348. Verordnung: Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Metallschleifer und
Galvaniseure (§ 94 Z 56 GewO 1973) ist die
Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der
Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von
Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender
Fertigkeiten
1. Herrichten von Filz- und Polierscheiben,
2. Abrichten,
3. Auftragen von Schmirgel,
4. Schleifen,
5. Polieren,
6. Glänzen,
7. Arbeiten an galvanischen Standbädern,
8. Färben von Metallen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die
bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach fünf Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem
Gegenstand muß vom Prüfling in eineinhalb
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 5), Arbeitskunde
(§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht
länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren
Lehranstalt für Kunststofftechnik ersetzt den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Flächen-, Inhalts- und Gewichtsberechnungen,
2. Schichtdickenberechnungen,
3. Drehzahlberechnungen.
Werkstoffkunde
§ 5. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Eigenschaften der zu verwendenden Metalle
und deren chemischer Verbindungen,
2. Eigenschaften und Verwendungszweck von
Schleifmitteln,
3. Prüfung von galvanischen Überzügen.
Arbeitskunde
§ 6. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Zurichten von Schleif- und Polierscheiben,
3. Schleifen und Polieren,
4. Physikalische und chemische Grundbegriffe,
5. Zusammensetzung von galvanischen Bädern,
6. Färben von Metallen (Galvanische Überzüge),
7. Spültechniken,
8. Entgiftung und Neutralisation galvanischer
Abwässer.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Vorschriften über die Aufbewahrung und
Verwendung von Giften,
2. Sicherheitstechnische Vorschriften, die
sich auf den Betrieb und den Zustand der
Anlagen beziehen,
3. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,
4. Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem
Gebiet des Verwendungsschutzes,
5. Facheinschlägige ÖNORMEN.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie
sich auf das Handwerk der Metallschleifer und
Galvaniseure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1
GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer
Kraft.