349. Verordnung: Organstrafverfügungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4 und 5 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/
1971 wird verordnet
Abschnitt 1
§ 1. In der Verwaltungsformularverordnung
1951, BGBl. Nr. 219, haben die im § 1 Abs. 2
enthaltenen Worte „Formular 39 zu § 50 VStG
(Organ-Strafverfügung)" und das Formular 39
zu § 50 VStG zu entfallen.
§ 2. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein
ermächtigtes Organ (§ 50 Abs. 1 VStG 1950) ist
das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.
§ 3. Das im § 2 genannte Formular ist vom
Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen
auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben
sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem
Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde
vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge
sind vom Organ an die Behörde abzuführen.
Abschnitt 2
§ 4. (1) Die zur postalischen Einzahlung des
Strafbetrages (§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende
Drucksorte hat aus einem für den
Täter und einem für die Behörde bestimmten
Teil zu bestehen. Der für den Täter bestimmte
Teil ist in den Einzahlungsbeleg (z. B. Einzahlungslochkarte,
Erlagschein), für dessen Gestaltung
entsprechende Postvorschriften bestehen,
und eine Allonge, in der die dem Täter zur Last
gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich zu
machen ist, zu gliedern. Der für den Täter und
der für die Behörde bestimmte Teil haben ein
gemeinsames Kennzeichen zu enthalten, das die
Kontrolle der Einzahlung ermöglicht.
(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind
die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer
Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges
am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der
Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen
eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe
weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung
ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer
des Organs, Widmung des Strafbetrages,
Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist
zulässig.
(3) In dem für die Behörde bestimmten Teil
sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer
Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges
am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der
Strafbetrag und die Daten, die für eine allfällige
Anzeigenerstattung an die Behörde notwendig
sind, anzugeben.
§ 5. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der
im § 4 angeführten Drucksorte ist diesem zu
übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend
ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für
die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.
(2) Die Behörde hat an Hand des auf beiden
Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens
den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages
zu überwachen. Wird der Strafbetrag
nicht fristgerecht eingezahlt (§ 50 Abs. 6 VStG
1950), so ist auf Grund des bei der Behörde
befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren
einzuleiten.
Abschnitt 3
§ 6. Die Gebarung mit den eingehobenen
Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 7. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung
der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes
1 ist ein Jahr lang, die der Behörde vorgelegte
Ausfertigung der Organstrafverfügung im
Sinne des Abschnittes 2 ist — sofern nicht ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde —
drei Monate lang aufzubewahren.