349. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966,
betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1967, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 1. März 1967, mit dem das Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1967 abgeändert und
ergänzt wird (Bundesfinanzgesetznovelle 1967),
BGBl. Nr. 80, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Der erste Satz des Artikels II Abs. 2 hat zu
lauten
„Falls die Gebarungsentwicklung während des
Jahres zu einem Abgang von über 400 Millionen
Schilling in der ordentlichen Gebarung führen
sollte, ist dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen
oder Ersparungen seine Bedeckung finden
kann, durch Ausgabenrückstellungen in der
ordentlichen Gebarung zu bedecken."
2. Dem Artikel VI Z. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der im ersten Satz aufgezeigte Betrag erhöht
sich um weitere 400 Millionen Schilling."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.