349. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/
1969 und 234/1971, insbesondere auf Grund
dessen §§ 6, 10, 16 und 23 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit
welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 21/1965, 102/1968, 172/1969, 79/1972, 325/
1972, 366/1972 und 62/1974 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)
a) hat die Überschrift des sechsten Teiles
zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN
ÜBUNGEN";
b) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände
„Kurzschrift", „Maschinschreiben"
und „Englisch" jeweils
anzufügen: „(Freigegenstand)";
c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände
„Chorgesang", „Spielmusik
(Instrumentalmusik)" und „Leibesübungen"
jeweils anzufügen: „(unverbindliche
Übung)".
2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule),
a) hat im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl
und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)
in lit. a (Stundentafel für
den Ersten und Zweiten Klassenzug) die
bisherige Überschrift „Freigegenstand"
zu lauten: „Freigegenstand bzw. unverbindliche
Übung";
b) hat die Überschrift des sechsten Teiles
zu lauten
„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
SOWIE LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE
UND UNVERBINDLICHEN
ÜBUNGEN";
c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände
„Latein", „Maschinschreiben"
und „Lebende Fremdsprache"
jeweils anzufügen: „(Freigegenstand)";
d) ist nach der Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände
„Chorgesang", „Spielmusik
(Instrumentalmusik)" und „Leibesübungen"
jeweils anzufügen: „(unverbindliche
Übung)".
3. In der Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule
für blinde Kinder)
a) hat im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl
und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)
in der Stundentafel die bisherige
Überschrift „Freigegenstand" zu
lauten: „Freigegenstand bzw. unverbindliche
Übung";
b) hat die Überschrift des sechsten Teiles
zu lauten
„AUFGABEN UND LEHRSTOFF DER
FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN
ÜBUNGEN";
c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände
„Englisch", „Französisch"
und „Hauswirtschaft" jeweils anzufügen
„(Freigegenstand)";
d) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände
„Chorgesang" und
„Instrumentalmusik" jeweils anzufügen
„(unverbindliche Übung)".