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349_1975 AT

349. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/

1969 und 234/1971, insbesondere auf Grund

dessen §§ 6, 10, 16 und 23 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit

welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 21/1965, 102/1968, 172/1969, 79/1972, 325/

1972, 366/1972 und 62/1974 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)

a) hat die Überschrift des sechsten Teiles

zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN

ÜBUNGEN";

b) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände

„Kurzschrift", „Maschinschreiben"

und „Englisch" jeweils

anzufügen: „(Freigegenstand)";

c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände

„Chorgesang", „Spielmusik

(Instrumentalmusik)" und „Leibesübungen"

jeweils anzufügen: „(unverbindliche

Übung)".

2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule),

a) hat im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl

und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

in lit. a (Stundentafel für

den Ersten und Zweiten Klassenzug) die

bisherige Überschrift „Freigegenstand"

zu lauten: „Freigegenstand bzw. unverbindliche

Übung";

b) hat die Überschrift des sechsten Teiles

zu lauten

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

SOWIE LEHRSTOFF DER FREIGEGENSTÄNDE

UND UNVERBINDLICHEN

ÜBUNGEN";

c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände

„Latein", „Maschinschreiben"

und „Lebende Fremdsprache"

jeweils anzufügen: „(Freigegenstand)";

d) ist nach der Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände

„Chorgesang", „Spielmusik

(Instrumentalmusik)" und „Leibesübungen"

jeweils anzufügen: „(unverbindliche

Übung)".

3. In der Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule

für blinde Kinder)

a) hat im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl

und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

in der Stundentafel die bisherige

Überschrift „Freigegenstand" zu

lauten: „Freigegenstand bzw. unverbindliche

Übung";

b) hat die Überschrift des sechsten Teiles

zu lauten

„AUFGABEN UND LEHRSTOFF DER

FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN

ÜBUNGEN";

c) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände

„Englisch", „Französisch"

und „Hauswirtschaft" jeweils anzufügen

„(Freigegenstand)";

d) ist nach den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände

„Chorgesang" und

„Instrumentalmusik" jeweils anzufügen

„(unverbindliche Übung)".

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