349. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 6. Juni 1966 in Jerusalem unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, welcher also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und der Staat Israel
haben, in dem Wunsche, die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung der in Zivil- und
Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen
zu sichern, folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen
anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen
von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt
werden.
(2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Entscheidungen, die den Personenstand
oder die Handlungsfähigkeit von Personen,
familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich
der persönlichen Beziehungen
zwischen Eltern und Kindern und zwischen
Ehegatten zum Gegenstand haben, sowie
auf Entscheidungen in Angelegenheiten des
ehelichen Güterrechts;
b) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des
Erbrechts;
c) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des
Konkurses, des Ausgleichs oder gleichartiger
Verfahren einschließlich der mit diesen
Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen,
welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen
gegenüber Gläubigern betreffen.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden,
die Unterhaltsverpflichtungen zum
Gegenstand haben.
Artikel 2
(1) Der Vertrag ist auf jede Entscheidung anzuwenden,
die im streitigen oder im außerstreitigen
Verfahren von einem Gericht gefällt worden ist,
ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung sie
führt, und selbst dann, wenn die Entscheidung
anläßlich eines Strafverfahrens gefällt worden ist.
(2) Er ist jedoch auf Entscheidungen insoweit
nicht anzuwenden, als sie vorläufige oder
sichernde Maßnahmen anordnen.
Artikel 3
Der Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Parteien anzuwenden.
Artikel 4
Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten
gefällt worden ist, ist in dem anderen
Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
a) die Entscheidung muß von einem Gericht
stammen, das im Sinne dieses Vertrages als
zuständig angesehen wird;
b) sie darf nicht mehr einem Rechtsmittel
unterliegen und muß gegebenenfalls in
ihrem Ursprungsstaat vollstreckbar sein.
Entscheidungen, die Unterhaltsverpflichtungen
zum Gegenstand haben, sind jedoch
vollstreckbar, auch wenn sie noch einem
Rechtsmittel unterliegen;
c) im Fall einer Versäumnisentscheidung muß
der das Verfahren einleitende Schriftsatz
nach dem Recht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß
zugestellt worden sein.
Artikel 5
Die Anerkennung oder die Vollstreckung der
Entscheidung kann jedoch in jedem der folgenden
Fälle abgelehnt werden
1. wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung
der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung
des ersuchten Staates unvereinbar ist;
2. wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung
der Entscheidung geeignet ist, die Hoheitsrechte
oder die Sicherheit des ersuchten Staates
zu beeinträchtigen;
3. wenn ein gleiches Begehren, das denselben
Gegenstand betrifft und auf demselben Rechtsgrund
beruht, zwischen den Parteien vor einem
Gericht des ersuchten Staates, das als erstes
damit befaßt worden war, anhängig ist;
4. wenn das Urteil gegen eine Person ausgesprochen
wurde, die im Verfahren Beklagte war
und die auf Grund der Regeln des Völkerrechts
Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit
des Ursprungsgerichtes hatte und sich der
Gerichtsbarkeit dieses Gerichtes nicht unterworfen
hat, oder wenn die Vollstreckung des
Urteils gegen eine Person begehrt wird, die
nach den Regeln des Völkerrechts der Gerichtsbarkeit
des ersuchten Gerichtes nicht unterliegt;
5. wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht
nachweist, daß die Entscheidung das
Ergebnis einer Gesetzesumgehung ist;
6. wenn, im Falle einer Versäumnisentscheidung,
die säumige Partei dem ersuchten Gericht nachweist,
daß sie ohne Verschulden ihrerseits von
dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz
nicht zeitgerecht Kenntnis erlangt hat, um sich
verteidigen zu können;
7. wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht
nachweist, daß ihr keine angemessene
Möglichkeit gegeben worden ist, ihren Standpunkt
vorzubringen oder ihre Beweismittel
vorzulegen.
Artikel 6
(1) Die Anerkennung oder die Vollstreckung
darf nicht allein aus dem Grund verweigert werden,
daß das Ursprungsgericht ein anderes Recht
angewendet hat als das, welches nach den Vorschriften
des internationalen Privatrechts des
ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung
kann jedoch abgelehnt werden, wenn hinsichtlich
der Vorfragen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz
2 angeführten Rechtsgebiete, soweit diese
nicht Gegenstand des Artikels 1 Absatz 3 sind,
beziehen, die ausländische Entscheidung eine Vorschrift
des internationalen Privatrechts des ersuchten
Staates verletzt, es sei denn, daß die Anwendung
dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis
geführt hätte.
Artikel 7
Die Entscheidung, deren Anerkennung oder
deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner
anderen Beziehung geprüft werden als in jener,
die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und
6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird
keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.
Artikel 8
Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung
der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die
Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf
welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat,
gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung
handelt.
