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348_1991 AT

348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Textilreiniger gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachkunde,

b) Spezielle Fachkunde,

c) Fachrechnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfarbeit

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der

Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit

zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an

unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind

a) Sortieren,

b) Chemischreinigen und maschinelles Waschen,

c) Detachieren,

d) Chemischfeuchtreinigen,

e) Ausrüsten,

f) Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen,

Spannen,

g) Endkontrolle.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu

beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind

folgende Kriterien maßgebend

a) Sauberkeit,

b) Handfertigkeit,

c) Fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,

Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen.

Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung,

Aspekte des Umweltschutzes und der

Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn

der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht

möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus

folgenden Bereichen zu umfassen

a) Textilkunde,

b) Anlagen, Maschinen und Geräte,

c) Arbeitsverfahren,

d) Arbeitssicherheit.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu

beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus

folgenden Bereichen zu umfassen

a) Einschlägige physikalische und chemische

Grundkenntnisse,

b) Arbeitsmittel,

c) Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere

Emissionsschutz.

(2) Die Spezielle Fachkunde kann auch in

programmierter Form geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu

stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je

einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

a) Flottenberechnung,

b) Prozentrechnung,

c) Verhältnisberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit nichtgenügend bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung

im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Textilveredler kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die

Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemischputzer kann bis

31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für die

Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in

Kraft.

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