349_1969
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349. Verordnung: Festsetzung einer Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 349. Verordnung: Festsetzung einer Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken
1969_349_0 349. Verordnung: Festsetzung einer Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken
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Auf Grund des § 17 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 79/1969, wird verordnet
§ 1. Die Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken
wird wie folgt festgesetzt
§ 2. Der § 2 der Markenanmeldungs-Verordnung,
BGBl. Nr. 208/1947, gilt sinngemäß auch
für Dienstleistungsmarken mit der Maßgabe, daß
bei der Anmeldung einer Marke für Waren und
Dienstleistungen die Waren und Dienstleistungen
in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammenzufassen
sind.