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348_1982 AT

348. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum

Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von

74550000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung

eines zusätzlichen Beitrages in der im Abs. 1

genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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