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348_2003 AT

348. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, der Gebarungsrichtlinienverordnung und der Prüfungsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, der Gebarungsrichtlinienverordnung und der Prüfungsrichtlinienverordnung

Artikel 1

Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet

Die Entgeltrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 463/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 17 entfallen die Abs. 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. In § 18 tritt anstelle des Zitates „im Sinne des § 15b Abs. 1 WGG“ das Zitat „im Sinne des § 39

Abs. 21a WGG“.

3. Vor § 18a entfällt die Überschrift.

4. In § 18a Abs. 1 wird das Zitat „§ 15b Abs. 3a WGG“ durch das Zitat „§ 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung“

ersetzt.

5. § 18a Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge

ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.“

6. § 20 Abs. 3 entfällt.

7. In § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 17, § 18, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 treten mit

1. April 2003 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt

„§ 7c. (1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter

Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene

Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.

(2) Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn

sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung

gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit

§ 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.“

2. In § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet

Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 521/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte“ folgender

Klammerausdruck eingefügt: „(insbesondere gemäß § 7 Abs. 4a und 4b WGG)“.

2. In § 16 wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in

Kraft.“

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