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349_1974 AT

349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinden Kufstein und Ebbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinden Kufstein und Ebbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 175 Wildbichler Straße wird im Bereich der

Gemeinden Kufstein und Ebbs wie folgt bestimmt

Die B 175 Wildbichler Straße beginnt an der

B 171 Tiroler Straße knapp südlich der A 12

Inntal Autobahn und führt von dort — neben

der Autobahn die Bahn und den Inn überquerend

— auf der bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Trasse bis km 1,520 (neu) —

Einbindung der Anschlußstelle Kufstein/Nord

der A 12. Von km 1,520 (neu) verläuft die neu

herzustellende Straßentrasse in nordöstlicher

Richtung, schwenkt nach Überquerung des Sparchenbaches

nach Osten und bindet bei km 2,990

(alt)/km 2,812 (neu) in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kufstein und

Ebbs aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880 und 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

neu herzustellenden Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2880)

zu entnehmen.

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