348_1982
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348. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 348. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1982_348_0 348. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von
74550000 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung
eines zusätzlichen Beitrages in der im Abs. 1
genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.