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349_1969 AT

349. Verordnung: Festsetzung einer Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Festsetzung einer Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken

Auf Grund des § 17 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 79/1969, wird verordnet

§ 1. Die Klasseneinteilung für Dienstleistungsmarken

wird wie folgt festgesetzt

§ 2. Der § 2 der Markenanmeldungs-Verordnung,

BGBl. Nr. 208/1947, gilt sinngemäß auch

für Dienstleistungsmarken mit der Maßgabe, daß

bei der Anmeldung einer Marke für Waren und

Dienstleistungen die Waren und Dienstleistungen

in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammenzufassen

sind.

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