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348_1987 AT

348. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntal Autobahn und auf der Brenner Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntal Autobahn und auf der Brenner Autobahn

Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der

14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, wird zur

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

(insbesondere Lärmmessungen, Feststellung von

Schadstoffbelastungen und der Verkehrsunfallsentwicklung

und Analyse des Fahrverhaltens) verordnet

§ 1. Die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

6.00 Uhr auf der Inntal Autobahn A.12 von der

Staatsgrenze bei Kufstein bis Innsbruck/Amras

(km 74,8) und auf der Brenner Autobahn A 13 von

Innsbruck/Amras (km 0,0) bis zur Staatsgrenze am

Brennerpaß in beiden Fahrtrichtungen nicht schneller

als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fahren.

§ 2. Rechtsvorschriften und mit Bescheid festgesetzte

Bedingungen und Auflagen, denenzufolge

für die Lenker von Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine

geringere als die im § 1 angeführte Fahrgeschwindigkeit

angeordnet wird, bleiben unberührt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in

Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft.

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