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349_1970 AT

349. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961, betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967 und BGBl. Nr. 95/1969,

wird neuerlich wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 25 wird folgende lit. g angefügt

„g) den orthoptischen Dienst."

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der orthoptische Dienst (§ 25 lit. g) umfaßt

die Ausführung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden der Orthoptik und Pleoptik

nach ärztlicher Anordnung."

3. Nach § 35 wird folgende Überschrift sowie

ein § 35 a eingefügt

„Orthoptischer Dienst

§ 35 a. Die Ausbildung für den orthoptischen

Dienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie

umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten

Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

in der Dauer von zwei Monaten,

b) Anatomie, Physiologie und Pathologie unter

besonderer Berücksichtigung des Auges

und seiner Umgebung,

c) Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre,

d) Hygiene,

e) Orthoptik und Pleoptik,

f) Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik

und Psychologie des Kindes,

g) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes,

h) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus."

4. Im § 43 erhält lit. g folgende Fassung

„g) „Diplomierte Orthoptistin" — „Diplomierter

Orthoptist" (S 26 Abs. 7);"

5. Die bisherige lit. g des § 43 wird als lit. h

bezeichnet.

6. Im § 52 a Abs. 3 1. Satz ist das Wort

„jeweils" ersatzlos zu streichen.

7. § 52 b erhält folgende Fassung

„§ 52 b. (1) Im Falle eines Mangels an Personen,

die eine einschlägige Berufsausbildung auf

dem Gebiete der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste nach diesem Bundesgesetz

besitzen, ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung berechtigt, Personen, die ein

außerhalb Österreichs erworbenes Diplom oder

Zeugnis besitzen, das nicht den Erfordernissen

im Sinne der §§ 42 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 dritter

Satz entspricht, eine Bewilligung zur berufsmäßigen

Ausübung von in den §§ 37 oder 44

umschriebenen Tätigkeiten zu erteilen.

(2) Hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung

sowie ihres Geltungsumfanges finden die Bestimmungen

des § 52 a Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe

sinngemäß Anwendung, daß die Gültigkeit

dieser Bewilligungen jedenfalls mit 31. Dezember

1973 erlischt."

Artikel II

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine

Tätigkeit der in Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes

angeführten Art sowie eine hierüber abgelegte

Prüfung sind als Ausbildung bzw. Diplomprüfung

im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen,

sofern die Ausbildung in einem einschlägigen

Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung

der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist.

Um die nachträgliche Erteilung dieser Bewilligung

kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung angesucht

werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

eine ausreichende Ausbildung für die im Art. I

Z. 2 dieses Bundesgesetzes angeführte Tätigkeit

im Lehrkurs gewährleistet war.

(2) Personen, die eine Tätigkeit der im Art. I

Z. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Art seit

1. Jänner 1965 im Zusammenhang mit der Abteilung

eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter

Facharzt für Augenheilkunde ist, sind zur

berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit weiterhin

berechtigt, auch wenn sie keine lehrkursmäßige

Ausbildung nach Art. II Z. 1 dieses

Bundesgesetzes zurückgelegt haben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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