348. Verordnung: Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, der Gebarungsrichtlinienverordnung und der Prüfungsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet
Die Entgeltrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 463/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 17 entfallen die Abs. 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. In § 18 tritt anstelle des Zitates „im Sinne des § 15b Abs. 1 WGG“ das Zitat „im Sinne des § 39
Abs. 21a WGG“.
3. Vor § 18a entfällt die Überschrift.
4. In § 18a Abs. 1 wird das Zitat „§ 15b Abs. 3a WGG“ durch das Zitat „§ 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung“
ersetzt.
5. § 18a Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge
ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.“
6. § 20 Abs. 3 entfällt.
7. In § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 17, § 18, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 treten mit
1. April 2003 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt
„§ 7c. (1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter
Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene
Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.
(2) Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn
sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung
gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.“
2. In § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird verordnet
Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 521/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte“ folgender
Klammerausdruck eingefügt: „(insbesondere gemäß § 7 Abs. 4a und 4b WGG)“.
2. In § 16 wird folgender Abs. 3b eingefügt
„(3b) § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in
Kraft.“