348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Marktgemeinden Schwarzau im Gebirge und Reichenau an der Rax
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27
Höllental Straße wird im Bereich der Marktgemeinden
Schwarzau im Gebirge und Reichenau an
der Rax wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 17,76, führt sodann südlich der bestehenden
Trasse, kreuzt dieselbe bei km 17,88 und bindet in
der Folge bei km 18,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Marktgemeinden Schwarzau im Gebirge und Reichenau
an der Rax aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 27/60-83 im Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Sekanina
349. Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 16. August 1984
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
der B 119 Greiner Straße im Bereich der
Stadtgemeinde Groß Gerungs
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Groß Gerungs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 62,64, kreuzt in der Folge den Altbestand, führt
sodann östlich der alten Trasse bis km 63,5, verläuft
sodann in gestreckterer Linienführung unter
mehrfacher Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung
des Altbestandes und bindet bei km 64,83 wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf "der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Groß Gerungs aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 119/52-83 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.