348. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.
Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.
Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981 und BGBl.
Nr. 364/1982 wird wie folgt geändert
1. Die lit. a der Vorbemerkungen hat zu lauten
„a) Zahlungsweise
(1) Die Prämien des Tarifes sind Jahresprämien, die im voraus zu entrichten sind. Eine halbjährliche
oder vierteljährliche Ratenzahlung kann vereinbart werden.
(2) Für eine halbjährliche Ratenzahlung gebührt ein Zuschlag von 3 vH, für eine vierteljährliche von
5 vH der Jahresprämie.
(3) Für Jahresprämien unter 1000 S kann eine vierteljährliche, für Jahresprämien unter 500 S eine
halbjährliche Ratenzahlung nicht vereinbart werden. Eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
bleibt hiebei unberücksichtigt."
2. In der lit. c der Vorbemerkungen haben im zweiten Satz des zweiten Absatzes der Beistrich und die
Worte „mindestens aber S 30,—" zu entfallen.
3. Die lit. d der Vorbemerkungen hat zu lauten
„d) Mindestprämie
Die Mindestprämie für jeden einzelnen Versicherungsschein beträgt 100 S, wenn nicht eine niedrigere
Jahresprämie festgesetzt ist."
4. In der lit. g der Vorbemerkungen hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II der Prämiensätze ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen nach dem Schadenverlauf zu bemessen. Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht
gemäß Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967 der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses
anzurechnen, so ist die Prämie nach der Prämienstufe 9 der nachstehenden Tabelle zu berechnen."
5. An die Vorbemerkungen ist folgende neue lit. j anzufügen
„j) Schadenersatzbeitrag
(1) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
(Taxifahrzeugen und Mietwagen) mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Position 3 der
Hauptgruppe II der Prämiensätze) ist, unbeschadet der lit. g, für Versicherungsfälle, für die der Versiche-
rer eine Entschädigung zu seinen Lasten bezahlt hat, dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens
jedoch der Betrag von
2500 S für den ersten,
3500 S für den zweiten,
5000 S für jeden weiteren
Versicherungsfall, der innerhalb eines Beobachtungszeitraumes (lit. g Abs. 2) eingetreten ist, zu entrichten
(Schadenersatzbeitrag). Zahlungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern
untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hiebei
nicht berücksichtigt.
(2) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,
für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, so ist die Zählung der Versicherungsfälle
gemäß Abs. 1 innerhalb eines Beobachtungszeitraumes fortzusetzen. Ein Fahrzeug gilt stets als
an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb innerhalb desselben Beobachtungszeitraumes wie die
Veräußerung oder der Wegfall des versicherten Interesses erfolgt.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis und wird hinsichtlich desselben Fahrzeuges vom selben Versicherungsnehmer
innerhalb desselben Beobachtungszeitraumes ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen,
so ist die Zählung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 fortzusetzen.
(4) Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsnehmer für die während
der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des
Schadenersatzbeitrages verpflichtet. Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer
bleibt dieser für die während der Dauer seines Eigentums eingetretenen Versicherungsfälle
zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet.
(5) Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer Zahlung des Versicherers mit Ablauf der in
Art. 15 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1967 festgesetzten Frist fällig, sofern der Versicherungsnehmer dem
Versicherer den bezahlten Betrag nicht erstattet hat."
6. Die Positionen 1. und 2. der Hauptgruppe I der Prämiensätze haben zu lauten
7. Die Hauptgruppen II und III der Prämiensätze haben zu lauten
8. Bei den Positionen B. 3, C. 1 und D. 3 der Hauptgruppe IV der Prämiensätze ist jeweils der Betrag
„650,—" durch den Betrag „750,—" und bei der Position B. 4 dieser Hauptgruppe der Betrag „940,—"
durch den Betrag „1040,—" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft.
(2) Bestehende Vereinbarungen über eine Ratenzahlung
bleiben unberührt.
(3) Als erster für die fortlaufende Zählung von
Versicherungsfällen im Sinne des Art. 1 Z 5 maßgebender
Zeitraum gilt die Zeit vom Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zum 30. September 1984.
(4) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung
festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an.
(5) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen
oder -rückvergütungen nach Abs. 4 kann die
Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf-
oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne
Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage
zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage aufzurunden.