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349_1968 AT

349. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

Nachdem der am 6. Juni 1966 in Jerusalem unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, welcher also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und der Staat Israel

haben, in dem Wunsche, die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung der in Zivil- und

Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen

zu sichern, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen

anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen

von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt

werden.

(2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden

a) auf Entscheidungen, die den Personenstand

oder die Handlungsfähigkeit von Personen,

familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich

der persönlichen Beziehungen

zwischen Eltern und Kindern und zwischen

Ehegatten zum Gegenstand haben, sowie

auf Entscheidungen in Angelegenheiten des

ehelichen Güterrechts;

b) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des

Erbrechts;

c) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des

Konkurses, des Ausgleichs oder gleichartiger

Verfahren einschließlich der mit diesen

Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen,

welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen

gegenüber Gläubigern betreffen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden,

die Unterhaltsverpflichtungen zum

Gegenstand haben.

Artikel 2

(1) Der Vertrag ist auf jede Entscheidung anzuwenden,

die im streitigen oder im außerstreitigen

Verfahren von einem Gericht gefällt worden ist,

ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung sie

führt, und selbst dann, wenn die Entscheidung

anläßlich eines Strafverfahrens gefällt worden ist.

(2) Er ist jedoch auf Entscheidungen insoweit

nicht anzuwenden, als sie vorläufige oder

sichernde Maßnahmen anordnen.

Artikel 3

Der Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Parteien anzuwenden.

Artikel 4

Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten

gefällt worden ist, ist in dem anderen

Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken,

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Entscheidung muß von einem Gericht

stammen, das im Sinne dieses Vertrages als

zuständig angesehen wird;

b) sie darf nicht mehr einem Rechtsmittel

unterliegen und muß gegebenenfalls in

ihrem Ursprungsstaat vollstreckbar sein.

Entscheidungen, die Unterhaltsverpflichtungen

zum Gegenstand haben, sind jedoch

vollstreckbar, auch wenn sie noch einem

Rechtsmittel unterliegen;

c) im Fall einer Versäumnisentscheidung muß

der das Verfahren einleitende Schriftsatz

nach dem Recht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß

zugestellt worden sein.

Artikel 5

Die Anerkennung oder die Vollstreckung der

Entscheidung kann jedoch in jedem der folgenden

Fälle abgelehnt werden

1. wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung

der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung

des ersuchten Staates unvereinbar ist;

2. wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung

der Entscheidung geeignet ist, die Hoheitsrechte

oder die Sicherheit des ersuchten Staates

zu beeinträchtigen;

3. wenn ein gleiches Begehren, das denselben

Gegenstand betrifft und auf demselben Rechtsgrund

beruht, zwischen den Parteien vor einem

Gericht des ersuchten Staates, das als erstes

damit befaßt worden war, anhängig ist;

4. wenn das Urteil gegen eine Person ausgesprochen

wurde, die im Verfahren Beklagte war

und die auf Grund der Regeln des Völkerrechts

Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit

des Ursprungsgerichtes hatte und sich der

Gerichtsbarkeit dieses Gerichtes nicht unterworfen

hat, oder wenn die Vollstreckung des

Urteils gegen eine Person begehrt wird, die

nach den Regeln des Völkerrechts der Gerichtsbarkeit

des ersuchten Gerichtes nicht unterliegt;

5. wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht

nachweist, daß die Entscheidung das

Ergebnis einer Gesetzesumgehung ist;

6. wenn, im Falle einer Versäumnisentscheidung,

die säumige Partei dem ersuchten Gericht nachweist,

daß sie ohne Verschulden ihrerseits von

dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz

nicht zeitgerecht Kenntnis erlangt hat, um sich

verteidigen zu können;

7. wenn die beklagte Partei dem ersuchten Gericht

nachweist, daß ihr keine angemessene

Möglichkeit gegeben worden ist, ihren Standpunkt

vorzubringen oder ihre Beweismittel

vorzulegen.

Artikel 6

(1) Die Anerkennung oder die Vollstreckung

darf nicht allein aus dem Grund verweigert werden,

daß das Ursprungsgericht ein anderes Recht

angewendet hat als das, welches nach den Vorschriften

des internationalen Privatrechts des

ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.

(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung

kann jedoch abgelehnt werden, wenn hinsichtlich

der Vorfragen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz

2 angeführten Rechtsgebiete, soweit diese

nicht Gegenstand des Artikels 1 Absatz 3 sind,

beziehen, die ausländische Entscheidung eine Vorschrift

des internationalen Privatrechts des ersuchten

Staates verletzt, es sei denn, daß die Anwendung

dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis

geführt hätte.

Artikel 7

Die Entscheidung, deren Anerkennung oder

deren Vollstreckung begehrt wird, darf in keiner

anderen Beziehung geprüft werden als in jener,

die durch die Anwendung der Artikel 4, 5 und

6 notwendig gemacht wird. Darüber hinaus wird

keine inhaltliche Prüfung der Entscheidung vorgenommen.

Artikel 8

Die ersuchte Behörde ist bei der Beurteilung

der Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes an die

Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf

welche dieses seine Zuständigkeit gegründet hat,

gebunden, sofern es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung

handelt.

