348. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, wird wie
folgt geändert
1. Anlage 1 lit. C lautet
„C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
1. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden
Fassung, entsprechen und
2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I oder J beschriebenen Funkanlage
zusammenarbeiten.“
2. Anlage 3 lit. A lautet
„A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen
solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.“
3. In Anlage 3 lit. B lautet die Z 1
„1. deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,“
4. Anlage 3 lit. J lautet
„J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an
der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage
zugelassen wurde.
5. An Anlage 3 wird folgende lit. K angefügt
„K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet
und betrieben werden,
2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden,
und die
3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf
österreichischem Hoheitsgebiet befinden.“
6. In Anlage 4 lit. C lautet der Punkt 2
„2.gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II
Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.“
7. Anlage 4 lit. D lautet
„D Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug-
und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 – ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein
oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.“