348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Textilreiniger gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachkunde,
b) Spezielle Fachkunde,
c) Fachrechnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfarbeit
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der
Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit
zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an
unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind
a) Sortieren,
b) Chemischreinigen und maschinelles Waschen,
c) Detachieren,
d) Chemischfeuchtreinigen,
e) Ausrüsten,
f) Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen,
Spannen,
g) Endkontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu
beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind
folgende Kriterien maßgebend
a) Sauberkeit,
b) Handfertigkeit,
c) Fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,
Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung,
Aspekte des Umweltschutzes und der
Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn
der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht
möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 5. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus
folgenden Bereichen zu umfassen
a) Textilkunde,
b) Anlagen, Maschinen und Geräte,
c) Arbeitsverfahren,
d) Arbeitssicherheit.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu
beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus
folgenden Bereichen zu umfassen
a) Einschlägige physikalische und chemische
Grundkenntnisse,
b) Arbeitsmittel,
c) Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere
Emissionsschutz.
(2) Die Spezielle Fachkunde kann auch in
programmierter Form geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu
stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je
einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
a) Flottenberechnung,
b) Prozentrechnung,
c) Verhältnisberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit nichtgenügend bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung
im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Textilveredler kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
Prüfarbeit und Fachgespräch zu umfassen. Für die
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemischputzer kann bis
31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Textilreiniger abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für die
Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 140/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft.