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348_1994 AT

348. Verordnung: Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1. Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.

Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Im Bereich der Volksschule ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. Deutsch, Lesen, Schreiben und Deutsch, Lesen sowie Deutsch als Zweitsprache und Muttersprachlicher Unterricht;

2. Mathematik;

3. Sachunterricht, Verkehrserziehung, alle Bereiche der Vorschulstufe;

4. Musikerziehung.

(3) Im Bereich der Sonderschule ist eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, zu bilden.

(4) Im Bereich der Hauptschule, der Volksschuloberstufe und des Polytechnischen Lehrganges ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Schulspiel;

2. Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Muttersprachlicher Unterricht;

3. Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen;

4. Geschichte und Sozialkunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde;

5. Geographie und Wirtschaftskunde, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches Seminar;

6. Naturkundlich-technisches Seminar, Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Physik und Chemie, Verkehrserziehung;

7 Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Landwirtschaftskundliches Seminar;

8. Berufskunde und praktische Berufsorientierung, Berufskundliche Information, Lebenskunde, Sozial- und lebenskundliches Seminar.

(5) Im Bereich der Berufsschulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände (auch im Bereich des Fachunterrichts), Textverarbeitung;

2. Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Metall;

3. Fachunterricht der Bereiche Bekleidung und lederverarbeitendes Gewerbe, Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, Glasbearbeitung und Keramik, der Lehrberufe graphischer Richtung, Handel und Verkehr, Metallveredelung und Schmuckherstellung, Musikinstrumentener-

zeugung, Optik und Photographie, Schönheitspflege, Textilerzeugung, Zahn- und Orthopädietechnik;

4. Fachunterricht der Bereiche Bau- und Baunebengewerbe, Lehrberufe chemischer Richtung, Bereiche Holz- und Kunststoffverarbei-fung, Maler- und Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und Papierverarbeitung.

(6) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. Bühnenspiel, Darstellendes Spiel, Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Freie Rede, Literatur, Literaturpflege, Medienkunde, Schulspiel;

2. lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht;

3. Darstellende Geometrie, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach;

4. Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde;

5. Geographie und Wirtschaftskunde;

6. Chemie, Physik, Verkehrserziehung;

7. Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Sportkunde.

(7) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. Latein, Griechisch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und Latein im Bereich der Handelsakademien;

2. Psychologie und Philosophie.

(8) Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. Deutsch, Rhetorik und Kommunikationstechniken;

2. Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache;

3. lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache);

4. Geschichte und Sozialkunde;

5. Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz;

6. Darstellende Geometrie, Mathematik, Mathematik und Angewandte Mathematik;

7. Angewandte Physik, Physik;

8. Angewandte Chemie, Chemie;

9. die Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenkunde, sozialberufliche Unterrichtsgegenstände;

10. betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik;

11. Politische Bildung, rechtskundliche Fächer, Volkswirtschaftslehre ;

12. Computerunterstützte Textverarbeitung, Sténotypie, Sténotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung;

13. Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik, Maschinenbau und verwandte Bereiche, Chemie, Kunsthandwerk (Metall), Textil-technik, Wirtschaftsingenieurwesen;

14. Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, Informatik;

15. Fachunterricht der Bereiche Bau, Holz, Kunsthandwerk (mit Ausnahme des unter Z 13 angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung;

16. land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände.

(9) Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine Gutachterkommission für Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis sowie spezielle berufskundliche Bereiche zu bilden.

(10) In den in Abs. 2, 4 und 6 bis 9 genannten Bereichen ist weiters je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. den Bereich der Werkerziehung, Bildnerische Erziehung;

2. Hauswirtschaft im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstaken für Sozialpädagogik, Fachunterricht der Bereiche Fremdenverkehr, bekleidungsberuflicher Fachunterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen;

3. Instrumentalunterricht, Spielmusik im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4. Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände;

5. Kurzschrift, Maschinschreiben, Sténotypie im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

6. Musikerziehung im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

7. Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8. Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden Schulen;

9. Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände.

