 163 dieses Bundesgesetzes nicht.

Artikel IV

(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für alle Zahlungen, die nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet

werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht

werden.

(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur

Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen

Ausmaß zu entrichten.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn

des auf seine Kundmachung folgenden Monates

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 39, soweit diese nicht

die §§ 157 und 163 betrifft, der Bundesminister

für Justiz,

2. hinsichtlich Art. I Z. 45 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie.

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