Artikel 9

Das Gericht, das die ausländische Entscheidung

gefällt hat, ist im Sinne dieses Vertrages als zuständig

anzusehen

1. wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einbringung

der Klage im Ursprungsstaat seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder, wenn es sich um einen Beklagten

handelt, der keine physische Person ist, seinen

Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;

2. wenn der Beklagte, der im Gebiet des Ursprungsstaates

eine kaufmännische, gewerbliche

oder sonstige Niederlassung, eine Zweigniederlassung

oder eine Agentur hatte, dort wegen

Streitigkeiten belangt worden ist, die sich auf

deren Betrieb beziehen;

3. wenn der in dem Verfahren vor dem Ursprungsstaat

Beklagte sich vor Beginn dieses

Verfahrens ausdrücklich bereit gefunden hat,

sich der Gerichtsbarkeit des Ursprungsgerichtes

zu unterwerfen;

4. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen

hat, ohne die Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes

abzulehnen oder in dieser

Beziehung Vorbehalte zu machen;

5. wenn die Klage Streitigkeiten betrifft, die sich

auf im Ursprungsstaat gelegenes unbewegliches

Vermögen beziehen;

6. wenn in einer Angelegenheit wegen Schadenersatzes

aus einer außervertraglichen Haftung

die schädigende Handlung im Ursprungsstaat

begangen worden ist;

7. im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht

nach diesem Vertrag als zur Entscheidung über

die Hauptklage oder über die Widerklage zuständig

anerkannt wird.

Artikel 10

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates

ist nach diesem Vertrag nicht begründet,

wenn im ersuchten Staat Bestimmungen

bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates

für die Entscheidung über die Klage, die zu der

ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat,

ausschließlich zuständig sind.

(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates

kann auch dann als nicht begründet

angesehen werden, wenn sich die ersuchte

Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche

Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates

auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien

oder eines zwischenstaatlichen Abkommens

anzuerkennen.

Artikel 11

Die Partei, welche die Anerkennung verlangt

oder die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen

a) eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,

welche die erforderlichen Voraussetzungen

für ihre Echtheit aufweist,

sowie in den Fällen, in denen die Entscheidung

keine Begründung enthält oder wenn

die ersuchte Behörde dies verlangt, alle erforderlichen

Unterlagen, um der ersuchten

Behörde die Prüfung der Entscheidung gemäß

diesem Vertrag zu ermöglichen;

b) im Falle einer Versäumnisentscheidung die

Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift

der Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß

der das Verfahren einleitende Schriftsatz

der säumigen Partei ordnungsgemäß zugestellt

worden ist;

c) alle Unterlagen oder Bestätigungen, aus

denen sich ergibt, daß die Entscheidung

nach dem Recht des Ursprungsstaates in

diesem Staat vollstreckbar ist und daß, ausgenommen

die Entscheidungen auf dem

Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen, die

Entscheidung nicht mehr einem Rechtsmittel

unterliegt;

d) die oben angeführten Unterlagen sind für

den Gebrauch in der Republik Österreich

in die deutsche und für den Gebrauch im

Staat Israel in die hebräische Sprache zu

übersetzen; die genannten Unterlagen müssen

entweder von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter einer der

Vertragsparteien oder von einer anderen

zu diesem Zweck in einem der beiden Staaten

befugten Person als richtig bestätigt

sein.

Artikel 12

(1) Das Verfahren zum Zweck der Anerkennung

oder der Vollstreckung der Entscheidung

richtet sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes

bestimmt, nach dem Recht des ersuchten Staates.

(2) Spricht die Entscheidung über mehrere

Klagebegehren ab, so kann die Anerkennung

oder die Vollstreckung für einen Teil gewährt

werden, außer die Begehren können nicht voneinander

getrennt werden.

(3) Die Vollstreckung der Verurteilung zur

Zahlung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens

kann gemäß diesem Vertrag nur bewilligt

werden, wenn der Rechtsstreit selbst in den Anwendungsbereich

des Vertrages fällt.

Artikel 13

Die Gerichte eines der Vertragsstaaten haben

die Entscheidung in einer Rechtssache, die vor

sie gebracht wird, abzulehnen oder, wenn es das

Recht dieses Staates erlaubt und das Gericht es

für zweckmäßig erachtet, das Verfahren zu

unterbrechen, sofern ein Rechtsstreit zwischen

denselben Parteien über denselben Gegenstand

und aus demselben Rechtsgrund schon vor einem

Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist

und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung

gefällt werden kann, die gemäß diesem Vertrag

voraussichtlich anzuerkennen oder zu vollstrecken

sein wird.

Artikel 14

Dieser Vertrag berührt nicht die Abkommen,

denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören

werden und die auf besonderen Rechtsgebieten

die Anerkennung und die Vollstreckung

der in diesem Vertrag bezeichneten Entscheidungen

regeln.

Artikel 15

Dieser Vertrag ist nur auf gerichtliche Entscheidungen

anzuwenden, die nach dem Tag seines

Inkrafttretens gefällt werden.

Artikel 16

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden hat so bald wie

möglich in Wien stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 17

Jede der Vertragsparteien kann diesen Vertrag

durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei

kündigen. Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag, an dem sie notifiziert wurde,

wirksam.

Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966, in

doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Walter Peinsipp m. p.

Für den Staat Israel

Abba Eban m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten, hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen,

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 26. August 1968 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 am 25. Oktober 1968 in Kraft.

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