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349_1967 AT

349. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966,

betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1967, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 1. März 1967, mit dem das Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1967 abgeändert und

ergänzt wird (Bundesfinanzgesetznovelle 1967),

BGBl. Nr. 80, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Der erste Satz des Artikels II Abs. 2 hat zu

lauten

„Falls die Gebarungsentwicklung während des

Jahres zu einem Abgang von über 400 Millionen

Schilling in der ordentlichen Gebarung führen

sollte, ist dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen

oder Ersparungen seine Bedeckung finden

kann, durch Ausgabenrückstellungen in der

ordentlichen Gebarung zu bedecken."

2. Dem Artikel VI Z. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der im ersten Satz aufgezeigte Betrag erhöht

sich um weitere 400 Millionen Schilling."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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