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348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird

folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde,

c) Entsorgung und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der

Prüfungskommission vier der nachstehend genannten

Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls die

Bereiche 1 und 2 enthalten sein müssen. Die

erforderlichen Arbeitsmittel und das Reinigungsverfahren

sind durch den Prüfling zu bestimmen und

zu erläutern.

1. Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines

Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder

Kunststein, Holz oder Kunststoff unter

Verwendung von Maschinen; Abziehen,

Schleifen, Versiegeln, Polieren und Imprägnieren,

soweit dies im Rahmen der Reinigungsarbeiten

notwendig ist.

2. Reinigen eines textilen Bodenbelags einschließlich

Detachieren, Shampoonieren, Extrahieren

und Trockenpulverreinigung unter

Verwendung von Maschinen.

3. Absaugen und Reinigen einer Bespannung,

Abwaschen einer Kunststoffbeschichtung,

Oberflächenbehandlung einer Vertäfelung

oder von Möbeln und Polstermöbeln.

4. Reinigen von Fenstern oder Türen im

Rahmen, Glasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung.

5. Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Oberflächenbehandlung

an Fassaden aus Natur- oder

Kunststein, Metall, Putz, Glas oder

Kunststoffen auch unter Verwendung von

Druckreinigungsgeräten.

6. Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen.

7. Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen.

8. Durchführen einer desinfizierenden Reinigung,

wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und

Krankenanstalten, in Altenheimen oder in

allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß.

(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die

erforderlichen Gebäudeteile ohne Kosten für den

Prüfling bereitzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden

zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind

folgende Kriterien maßgebend

a) fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,

b) fachgerechtes Anwenden der Maschinen,

Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter

Einsatz und umweltgerechte Entsorgung

der Arbeitsmittel,

c) fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Arbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte,

Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen.

Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige

Sicherheitsvorschriften über Aspekte des

Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel

sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling

zumindest. 15 höchstens 20 Minuten zu dauern.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat

im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des

Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache

Kalkulation einer Reinigung nach Angabe zu

umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 40 Minuten

zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden,

Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen der

Raumausstattung im Hinblick auf die Reinigung,

Pflege und Werterhaltung.

b) Erkennen der Fußböden und Bodenbeläge

und ihrer Verlegung.

c) Erkennen der Textilbeläge, Teppiche, Bespannungen,

Beschichtungen, besonders der

Anstriche und Tapeten, der Oberflächenbeschaffenheit

von Fensterrahmen, Türen, Gegenständen

der Raumausstattung und sanitären

Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten,

der Konstruktion von Fenstern, Glasdächern

und Glasbauteilen, der Baustoffe an Fassaden,

von Metallen und ihrer Oberflächenbehandlung,

der Oberflächenbeschaffenheit der zu

reinigenden Bau- und Werkstoffe, der Konstruktion

und der Bauteile.

d) Art, Funktionsweise und Pflege der Maschinen,

Geräte und Werkzeuge.

e) Art und Funktionsweise sowie Reinigung der

Maschinen und Zubehörteile sowie Gerüste,

Leitern und Fassadenbefahranlagen.

f) Bauphysik (Feuchtigkeit, Schall, Wärme)

g) Wirkungsweise und Anwendung der Reinigungs-,

Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel

und keimtötenden Mittel.

h) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher

Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablaufs,

der Arbeitsmittel und der

Geräte, Einsatz von Arbeitskräften.

i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 100 Minuten zu

beenden.

Entsorgung und Umweltschutz

§ 7. (1) Der Gegenstand Entsorgung und

Umweltschutz hat die stichwortartige Durchführung

je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Gebieten zu umfassen

a) Arbeitsmittel — Lagerung und Entsorgung,

b) Gesundheitsgefährdung — Explosion,

Brände, Keime, Strahlung,

c) Hygiene und Umweltschutzvorschriften,

d) Sonderabfallstoffe,

e) Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.

(2) Im Gegenstand Entsorgung und Umweltschutz

kann auch in programmierter Form mit

Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Entsorgung und

Umweltschutz ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des

Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens

die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und

Gebäudereiniger ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

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