Artikel 9
Das Gericht, das die ausländische Entscheidung
gefällt hat, ist im Sinne dieses Vertrages als zuständig
anzusehen
1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einbringung
der Klage im Ursprungsstaat seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder, wenn es sich um einen Beklagten
handelt, der keine physische Person ist, seinen
Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
2. wenn der Beklagte, der im Gebiet des Ursprungsstaates
eine kaufmännische, gewerbliche
oder sonstige Niederlassung, eine Zweigniederlassung
oder eine Agentur hatte, dort wegen
Streitigkeiten belangt worden ist, die sich auf
deren Betrieb beziehen;
3. wenn der in dem Verfahren vor dem Ursprungsstaat
Beklagte sich vor Beginn dieses
Verfahrens ausdrücklich bereit gefunden hat,
sich der Gerichtsbarkeit des Ursprungsgerichtes
zu unterwerfen;
4. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen
hat, ohne die Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes
abzulehnen oder in dieser
Beziehung Vorbehalte zu machen;
5. wenn die Klage Streitigkeiten betrifft, die sich
auf im Ursprungsstaat gelegenes unbewegliches
Vermögen beziehen;
6. wenn in einer Angelegenheit wegen Schadenersatzes
aus einer außervertraglichen Haftung
die schädigende Handlung im Ursprungsstaat
begangen worden ist;
7. im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht
nach diesem Vertrag als zur Entscheidung über
die Hauptklage oder über die Widerklage zuständig
anerkannt wird.
Artikel 10
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates
ist nach diesem Vertrag nicht begründet,
wenn im ersuchten Staat Bestimmungen
bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates
für die Entscheidung über die Klage, die zu der
ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat,
ausschließlich zuständig sind.
(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates
kann auch dann als nicht begründet
angesehen werden, wenn sich die ersuchte
Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche
Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates
auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien
oder eines zwischenstaatlichen Abkommens
anzuerkennen.
Artikel 11
Die Partei, welche die Anerkennung verlangt
oder die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen
a) eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,
welche die erforderlichen Voraussetzungen
für ihre Echtheit aufweist,
sowie in den Fällen, in denen die Entscheidung
keine Begründung enthält oder wenn
die ersuchte Behörde dies verlangt, alle erforderlichen
Unterlagen, um der ersuchten
Behörde die Prüfung der Entscheidung gemäß
diesem Vertrag zu ermöglichen;
b) im Falle einer Versäumnisentscheidung die
Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift
der Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß
der das Verfahren einleitende Schriftsatz
der säumigen Partei ordnungsgemäß zugestellt
worden ist;
c) alle Unterlagen oder Bestätigungen, aus
denen sich ergibt, daß die Entscheidung
nach dem Recht des Ursprungsstaates in
diesem Staat vollstreckbar ist und daß, ausgenommen
die Entscheidungen auf dem
Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen, die
Entscheidung nicht mehr einem Rechtsmittel
unterliegt;
d) die oben angeführten Unterlagen sind für
den Gebrauch in der Republik Österreich
in die deutsche und für den Gebrauch im
Staat Israel in die hebräische Sprache zu
übersetzen; die genannten Unterlagen müssen
entweder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter einer der
Vertragsparteien oder von einer anderen
zu diesem Zweck in einem der beiden Staaten
befugten Person als richtig bestätigt
sein.
Artikel 12
(1) Das Verfahren zum Zweck der Anerkennung
oder der Vollstreckung der Entscheidung
richtet sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, nach dem Recht des ersuchten Staates.
(2) Spricht die Entscheidung über mehrere
Klagebegehren ab, so kann die Anerkennung
oder die Vollstreckung für einen Teil gewährt
werden, außer die Begehren können nicht voneinander
getrennt werden.
(3) Die Vollstreckung der Verurteilung zur
Zahlung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens
kann gemäß diesem Vertrag nur bewilligt
werden, wenn der Rechtsstreit selbst in den Anwendungsbereich
des Vertrages fällt.
Artikel 13
Die Gerichte eines der Vertragsstaaten haben
die Entscheidung in einer Rechtssache, die vor
sie gebracht wird, abzulehnen oder, wenn es das
Recht dieses Staates erlaubt und das Gericht es
für zweckmäßig erachtet, das Verfahren zu
unterbrechen, sofern ein Rechtsstreit zwischen
denselben Parteien über denselben Gegenstand
und aus demselben Rechtsgrund schon vor einem
Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist
und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung
gefällt werden kann, die gemäß diesem Vertrag
voraussichtlich anzuerkennen oder zu vollstrecken
sein wird.
Artikel 14
Dieser Vertrag berührt nicht die Abkommen,
denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören
werden und die auf besonderen Rechtsgebieten
die Anerkennung und die Vollstreckung
der in diesem Vertrag bezeichneten Entscheidungen
regeln.
Artikel 15
Dieser Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen
anzuwenden, die nach dem Tag seines
Inkrafttretens gefällt werden.
Artikel 16
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden hat so bald wie
möglich in Wien stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 17
Jede der Vertragsparteien kann diesen Vertrag
durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei
kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag, an dem sie notifiziert wurde,
wirksam.
Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966, in
doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Walter Peinsipp m. p.
Für den Staat Israel
Abba Eban m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten, hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen,
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 26. August 1968 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 25. Oktober 1968 in Kraft.