349. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961, betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967 und BGBl. Nr. 95/1969,
wird neuerlich wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 25 wird folgende lit. g angefügt
„g) den orthoptischen Dienst."
2. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der orthoptische Dienst (§ 25 lit. g) umfaßt
die Ausführung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden der Orthoptik und Pleoptik
nach ärztlicher Anordnung."
3. Nach § 35 wird folgende Überschrift sowie
ein § 35 a eingefügt
„Orthoptischer Dienst
§ 35 a. Die Ausbildung für den orthoptischen
Dienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie
umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
in der Dauer von zwei Monaten,
b) Anatomie, Physiologie und Pathologie unter
besonderer Berücksichtigung des Auges
und seiner Umgebung,
c) Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre,
d) Hygiene,
e) Orthoptik und Pleoptik,
f) Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik
und Psychologie des Kindes,
g) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes,
h) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus."
4. Im § 43 erhält lit. g folgende Fassung
„g) „Diplomierte Orthoptistin" — „Diplomierter
Orthoptist" (S 26 Abs. 7);"
5. Die bisherige lit. g des § 43 wird als lit. h
bezeichnet.
6. Im § 52 a Abs. 3 1. Satz ist das Wort
„jeweils" ersatzlos zu streichen.
7. § 52 b erhält folgende Fassung
„§ 52 b. (1) Im Falle eines Mangels an Personen,
die eine einschlägige Berufsausbildung auf
dem Gebiete der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste nach diesem Bundesgesetz
besitzen, ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung berechtigt, Personen, die ein
außerhalb Österreichs erworbenes Diplom oder
Zeugnis besitzen, das nicht den Erfordernissen
im Sinne der §§ 42 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 dritter
Satz entspricht, eine Bewilligung zur berufsmäßigen
Ausübung von in den §§ 37 oder 44
umschriebenen Tätigkeiten zu erteilen.
(2) Hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung
sowie ihres Geltungsumfanges finden die Bestimmungen
des § 52 a Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe
sinngemäß Anwendung, daß die Gültigkeit
dieser Bewilligungen jedenfalls mit 31. Dezember
1973 erlischt."
Artikel II
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine
Tätigkeit der in Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes
angeführten Art sowie eine hierüber abgelegte
Prüfung sind als Ausbildung bzw. Diplomprüfung
im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen,
sofern die Ausbildung in einem einschlägigen
Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung
der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist.
Um die nachträgliche Erteilung dieser Bewilligung
kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung angesucht
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
eine ausreichende Ausbildung für die im Art. I
Z. 2 dieses Bundesgesetzes angeführte Tätigkeit
im Lehrkurs gewährleistet war.
(2) Personen, die eine Tätigkeit der im Art. I
Z. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Art seit
1. Jänner 1965 im Zusammenhang mit der Abteilung
eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter
Facharzt für Augenheilkunde ist, sind zur
berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit weiterhin
berechtigt, auch wenn sie keine lehrkursmäßige
Ausbildung nach Art. II Z. 1 dieses
Bundesgesetzes zurückgelegt haben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.