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348_1993 AT

348. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 82/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1993, wird verordnet

Die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 710/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Vollversammlungen der Landeskammern beschließen im Rahmen der im Anhang (Fachgruppenkatalog) enthaltenen Bestimmungen, welche Fachgruppen zu errichten sind. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dieser Bestätigung kommt rechtsgestaltende Wirkung zu. Bis zur Wahl des Fachgruppenausschusses und des Vorstehers werden deren Aufgaben vom Sektionsobmann oder dem von ihm bestellten Obmannstellvertreter wahrgenommen.

(2) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in § 32 Abs. 1 des Handelskammergesetzes vorgesehenen Verordnung als errichtet."

2. § 2 Abs. 3 entfällt. Die Absätze „(4)" und „(5)" erhalten die Bezeichnungen „(3)" und „(4)".

3. § 5 samt Überschrift lautet

„§ 5. Aufgaben

(1) Jede Fachgruppe hat die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

(2) Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere

1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschafsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere die Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und der Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind. Die Wirt-schaftsförderungsinstitute haben den Fachgruppen bei Erfüllung dieser Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die Fachgruppen haben das Einvernehmen mit ihnen zu pflegen. Desgleichen haben die Fachgruppen insbesondere die Lehrlingsstellen und Meisterprüfungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung 1973, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten. Das in Gesetzen und sonstigen Vorschriften den Fachgruppen eingeräumte Begutachtungsrecht wird im Bereich der Sektion Handel durch die Sektion Handel der Landeskammer ausgeübt. Ebenso ist das Begutachtungsrecht, sobald mehrere Fachgruppen beteiligt sind, durch die zuständige Sektion der Landeskammer als „sektionseigene Angelegenheit", sobald jedoch Fachgruppen verschiedener Sektionen beteiligt sind, durch die Landeskammer als „gemeinsame Angelegenheit" auszuüben. Grundsätzlich ist in allen Begutachtungsfällen die Stellungnahme jeder beteiligten Fachgruppe einzuholen. Die Sektion bzw. die Landeskammer hat bei Abfassung ihres Gutachtens eine einheitliche Stellungnahme anzustreben. Läßt sich ein Interessenausgleich nicht herbeiführen, so

hat die Sektion bzw. die Landeskammer über Antrag der betreffenden Fachgruppe ihrem Gutachten die davon abweichende Stellungnahme der Fachgruppe anzuschließen,

6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

7. der Abschluß von Kollektivverträgen,

8. die Berichte an die Landeskammer über statistische Daten sowie grundsätzliche Fakten, Veränderungen und Zukunftsaspekte der vertretenen Branchen,

9. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Fachgruppe und deren Mitglieder,

10. die Beratung und Information im Interesse der Mitglieder und

11. die Unterstützung der Landeskammer bei der Erarbeitung und Umsetzung gesamtwirtschaftlicher Anliegen und kammerpolitischer Zielsetzungen, sofern nicht fachliche Interessen der Fachgruppe entgegenstehen.

(3) Die Fachgruppen unterstützen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, soweit dem nicht gemeinsame Interessen entgegenstehen, auch einzelne Mitglieder und vertreten die Interessen der von ihnen erfaßten Teilgruppen. Sie können ihre Tätigkeit auf den Nachwuchs, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrek-ken."

4. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Im Bereich der Sektion Handel steht das Berufungsrecht dieser Sektion zu."

5. Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „Landes" durch das Wort „Bundeslandes" ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Ländern" durch das Wort „Bundesländern" ersetzt.

7. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Fachgruppenmitgliedschaft(en) der Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel bestimmt der Präsident der Landeskammer gemäß der nach § 57 a Abs. 4 dritter Satz des Handelskammergesetzes beschlossenen Regelung auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel. Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, gehören jedoch nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an."

8. Im § 8 Abs. 3 werden die Worte „den Betrieb einer Haupt- oder Zweigniederlassung" durch die Worte „eine Betriebsstätte" ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 4 werden im ersten Satz die Worte „Berechtigungen ausgeübt werden" durch die Worte „Berechtigung(en) ausgeübt wird (werden)" ersetzt.

10. Im § 8 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „Berechtigungen" durch das Wort „Berechtigung(en)" ersetzt.

11. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mitglieder nach Abs. 1 sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied nach Abs. 1 gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 1 gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Abs. 1."

12. Im § 10 wird im ersten Satz das Wort „Beobachtung" durch das Wort „Beachtung" ersetzt.

13. Im § 10 wird im zweiten Satz das Wort „Sekretariate" durch das Wort „Geschäftsstellen" ersetzt.

14. Im § 10 entfallen im zweiten Satz die Worte „innerhalb der Sektion".

15. Dem §11 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Fachgruppenausschuß und die Fachgruppentagung können ihren Sitzungen auch Personen beiziehen, die dem Organ nicht angehören und kein Recht auf Teilnahme haben. Es muß aber sichergestellt sein, daß an den Abstimmungen nur die stimmberechtigten Personen teilnehmen."

16. Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Beobachtung" durch das Wort „Beachtung" ersetzt.

17. Im § 12 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Sekretär" durch das Wort „Geschäftsführer" ersetzt.

18. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Der Fachgruppenausschuß besteht aus mindestens 5 und höchstens 40 Mitgliedern."

