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348_2001 AT

348. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)

Auf Grund des § 14 Abs. 5 BHG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien für die Ermittlung und

Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG,

BGBl. Nr. 213/1986, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und

Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen“.

2. Z 8 der Verordnung lautet

„Richtwerte

Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung

kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium

für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102

Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen.“

3. Im Anhang 1 Z 1.4 (Flussdiagramm) wird die seitlich positionierte Wortfolge „wie folgt“ gestrichen.

4. Anhang 1 Z 2.2 letzter Absatz lautet

„Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren

Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und

Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.“

5. Die Werte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und der

kalkulatorische Zinssatz werden entsprechend den folgenden Übersichten neu festgesetzt.

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