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348_1983 AT

348. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.

Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.

Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981 und BGBl.

Nr. 364/1982 wird wie folgt geändert

1. Die lit. a der Vorbemerkungen hat zu lauten

„a) Zahlungsweise

(1) Die Prämien des Tarifes sind Jahresprämien, die im voraus zu entrichten sind. Eine halbjährliche

oder vierteljährliche Ratenzahlung kann vereinbart werden.

(2) Für eine halbjährliche Ratenzahlung gebührt ein Zuschlag von 3 vH, für eine vierteljährliche von

5 vH der Jahresprämie.

(3) Für Jahresprämien unter 1000 S kann eine vierteljährliche, für Jahresprämien unter 500 S eine

halbjährliche Ratenzahlung nicht vereinbart werden. Eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf

bleibt hiebei unberücksichtigt."

2. In der lit. c der Vorbemerkungen haben im zweiten Satz des zweiten Absatzes der Beistrich und die

Worte „mindestens aber S 30,—" zu entfallen.

3. Die lit. d der Vorbemerkungen hat zu lauten

„d) Mindestprämie

Die Mindestprämie für jeden einzelnen Versicherungsschein beträgt 100 S, wenn nicht eine niedrigere

Jahresprämie festgesetzt ist."

4. In der lit. g der Vorbemerkungen hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II der Prämiensätze ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen nach dem Schadenverlauf zu bemessen. Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht

gemäß Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967 der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses

anzurechnen, so ist die Prämie nach der Prämienstufe 9 der nachstehenden Tabelle zu berechnen."

5. An die Vorbemerkungen ist folgende neue lit. j anzufügen

„j) Schadenersatzbeitrag

(1) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

(Taxifahrzeugen und Mietwagen) mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Position 3 der

Hauptgruppe II der Prämiensätze) ist, unbeschadet der lit. g, für Versicherungsfälle, für die der Versiche-

rer eine Entschädigung zu seinen Lasten bezahlt hat, dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens

jedoch der Betrag von

2500 S für den ersten,

3500 S für den zweiten,

5000 S für jeden weiteren

Versicherungsfall, der innerhalb eines Beobachtungszeitraumes (lit. g Abs. 2) eingetreten ist, zu entrichten

(Schadenersatzbeitrag). Zahlungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern

untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hiebei

nicht berücksichtigt.

(2) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,

für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, so ist die Zählung der Versicherungsfälle

gemäß Abs. 1 innerhalb eines Beobachtungszeitraumes fortzusetzen. Ein Fahrzeug gilt stets als

an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb innerhalb desselben Beobachtungszeitraumes wie die

Veräußerung oder der Wegfall des versicherten Interesses erfolgt.

(3) Endigt das Versicherungsverhältnis und wird hinsichtlich desselben Fahrzeuges vom selben Versicherungsnehmer

innerhalb desselben Beobachtungszeitraumes ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen,

so ist die Zählung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 fortzusetzen.

(4) Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsnehmer für die während

der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Versicherungsfälle zur Entrichtung des

Schadenersatzbeitrages verpflichtet. Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den Versicherungsnehmer

bleibt dieser für die während der Dauer seines Eigentums eingetretenen Versicherungsfälle

zur Entrichtung des Schadenersatzbeitrages verpflichtet.

(5) Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer Zahlung des Versicherers mit Ablauf der in

Art. 15 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1967 festgesetzten Frist fällig, sofern der Versicherungsnehmer dem

Versicherer den bezahlten Betrag nicht erstattet hat."

6. Die Positionen 1. und 2. der Hauptgruppe I der Prämiensätze haben zu lauten

7. Die Hauptgruppen II und III der Prämiensätze haben zu lauten

8. Bei den Positionen B. 3, C. 1 und D. 3 der Hauptgruppe IV der Prämiensätze ist jeweils der Betrag

„650,—" durch den Betrag „750,—" und bei der Position B. 4 dieser Hauptgruppe der Betrag „940,—"

durch den Betrag „1040,—" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft.

(2) Bestehende Vereinbarungen über eine Ratenzahlung

bleiben unberührt.

(3) Als erster für die fortlaufende Zählung von

Versicherungsfällen im Sinne des Art. 1 Z 5 maßgebender

Zeitraum gilt die Zeit vom Inkrafttreten

dieser Verordnung bis zum 30. September 1984.

(4) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung

festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung an.

(5) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen

oder -rückvergütungen nach Abs. 4 kann die

Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf-

oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne

Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage

zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage aufzurunden.

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