348. Verordnung: Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das
Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0047 Militärische Führung
0057 Marketing und Verkauf
0061 Kommunales Management
0066 Internationale Wirtschaft und Management
0067 Facility Management
0072 Informationsberufe
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer und
2. dissertationsspezifische Fächer
im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen
mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu
Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des
Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung
durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation
Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und
methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen
und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur
Methodologie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.
§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden
Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem
Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation
auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und
Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des
Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten
gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.