19. § 14 samt Überschrift lautet

„§ 14. Bezirksvertrauenspersonen

(1) Nach Tunlichkeit hat jede Fachgruppe für die einzelnen Bezirke Vertrauenspersonen zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Fachgruppenausschuß.

(2) Die Bezirksvertrauenspersonen haben die fachlichen Interessen der in ihrem Bereich befindlichen Mitglieder wahrzunehmen und die ihnen von der Fachgruppe übertragenen Aufgaben durchzuführen. Sie haben sich hiebei der Bezirksstelle der Landeskammer zu bedienen."

20. Im §15 Abs. 1 lit. c wird das Wort „Einverleibungsgebühr" durch das Wort „Eintragungsgebühr" ersetzt.

21. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. An der Fachgruppentagung

sind alle Mitglieder der Fachgruppe teilnahmeberechtigt. Juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung ihrer Rechte in der Fachgruppentagung eine natürliche Person zu bevollmächtigen. Die natürliche Person hat eine Erklärung über die erteilte Vollmacht vorzulegen."

22. Die Überschrift vor § 18 lautet

„§ 18. Gebarung"

23. Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „Einverleibungsgebühr" durch das Wort „Eintragungsgebühr" ersetzt.

24. Im § 18 Abs. 3 wird die Zahl „1." durch die Zahl „31." ersetzt.

25. § 18 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Fachgruppe verwaltet ihr Anlagevermögen selbst, doch kann sie damit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch die Landeskammer betrauen."

26. § 18 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Ein Gebarungsüberschuß ist nach der erforderlichen Dotierung von Rückstellungen und Rücklagen (Fonds) der Gebarungsreserve zuzuführen; diese soll zumindest einen Jahresbedarf decken."

27. Im § 19 wird das Wort „disziplinärer" durch das Wort „fachlicher" ersetzt.

28. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Die Fachverbände unterstützen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, soweit dem nicht gemeinsame Interessen entgegenstehen, auch einzelne Mitglieder und vertreten die Interessen der von ihnen erfaßten Teilgruppen. Sie können ihre Tätigkeit auf den Nachwuchs, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrek-ken."

29. Die Überschrift vor § 24 lautet

„§ 24. Verhältnis zwischen Fachverbänden und Fachgruppen"

30. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Auch in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches steht den Fachverbänden ein Weisungsrecht gegenüber den Fachgruppen nicht zu."

31. Im § 26 wird das Wort „Sekretariate" durch das Wort „Geschäftsstellen" ersetzt.

32. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 und der §§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung. § 13 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mindestzahl der Mitglieder des Fachverbandsausschusses sechs beträgt, und § 16 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berufsgruppenausschuß drei bis zwölf Mitglieder umfassen kann."

33. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „sechs" durch das "Wort „vier" ersetzt.

34. § 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Den Fachvertretern bzw. dem Vorsitzenden der Fachvertretung stehen sinngemäß die gleichen Befugnisse zu, die sonst dem Fachgruppenausschuß bzw. dem Vorsteher der Fachgruppe zukommen."

35. Die Überschrift vor § 30 lautet

„§ 30. Gebarung"

36. Im § 30 Abs. 1 wird das Wort „Einverleibungsgebühren" durch das Wort „Eintragungsgebühren" ersetzt.

37. Im § 30 Abs. 3 wird die Zahl „15." durch die Zahl „31." ersetzt.

38. § 30 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Ein Gebarungsüberschuß ist nach erfolgter Dotierung von Rückstellungen und Rücklagen (Fonds) der Gebarungsreserve zuzuführen; diese soll zumindest einen Jahresbedarf decken."

39. Im § 31 wird das Wort „disziplinärer" durch das Wort „fachlicher" ersetzt.

40. Nach dem § 32 werden folgende §§ 33 und 34 angefügt

„§ 33. Übergang der Zuständigkeit

(1) Wird in einer Fachgruppe das zuständige Organ nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ der Fachgruppe über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das allenfalls noch in Betracht kommende Einzelorgan über. Kann ein Fachgruppenvorsteher in seinem Aufgabenbereich nicht mehr tätig werden, geht die Zuständigkeit, wenn nicht innerhalb der Fachgruppe eine Regelung getroffen wurde, auf den Sektionsobmann über. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Fachvertretungen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Fachverbände.

§ 34. Inkrafttreten

§ 13 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 348/1993 sind erst ab der nächsten Funktionsperiode der Organe gemäß § 47 Abs. 1 des Handelskammergesetzes anzuwenden."

41. Im §3 Abs. 2 Z 15 und Abs. 4 lit. G des Anhanges zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog) lautet die Bezeichnung des Bundesgremiums „Bundesgremium des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, alter und moderner Kunst, Antiquitäten sowie Briefmarken und Numis-matika".

42. Im § 3 Abs. 4 lit. G lit. c des Anhanges zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog) lautet die Bezeichnung des Landesgremiums „Landesgremium Wien des Handels mit alter und moderner Kunst, Antiquitäten sowie Briefmarken und Numis-matika".

43. § 5 Abs. 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog) lautet

„(3) In Wien können innerhalb des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe zwei Fachgruppen errichtet werden, und zwar

a) Fachgruppe Wien für das Güterbeförderungsgewerbe, umfassend

Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs.

b) Fachgruppe Wien der Kleintransportunternehmungen, umfassend

die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt."

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