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348_1981 AT

348. Verordnung: Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Metallschleifer und

Galvaniseure (§ 94 Z 56 GewO 1973) ist die

Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der

Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von

Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender

Fertigkeiten

1. Herrichten von Filz- und Polierscheiben,

2. Abrichten,

3. Auftragen von Schmirgel,

4. Schleifen,

5. Polieren,

6. Glänzen,

7. Arbeiten an galvanischen Standbädern,

8. Färben von Metallen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die

bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach fünf Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem

Gegenstand muß vom Prüfling in eineinhalb

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 5), Arbeitskunde

(§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht

länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren

Lehranstalt für Kunststofftechnik ersetzt den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Flächen-, Inhalts- und Gewichtsberechnungen,

2. Schichtdickenberechnungen,

3. Drehzahlberechnungen.

Werkstoffkunde

§ 5. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Eigenschaften der zu verwendenden Metalle

und deren chemischer Verbindungen,

2. Eigenschaften und Verwendungszweck von

Schleifmitteln,

3. Prüfung von galvanischen Überzügen.

Arbeitskunde

§ 6. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Zurichten von Schleif- und Polierscheiben,

3. Schleifen und Polieren,

4. Physikalische und chemische Grundbegriffe,

5. Zusammensetzung von galvanischen Bädern,

6. Färben von Metallen (Galvanische Überzüge),

7. Spültechniken,

8. Entgiftung und Neutralisation galvanischer

Abwässer.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Vorschriften über die Aufbewahrung und

Verwendung von Giften,

2. Sicherheitstechnische Vorschriften, die

sich auf den Betrieb und den Zustand der

Anlagen beziehen,

3. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,

4. Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem

Gebiet des Verwendungsschutzes,

5. Facheinschlägige ÖNORMEN.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie

sich auf das Handwerk der Metallschleifer und

Galvaniseure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer

Kraft.

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