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349_1971 AT

349. Verordnung: Organstrafverfügungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Organstrafverfügungen

Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4 und 5 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/

1971 wird verordnet

Abschnitt 1

§ 1. In der Verwaltungsformularverordnung

1951, BGBl. Nr. 219, haben die im § 1 Abs. 2

enthaltenen Worte „Formular 39 zu § 50 VStG

(Organ-Strafverfügung)" und das Formular 39

zu § 50 VStG zu entfallen.

§ 2. Zur Einhebung des Strafbetrages durch ein

ermächtigtes Organ (§ 50 Abs. 1 VStG 1950) ist

das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.

§ 3. Das im § 2 genannte Formular ist vom

Organ mittels Durchschrift in zwei Ausfertigungen

auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben

sowie zu datieren. Die Urschrift ist dem

Täter zu übergeben, die Durchschrift der Behörde

vorzulegen. Die eingehobenen Strafbeträge

sind vom Organ an die Behörde abzuführen.

Abschnitt 2

§ 4. (1) Die zur postalischen Einzahlung des

Strafbetrages (§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende

Drucksorte hat aus einem für den

Täter und einem für die Behörde bestimmten

Teil zu bestehen. Der für den Täter bestimmte

Teil ist in den Einzahlungsbeleg (z. B. Einzahlungslochkarte,

Erlagschein), für dessen Gestaltung

entsprechende Postvorschriften bestehen,

und eine Allonge, in der die dem Täter zur Last

gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich zu

machen ist, zu gliedern. Der für den Täter und

der für die Behörde bestimmte Teil haben ein

gemeinsames Kennzeichen zu enthalten, das die

Kontrolle der Einzahlung ermöglicht.

(2) In dem für den Täter bestimmten Teil sind

die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer

Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges

am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der

Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen

eingeschritten wurde, anzugeben. Die Angabe

weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung

ergebender Daten (wie etwa Dienstnummer

des Organs, Widmung des Strafbetrages,

Art und Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) ist

zulässig.

(3) In dem für die Behörde bestimmten Teil

sind die Tat sowie die Zeit und der Ort ihrer

Begehung, der Tag der Hinterlassung des Beleges

am Tatort oder der Übergabe an den Täter, der

Strafbetrag und die Daten, die für eine allfällige

Anzeigenerstattung an die Behörde notwendig

sind, anzugeben.

§ 5. (1) Der für den Täter bestimmte Teil der

im § 4 angeführten Drucksorte ist diesem zu

übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend

ist, am Tatort zu hinterlassen. Der für

die Behörde bestimmte Teil ist dieser vorzulegen.

(2) Die Behörde hat an Hand des auf beiden

Teilen angebrachten gemeinsamen Kennzeichens

den Eingang des vom Täter eingezahlten Strafbetrages

zu überwachen. Wird der Strafbetrag

nicht fristgerecht eingezahlt (§ 50 Abs. 6 VStG

1950), so ist auf Grund des bei der Behörde

befindlichen Teiles der Drucksorte das Verwaltungsstrafverfahren

einzuleiten.

Abschnitt 3

§ 6. Die Gebarung mit den eingehobenen

Strafbeträgen richtet sich nach den jeweiligen

haushaltsrechtlichen Vorschriften.

§ 7. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung

der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes

1 ist ein Jahr lang, die der Behörde vorgelegte

Ausfertigung der Organstrafverfügung im

Sinne des Abschnittes 2 ist — sofern nicht ein

Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde —

drei Monate lang aufzubewahren.

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