348. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der
Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren
Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen
oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien;
2. Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der
Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle;
3. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus
Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder
aus Legierungen dieser Metalle;
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien;
5. Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren
verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen
quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien;
6. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von
Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
5. Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),
6. Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der
sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV),
7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 2 anfällt.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz
in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,
–weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der
Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen,
gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung
von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser,
Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände
anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,
– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder
Leckagen,
sodaß ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m³ pro Tonne gemäß Abs. 2 hergestelltem oder
weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;
2. Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen
oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen
(zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik,
Elektrolyse);
3.Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung
anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren
Regenerate, Aktivkohlen);
4. Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf
Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz
Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-
Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben
ist;
5. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von
Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
6. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von
Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren
bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;
7. gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner-
und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
8. Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung,
Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB
Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch);
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11),
Gold (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Palladium (Nr. 16), Platin (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18),
Rhodium (Nr. 19), Selen (Nr. 20), Silber (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24),
Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 27), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 33)
und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als
der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50%
überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 34 der Anlage A ermittelt, der zwischen
dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert
als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß
Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A
der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.