348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird
folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde,
c) Entsorgung und Umweltschutz.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der
Prüfungskommission vier der nachstehend genannten
Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls die
Bereiche 1 und 2 enthalten sein müssen. Die
erforderlichen Arbeitsmittel und das Reinigungsverfahren
sind durch den Prüfling zu bestimmen und
zu erläutern.
1. Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines
Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder
Kunststein, Holz oder Kunststoff unter
Verwendung von Maschinen; Abziehen,
Schleifen, Versiegeln, Polieren und Imprägnieren,
soweit dies im Rahmen der Reinigungsarbeiten
notwendig ist.
2. Reinigen eines textilen Bodenbelags einschließlich
Detachieren, Shampoonieren, Extrahieren
und Trockenpulverreinigung unter
Verwendung von Maschinen.
3. Absaugen und Reinigen einer Bespannung,
Abwaschen einer Kunststoffbeschichtung,
Oberflächenbehandlung einer Vertäfelung
oder von Möbeln und Polstermöbeln.
4. Reinigen von Fenstern oder Türen im
Rahmen, Glasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung.
5. Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Oberflächenbehandlung
an Fassaden aus Natur- oder
Kunststein, Metall, Putz, Glas oder
Kunststoffen auch unter Verwendung von
Druckreinigungsgeräten.
6. Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen.
7. Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen.
8. Durchführen einer desinfizierenden Reinigung,
wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und
Krankenanstalten, in Altenheimen oder in
allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß.
(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die
erforderlichen Gebäudeteile ohne Kosten für den
Prüfling bereitzustellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden
zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind
folgende Kriterien maßgebend
a) fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
b) fachgerechtes Anwenden der Maschinen,
Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter
Einsatz und umweltgerechte Entsorgung
der Arbeitsmittel,
c) fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Arbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,
Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige
Sicherheitsvorschriften über Aspekte des
Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel
sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling
zumindest. 15 höchstens 20 Minuten zu dauern.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat
im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des
Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache
Kalkulation einer Reinigung nach Angabe zu
umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 40 Minuten
zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden,
Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung,
Pflege und Werterhaltung.
b) Erkennen der Fußböden und Bodenbeläge
und ihrer Verlegung.
c) Erkennen der Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen,
Beschichtungen, besonders der
Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit
von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen
der Raumausstattung und sanitären
Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten,
der Konstruktion von Fenstern, Glasdächern
und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden,
von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung,
der Oberflächenbeschaffenheit der zu
reinigenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion
und der Bauteile.
d) Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen,
Geräte und Werkzeuge.
e) Art und Funktionsweise sowie Reinigung der
Maschinen und Zubehörteile sowie Gerüste,
Leitern und Fassadenbefahranlagen.
f) Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)
g) Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-,
Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel
und keimtötenden Mittel.
h) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher
Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablaufs,
der Arbeitsmittel und der
Geräte, Einsatz von Arbeitskräften.
i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 100 Minuten zu
beenden.
Entsorgung und Umweltschutz
§ 7. (1) Der Gegenstand Entsorgung und
Umweltschutz hat die stichwortartige Durchführung
je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Gebieten zu umfassen
a) Arbeitsmittel — Lagerung und Entsorgung,
b) Gesundheitsgefährdung — Explosion,
Brände, Keime, Strahlung,
c) Hygiene und Umweltschutzvorschriften,
d) Sonderabfallstoffe,
e) Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.
(2) Im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz
kann auch in programmierter Form mit
Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Entsorgung und
Umweltschutz ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des
Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens
die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereiniger ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.