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348_1998 AT

348. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet

Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, wird wie

folgt geändert

1. Anlage 1 lit. C lautet

„C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden

Fassung, entsprechen und

2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I oder J beschriebenen Funkanlage

zusammenarbeiten.“

2. Anlage 3 lit. A lautet

„A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen

solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.“

3. In Anlage 3 lit. B lautet die Z 1

„1. deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,“

4. Anlage 3 lit. J lautet

„J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen

Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an

der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage

zugelassen wurde.

5. An Anlage 3 wird folgende lit. K angefügt

„K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet

und betrieben werden,

2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden,

und die

3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf

österreichischem Hoheitsgebiet befinden.“

6. In Anlage 4 lit. C lautet der Punkt 2

„2.gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II

Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.“

7. Anlage 4 lit. D lautet

„D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug-

und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 – ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein

oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.“

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