§ 3. Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für

1. alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;

2. mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

3. geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

4. Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);

5. den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;

6. den berufsbildenden Unterricht an den land-und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;

7. den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

Geschäftsbehandlung durch die Gutachterkommissionen

§ 4. (1) Die Einberufung der Gutachterkommissionen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Er hat die Sitzungen nach Bedarf, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung von Geschäftsfällen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Solange ein Vorsitzender von der Gutachterkommission nicht gewählt ist, wenn ein Vorsitzender aus der Gutachterkommission ausscheidet oder ein Vorsitzender nicht innerhalb von vier Monaten nach Zuweisung eines Geschäftsfalles die Gutachterkommission einberuft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Einberufung vorzunehmen.

(2) Jede Gutachterkommission hat in der ersten Sitzung ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Scheidet der Vorsitzende aus einer Gutachterkommission aus, so ist die Wahl eines neuen Vorsitzenden in der folgenden Sitzung durchzuführen. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung der Gutachterkommission verhindert, so ist für die Dauer dieser Sitzung ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied.

(3) Der Vorsitzende hat jede anfallende Geschäftssache einem oder mehreren Mitgliedern unverzüglich zur Berichterstattung zuzuweisen. Erachtet es der Vorsitzende wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache als Berichterstatter zuzuweisen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.

(4) Der Vorsitzende hat gleichzeitig mit der Zuweisung des Geschäftsfalles an den (die) Berichterstatter die Frist für die Abgabe des Berichtes festzulegen; diese Frist ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des zu begutachtenden Unterrichtsmittels festzulegen, jedenfalls jedoch so, daß eine vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Abgabe des Gutachtens durch die Gutachterkommission allenfalls gestellte Frist eingehalten werden kann. Kommt ein Berichterstatter innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Vorsitzende den Geschäftsfall mit einem anderen Mitglied zur Berichterstattung zuweisen oder die Bestellung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen beim Bundesminister für Unterricht und Kunst beantragen; mit der Bestellung des neuen Berichterstatters erlischt die Zuweisung an den bisherigen Berichterstatter.

(5) Findet (Finden) der (die) Berichterstatter, daß ein zur Begutachtung vorliegendes Unterrichtsmittel infolge mangelhafter äußerer Form die Erstellung des Gutachtens wesentlich erschweren würde, so ist es auf dessen (deren) Vorschlag vom Vorsitzenden an den Bundesminister für Unterricht und Kunst zurückzusenden. Andernfalls hat (haben) der (die) Berichterstatter einen Gutachtensentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu übermitteln hat.

(6) Der Zeitpunkt der Sitzung ist vom Vorsitzenden so anzuberaumen, daß für die Kenntnisnahme des Gutachtensentwurfes durch die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Begutachtung audio-visueller Unterrichtsmittel kann abweichend von den Abs. 4 bis 6 auch die Zuweisung an den (die) Berichterstatter, die Vorführung des Unterrichtsmittels sowie die Beschlußfassung über das Gutachten in einer Sitzung erfolgen, sofern das nach An und Umfang des Unterrichtsmittels möglich ist.

§ 5. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.

(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.

(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.

(4) Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.

(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten.

1. bei Verhinderung;

2. bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 AVG 1991);

3. bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

§ 6. (1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle aus den Bereichen der 5. bis 8. Schulstufe hat in den für diese Bereiche eingerichteten Gutachterkommissionen gemeinsam zu erfolgen, sofern das betreffende Schulbuch für mehr als eine Schulart zugelassen werden soll. Die Verpflichtung zur Einberufung (§ 4) und die Vorsitzführung wechseln zwischen den Vorsitzenden der betroffenen Gutachterkommissionen in der Reihenfolge des Alters der betreffenden Personen.

(2) Die Abstimmung und die Beschlußfassung haben im Falle -der gemeinsamen Geschäftsbehandlung im Sinne des Abs. 1 in den jeweils

betroffenen Gutachterkommissionen getrennt zu erfolgen. Vor der Abstimmung in den jeweiligen Kommissionen ist eine kurze Beratung zulässig.

§ 7. (1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.

(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten Anträge, der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.

§ 8. Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.

§ 9. (1) Das zu beschließende Gutachten hat 1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich

a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,

b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),

c) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/197l, und der sonstigen technischen Vorschriften,

d) der ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,

e) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,

f) der sprachlichen Gestaltung und

g) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie

2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel

a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder

b) unter der Auflage von Änderungen

geeignet oder c) nicht geeignet erscheint.

(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichts-gegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

§ 10. Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 437/1978, BGBl. Nr. 444/1986 und BGBl. Nr. 402/1991 außer Kraft.

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