348. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntal Autobahn und auf der Brenner Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der
14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, wird zur
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
(insbesondere Lärmmessungen, Feststellung von
Schadstoffbelastungen und der Verkehrsunfallsentwicklung
und Analyse des Fahrverhaltens) verordnet
§ 1. Die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr auf der Inntal Autobahn A.12 von der
Staatsgrenze bei Kufstein bis Innsbruck/Amras
(km 74,8) und auf der Brenner Autobahn A 13 von
Innsbruck/Amras (km 0,0) bis zur Staatsgrenze am
Brennerpaß in beiden Fahrtrichtungen nicht schneller
als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fahren.
§ 2. Rechtsvorschriften und mit Bescheid festgesetzte
Bedingungen und Auflagen, denenzufolge
für die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine
geringere als die im § 1 angeführte Fahrgeschwindigkeit
angeordnet wird, bleiben unberührt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft.