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348_1979 AT

348. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens samt Ausführungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens samt Ausführungsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Patentwesens, dessen

Art. 1 Abs. 1 erster Satz,

Art. 3 Abs. 1,

Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a bis d,

Art. 32,

Art. 58 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3,

Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und

Art. 65

verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen

Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer

und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zuöffentlichen

Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

INHALTSVERZEICHNIS Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Präambel

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Kapitel I

Internationale Anmeldung

und internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

Artikel 4

Der Antrag

Artikel 5

Die Beschreibung

Artikel 6

Die Ansprüche

Artikel 7

Die Zeichnungen

Artikel 8

Die Inanspruchnahme von Prioritäten

Artikel 9

Der Anmelder

Artikel 10

Das Anmeldeamt

Artikel 11

Das Anmeldedatum und die Wirkungen

der internationalen Anmeldung

Artikel 12

Übermittlung der internationalen Anmeldung

an das Internationale Büro

und die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 13

Übermittlung eines Exemplars der internationalen

Anmeldung an die Bestimmungsämter

Artikel U

Bestimmte Mängel der internationalen

Anmeldung

Artikel 15

Die internationale Recherche

Artikel 16

Die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 17

Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde

Artikel 18

Der internationale Recherchenbericht

Artikel 19

Änderung der Ansprüche im Verfahren

vor dem Internationalen Büro

Artikel 20

Übermittlung an die Bestimmungsämter

Artikel 21

Internationale Veröffentlichung

Artikel 22

Übermittlung eines Exemplars und

einer Übersetzung der Anmeldung sowie

Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter

Artikel 23

Aussetzung des nationalen Verfahrens

Artikel 24

Möglicher Verlust der Wirkung Im

den Bestimmungsstaaten

Artikel 25

Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

Artikel 26

Möglichkeit der Berichtigung vor den

Bestimmungsämtern

Artikel 27

Nationale Erfordernisse

Artikel 28

Änderung der Ansprüche, der Beschreibung

und der Zeichnungen im

Verfahren vor den Bestimmungsämtern

Artikel 29

Die Wirkungen der internationalen

Veröffentlichung

Artikel 30

Vertraulicher Charakter einer internationalen

Anmeldung

Kapitel II

Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 31

Antrag auf internationale vorläufige

Prüfung

Artikel 32

Die mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 33

Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 34

Das Verfahren vor der mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörde

Artikel 35

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht

Artikel 36

Die Übermittlung, Übersetzung und

Übersendung des internationalen vorläufigen

Prüfungsberichts

Artikel 37

Zurücknahme eines Antrags auf internationale

vorläufige Prüfung oder

einer Auswahlerklärung

Artikel 38

Vertraulicher Charakter der internationalen

vorläufigen Prüfung

Artikel 39

Übermittlung eines Exemplars und

einer Übersetzung der Anmeldung sowie

Gebührenzahlung an das ausgewählte

Amt

Artikel 40

Aussetzung der nationalen Prüfung

und des sonstigen Verfahrens

Artikel 41

Änderung der Ansprüche, der Beschreibung

und der Zeichnungen vor

dem ausgewählten Amt

Artikel 42

Ergebnisse nationaler Prüfungen durch

ausgewählte Ämter

Kapitel III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43

Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte

Artikel 44

Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten

Artikel 45

Regionale Patentverträge

Artikel 46

Unrichtige Übersetzung einer internationalen

Anmeldung

Artikel 47

Fristen

Artikel 48

Fristenüberschreitungen in einzelnen

Fällen

Artikel 49

Das Recht zum Auftreten vor den internationalen

Behörden

Kapitel IV

Technische Dienste

Artikel 50

Patentinformationsdienste

Artikel 51

Technische Hilfe

Artikel 52

Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen

Kapitel V

Verwaltungsbestimmungen

Artikel 53

Die Versammlung

Artikel 54

Der Exekutivausschuß

Artikel 55

Das Internationale Büro

Artikel 56

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit

Artikel 57

Finanzen

Artikel 58

Die Ausführungsordnung

Kapitel VI

Streitigkeiten

Artikel 59

Beilegung von Streitigkeiten

Kapitel VU

Revision und Änderungen

Artikel 60

Revision des Vertrags

Artikel 61

Änderung einzelner Bestimmungen

des Vertrags

Kapitel VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 62

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 63

Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 64

Vorbehälte

Artikel 65

Schrittweise Anwendung

Artikel 66

Kündigung

Artikel 67

Unterzeichnung und Sprachen

Artikel 68

Hinterlegung

Artikel 69

Notifikationen

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67

Abs. I Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag finden

Fortschritt von Wissenschaft und

Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen

zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen,

wenn um Schutz in mehreren

Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern

und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit

den Zugang zu technischen Informationen,

die in Dokumenten enthalten

sind, in denen neue Erfindungen beschrieben

werden, zu erleichtern und

zu beschleunigen,

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen

Fortschritt der Entwicklungsländer

zu fördern und zu beschleunigen,

durch die Annahme von Maßnahmen,

die bestimmt sind, die Wirksamkeit

der auf nationaler oder regionaler

Ebene für den Schutz von Erfindungen

entwickelten Rechtssysteme

dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare

Informationen über die Verfügbarkeit

technischer Lösungen, die

auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten

sind, zur Verfügung gestellt

werden und daß der Zugang zu der in

ständigem Wachstum begriffenen modernen

Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale

Zusammenarbeit die Verwirklichung

dieser Ziele in hohem

Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags

(nachstehend als "Vertragsstaaten"

bezeichnet) bilden einen Verband

für die Zusammenarbeit bei der

Einreichung, der Recherche und der

Prüfung von Anmeldungen für den

Schutz von Erfindungen und für die

Leistung besonderer technischer

Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung

Internationaler Verband

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Patentwesens.

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrags

ist so auszulegen, daß sie die

Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums der Personen beeinträchtigt,

die die Staatsangehörigkeit

eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft

besitzen oder in einem solchen

Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und der

Ausführungsordnung und sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes bestimmt

wird

i) bedeutet „Anmeldung" eine Anmeldung

für den Schutz einer

Erfindung; Bezugnahmen auf

eine "Anmeldung" sind zu verstehen

als Bezugnahme auf Anmeldungen

für Erfindungspatente,

für Erfinderscheine, für

Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster,

für Zusatzpatente

oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine

und Zusatzgebrauchszertifikate

;

ii) sind Bezugnahmen auf ein "Patent"

zu verstehen als Bezugnahmen

auf Erfindungspatente,

auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate,

auf Gebrauchsmuster,

auf Zusatzpatente

oder -zertifikate und auf

Zusatzgebrauchszertifikate;

iii) bedeutet "nationales Patent"

ein von einem nationalen Amt

erteiltes Patent;

iv) bedeutet "regionales Patent"

ein von einem nationalen Amt

oder von einer zwischenstaatlichen

Behörde erteiltes Patent,

wenn das Amt oder die Behörde

die Befugnis hat, Patente

zu erteilen, die in mehr als in

einem Staat Wirkung entfalten;

v) bedeutet „regionale Anmeldung"

eine Anmeldung für die

Erteilung eines regionalen Patents;

vi) sind Bezugnahmen auf eine"

nationale Anmeldung" zu verstehen

als Bezugnahmen auf

Anmeldungen für die Erteilung

nationaler oder regionaler Patente,

sofern die Anmeldungen

nicht nach diesem Vertrag eingereicht

werden;

vii) bedeutet "internationale Anmeldung"

eine nach diesem

Vertrag eingereichte Anmeldung;

viii) sind Bezugnahmen auf eine"

Anmeldung" zu verstehen als

Bezugnahmen auf internationale

Anmeldungen und nationale

Anmeldungen;

ix) sind Bezugnahmen auf ein "Patent"

zu verstehen als Bezugnahmen

auf nationale und regionale

Patente;

x) sind Bezugnahmen auf das „nationale

Recht" zu verstehen als

Bezugnahmen auf das nationale

Redit eines Vertragsstaats oder,

wenn es sich um eine regionale

Anmeldung oder ein regionale;

Patent handelt, als Bezugnahmen

auf den Vertrag, der die

Einreichung regionaler Anmeldungen

oder die Erteilung regionaler

Patente vorsieht;

xi) bedeutet "Prioritätsdatum" für

die Berechnung der in diesem

Vertrag und der Ausführungsordnung

vorgesehenen Fristen

a) wenn für die internationale

Anmeldung eine Priorität

nach Artikel 8 beansprucht

wird, das Anmeldedatum der

Anmeldung, deren Priorität

in Anspruch genommen

wird;

b) wenn für die internationale

Anmeldung mehrere Prioritäten

nach Artikel 8 in Anspruch

genommen werden,

das Anmeldedatum der ältesten

Anmeldung, deren Priorität

in Anspruch genommen

wird;

c) wenn für die internationale

Anmeldung keine Priorität

nach Artikel 8 in Anspruch

genommen wird, das internationale

Anmeldedatum

dieser Anmeldung)

xii) bedeutet „nationales Amt" die

mit der Erteilung von Patenten

beauftragte Regierungsbehörde

eines Vertragsstaats; Bezugnahmen

auf ein „nationales Amt"

sollen auch eine zwischenstaatliche

Behörde einschließen, die

mehrere Staaten mit der Erteilung

regionaler Patente beauftragt

haben, sofern mindestens

einer dieser Staaten ein Vertragsstaat

ist und sofern die genannten

Staaten die Behörde

ermächtigt haben, die Pflichten

zu übernehmen und die Rechte

auszuüben, die dieser Vertrag

und die Ausführungsordnung

für nationale Ämter vorsehen

xiii) bedeutet "Bestimmungsamt"

das nationale Amt des Staaten,

den der Anmelder nach Kapitel

I dieses Vertrags bestimmt

hat, oder das für diesen. Staat

handelnde nationale Amt;

xiv) bedeutet „ausgewähltes Amt"

das nationale Amt des Staates,

den der Anmelder nach Kapitel

II dieses Vertrags ausgewählt

hat, oder das für diesen

Staat handelnde nationale Amt;

xv) bedeutet „Anmeldeamt" das nationale

Amt oder die zwischenstaatliche

Organisation, bei der

die internationale Anmeldung

eingereicht worden ist;

xvi) bedeutet "Verband" den Verband

für die Internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet

des Patentwesens;

xvii) bedeutet „Versammlung" die

Versammlung des Verbands;

xviii) bedeutet „Organisation" die

Weltorganisation für geistiges

Eigentum;

xix) bedeutet "Internationales Büro"

das Internationale Büro der Organisation

und — für die Dauer

ihres Bestehens — die Vereinigten

Internationalen Büros

für den Schutz des geistigen

Eigentums (BIRPI);

xx) bedeutet "Generaldirektor" den

Generaldirektor der Organisation

und — für die Dauer des

Bestehens der BIRPI — den Direktor

der BIRPI.

Kapitel I

Internationale Anmeldung

und internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

(1) Anmeldungen zum Schutz von

Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten

können als internationale Anmeldungen

im Sinne dieses Vertrags

eingereicht werden.

(2) Eine internationale Anmeldung

hat in der in diesem Vertrag und der

Ausführungsordnung festgelegten

Form einen Antrag, eine Beschreibung,

einen oder mehrere Ansprüche,

eine oder mehrere Zeichnungen

(soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung

zu enthalten.

(3) Die Zusammenfassung dient

ausschließlich der technischen Information

und kann nicht für andere

Zwecke, insbesondere nicht für die

Bestimmung des Umfangs des begehrten

Schutzes herangezogen werden.

(4) Die internationale Anmeldung

i) muß in einer vorgeschriebenen

Sprache abgefaßt sein;

ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen

zu entsprechen;

iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen

über die Einheitlichkeit

der Erfindung zu entsprechen;

iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen

Gebühren.

Artikel 4

Der Antrag

(1) Der Antrag hat zu enthalten

i) ein Gesuch auf Behandlung der

internationalen Anmeldung nach

diesem Vertrag;

ii) die Bestimmung des Vertragsstaats

oder der Vertragsstaaten, in

denen Schutz für die Erfindung

auf der Grundlage der internationalen

Anmeldung begehrt wird

(Bestimmungsstaaten); kann mit

Wirkung für einen Bestimmungsstaat

ein regionales Patent erteilt

werden und wünscht der

Anmelder ein regionales Patent an

Stelle eines nationalen Patents, so

ist im Antrag hierauf hinzuweisen;

kann der Anmelder nach dem

das regionale Patent betreffenden

Vertrag seine Anmeldung nicht

auf einzelne der Vertragsstaaten

des genannten Vertrags beschränken,

so wird die Bestimmung

eines dieser Staaten in Verbindung

mit dem Hinweis auf den

Wunsch, ein regionales Patent zu

erhalten, als Bestimmung aller

Vertragsstaaten des genannten

Vertrags behandelt; hat nach dem

nationalen Recht eines Bestimmungsstaats

die Bestimmung dieses

Staates die Wirkung einer Anmeldung

für ein regionales Patent,

so wird die Bestimmung dieses

Staates als Hinweis auf den

Wunsch, ein regionales Patent zu

erhalten, behandelt;

iii) den Namen des Anmelders und

(soweit vorhanden) des Anwalts

sowie andere diese Personen betreffende

vorgeschriebene Angaben)

iv) die Bezeichnung der Erfindung;

v) den Namen des Erfinders und andere

den Erfinder betreffende vorgeschriebene

Angaben, wenn das

nationale Recht mindestens eines

Bestimmungsstaats verlangt, daß

diese Angaben im Zeitpunkt der

nationalen Anmeldung eingereicht

werden. In anderen Fällen können

die genannten Angaben entweder

in dem Antrag oder in besonderen

Mitteilungen gemacht werden, die

an jedes Bestimmungsamt zu richten

sind, dessen nationales

Recht die genannten Angaben

verlangt, jedoch gestattet, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt als

dem Zeitpunkt der nationalen

Anmeldung eingereicht werden.

(2) Für jede Bestimmung ist die

vorgeschriebene Gebühr innerhalb

der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.

(3) Die Bestimmung bedeutet, daß

das Schutzbegehren auf die Erteilung

eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat

gerichtet ist, sofern

der Anmelder nicht eine andere

Schutzart nach Artikel 43 begehrt.

Für die Anwendung dieses Absatzes

gilt Artikel 2 Ziffer ii nicht.

(4) Fehlt in dem Antrag der Name

des Erfinders oder andere den Erfinder

betreffende Angaben, so hat dies

keine Folgen für Bestimmungsstaaten,

deren nationales Recht diese Angaben

zwar verlangt, jedoch gestattet, daß

sie zu einem späteren Zeitpunkt als

dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung

eingereicht werden. Werden die

genannten Angaben nicht in einer besonderen

Mitteilung gemacht, so hat

dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat,

dessen nationales Recht

diese Angaben nicht verlangt

Artikel 5

Die Beschreibung

In der Beschreibung ist die Erfindung

so deutlich und vollständig zu

offenbaren, daß ein Fachmann sie danach

ausführen kann.

Artikels

Die Ansprache

Der Anspruch oder die Ansprüche

haben den Gegenstand anzugeben, für

den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche

sind klar und knapp zu fassen.

Sie müssen in vollem Umfang

durch die Beschreibung gestützt werden.

Artikel 7

Die Zeichnungen

(1) Zeichnungen sind vorbehaltlich

des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich,

wenn sie für das Verständnis der Erfindung

notwendig sind.

(2) Sind Zeichnungen für das Verständnis

der Erfindung nicht notwendig,

ist die Erfindung aber ihrer Art

nach der Erläuterung durch Zeichnung

zugänglich,

i) so kann der Anmelder solche

Zeichnungen bei Einreichung der

internationalen Anmeldung beifügen,

ii) so kann jedes Bestimmungsamt

verlangen, daß der Anmelder

solche Zeichnungen innerhalb der

vorgeschriebenen Frist nachreicht.

Artikel 8

Die Inanspruchnahme

von Prioritäten

(1) Die internationale Anmeldung

kann eine Erklärung der in der Ausführungsordnung

näher bestimmten

Art enthalten, mit der die Priorität

einer oder mehrerer in einem oder für

einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums eingereichter

früherer Anmeldungen beansprucht

wird.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b richten sich Voraussetzungen

und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen

Prioritätserklärung nach

Artikel 4 der Stockholmer Fassung

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

b) In der internationalen Anmeldung,

für die die Priorität einer

oder mehrerer in einem oder für

einen Vertragsstaat eingereichter früherer

Anmeldungen beansprucht wird,

kann dieser Staat als Bestimmungsstaat

benannt werden. Wird für die

internationale Anmeldung die Priorität

einer oder mehrerer früherer in

einem oder für einen Bestimmungsstaat

eingereichter nationaler Anmeldungen

beansprucht oder wird die

Priorität einer internationalen Anmeldung

beansprucht, in der nur ein

Staat als Bestimmungsstaat benannt

ist, so richten sich Voraussetzungen

und Wirkung des Prioritätsanspruchs

in diesem Staat nach dessen

nationalem Recht.

Artikel 9

Der Anmelder

(1) Jeder Staatsangehörige eines

Vertragsstaats sowie jeder, der in

einem Vertragsstaat seinen Sitz oder

Wohnsitz hat, kann eine internationale

Anmeldung einreichen.

(2) Die Versammlung der Vertragsstaaten

kann bestimmen, daß Staatsangehörige

von nicht zu den Vertragsstaaten

gehörigen Mitgliedstaaten

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

sowie Personen mit Sitz oder

Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls

internationale Anmeldungen einreichen

können.

(3) Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz"

und "Staatsangehörigkeit" sowie die

Anwendung der Begriffe in Fällen, in

denen mehrere Anmelder vorhanden

sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten

nicht die gleichen

sind, sind in der Ausführungsordnung

festgelegt

Artikel 10

Das Anmeldeamt

Die internationale Anmeldung ist

bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt

einzureichen, das sie entsprechend

diesem Vertrag und der Ausführungsordnung

überprüft und bearbeitet

Artikel 11

Das Anmeldedatum

und die Wirkungen

der Internationalen Anmeldung

(1) Das Anmeldeamt erkennt als

internationales Anmeldedatum das

Datum des Eingangs der internationalen

Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß

das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt

des Eingangs

i) der Anmelder aus Gründen des

Sitzes, des Wohnsitzes öder der

Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich

unberechtigt ist, eine internationale

Anmeldung bei

diesem Anmeldeamt einzureichen,

ii) die internationale Anmeldung in

der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt

ist,

iii) die internationale Anmeldung wenigstens

folgende Bestandteile

enthält

a) einen Hinweis darauf, daß die

Anmeldung als internationale

Anmeldung behandelt werden

soll,

b) die Bestimmung mindestens

eines Vertragsstaats,

c) den Namen des Anmelders, wie

vorgeschrieben,

d) einen Teil, der dem Anschein

nach als Beschreibung angesehen

werden kann,

e) einen Teil, der dem Anschein

nach als Anspruch oder als

Ansprüche angesehen werden

kann.

(2) a) Stellt das Anmeldeamt fest,

daß die internationale Anmeldung im

Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse

des Absatzes 1 nicht erfüllt hat,

so hat es entsprechend der Ausführungsordnung

den Anmelder aufzufordern,

die erforderliche Richtigstellung

nachzureichen.

b) Kommt der Anmelder der

Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung

nach, so erkennt das

Anmeldeamt der Anmeldung das Datum

des Eingangs der erforderlichen

Richtigstellung zu.

(3) Jede internationale Anmeldung,

die die Erfordernisse der Ziffern i bis

iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein

internationales Anmeldedatum zuerkannt

worden Ist, hat vorbehaltlich

des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat

die Wirkung einer

vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung

mit dem internationalen Anmeldedatum;

das internationale Anmeldedatum

gilt als das tatsächliche Anmeldedatum

in jedem Bestimmungsstaat

(4) Jede internationale Anmeldung,

die die Erfordernisse der Ziffern i bis

iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer

vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung

im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums gleich.

Artikel 12

Übermittlung der internationalen

Anmeldung an das

Internationale Büro und die

Internationale Recherchenbehörde

(1) Ein Exemplar der internationalen

Anmeldung verbleibt beim An-

meldeamt („Anmeldeamtsexemplar"),

ein Exemplar („Aktenexemplar") wird

dem Internationalen Büro übermittelt,

ein weiteres Exemplar ("Recherchenexemplar")

wird der zuständigen Internationalen

Recherchenbehörde (Artikel

16) nach den Vorschriften der

Ausführungsordnung übermittelt.

(2) Das Aktenexemplar gilt als das

maßgebende Exemplar der internationalen

Anmeldung.

(3) Die internationale Anmeldung

gilt als zurückgenommen, falls das

Aktenexemplar dem Internationalen

Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Frist zugeht.

Artikel 13

Übermittlung eines Exemplars

der Internationalen Anmeldung

an die Bestimmungsämter

(1) Jedes Bestimmungsamt kann

das Internationale Büro auffordern,

ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen

Übermittlung ein Exemplar der

internationalen Anmeldung zuzuleiten;

das Internationale Büro übermittelt

es dem Bestimmungsamt so bald

wie möglich nach Ablauf eines Jahres

ab Prioritätsdatum.

(2) a) Der Anmelder kann jederzeit

jedem Bestimmungsamt ein Exemplar

seiner internationalen Anmeldung

übermitteln.

b) Der Anmelder kann jederzeit

das Internationale Büro auffordern,

ein Exemplar seiner internationalen

Anmeldung einem Bestimmungsamt

zuzuleiten; das Internationale Büro

übermittelt ein solches Exemplar so

bald wie möglich dem Bestimmungsamt

c) Jedes nationale Amt kann

dem Internationalen Büro notifizieren,

daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe

b Exemplare der internationalen

Anmeldung zu erhalten; in diesem

Fall findet Buchstabe b auf dieses

Amt keine Anwendung.

Artikel 14

Bestimmte Mängel

der internationalen Anmeldung

(1) a) Das Anmeldeamt prüft, ob

die internationale Anmeldung einen

der nachstehend aufgeführten Mängel

aufweist, nämlich ob sie

i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung

unterzeichnet ist;

ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben

über den Anmelder enthält

iii) keine Bezeichnung der Erfindung

enthält

iv) keine Zusammenfassung enthält;

v) den Formerfordernissen in dem

von der Ausführungsordnung vorgesehenen

Umfang nicht entspricht.

b) Stellt das Anmeldeamt einen

dieser Mängel fest, so fordert es den

Anmelder auf, die internationale Anmeldung

innerhalb der vorgesehenen

Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder

dieser Aufforderung nicht

nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen

und wird vom Anmeldeamt

für zurückgenommen erklärt

(2) Ist in der internationalen Anmeldung

auf Zeichnungen Bezug genommen,

die tatsächlich nicht beigefügt

sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt

den Anmelder hiervon; er

kann sie innerhalb der vorgeschriebenen

Frist nachreichen, und in diesem

Falle gilt als internationales Anmeldedatum

der Tag, an dem die Zeichnungen

beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls

gilt jede Bezugnahme auf

diese Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) a) Stellt das Anmeldeamt fest,

daß die gemäß Artikel 3 Absatz 4

Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren

nicht oder die gemäß Artikel 4 Absatz

2 vorgeschriebenen Gebühren für keinen

Bestimmungsstaat innerhalb der

vorgeschriebenen Fristen eingezahlt

worden sind, so gilt die internationale

Anmeldung als zurückgenommen und

wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen

erklärt.

b) Stellt das Anmeldeamt fest,

daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene

Gebühr für einzelne (Jedoch

nicht alle) Bestimmungsstaaten

innerhalb der vorgeschriebenen Frist

eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung

der Staaten, für welche die

Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen

Frist nicht gezahlt worden ist, als

zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt

für zurückgenommen erklärt.

(4) Stellt das Anmeldeamt, nachdem

es der internationalen Anmeldung ein

internationales Anmeldedatum zuerkannt

hat, innerhalb der vorgeschriebenen

Frist fest, daß ein unter Ziffern i

bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes

Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt

nicht erfüllt war, so gilt die

Anmeldung als zurückgenommen und

wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen

erklärt.

Artikel 15

Die internationale Recherche

(1) Für jede internationale Anmeldung

wird eine internationale Recherche

durchgeführt

(2) Die internationale Recherche

dient der Ermittlung des einschlägigen

Standes der Technik.

(3) Die Internationale Recherche

wird auf der Grundlage der Ansprüche

unter angemessener Berücksichtigung

der Beschreibung und der Zeichnungen

(falls vorhanden) durchgeführt.

(4) Die in Artikel 16 genannte Internationale

Recherchenbehörde bemüht

sich, den Stand der Technik so weit

zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten

erlauben, und berücksichtigt auf

jeden Fall den in der Ausführungsordnung

festgelegten Prüfstoff.

(5) a) Der Anmelder, der eine nationale

Anmeldung bei dem nationalen

Amt eines Vertragsstaats oder bei

einem für einen Vertragsstaat handelnden

Amt einreicht, kann, wenn

das nationale Recht dieses Staates es

gestattet und unter den nach diesem

Recht vorgesehenen Bedingungen,

verlangen, daß für diese Anmeldung

eine der internationalen Recherche

ähnliche Recherche ("Recherche internationaler

Art") durchgeführt wird.

b) Das nationale Amt eines

Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat

handelnde Amt kann, wenn

das Recht dieses Staates es gestattet,

jede bei ihm eingereichte nationale

Anmeldung einer Recherche internationaler

Art unterwerfen.

c) Die Recherche internationaler

Art wird von der in Artikel 16

genannten Internationalen Recherchenbehörde

durchgeführt, die für

eine internationale Recherche zuständig

wäre, wenn es sich um eine bei

dem in den Buchstaben a und b genannten

Amt eingereichte internationale

Anmeldung handeln würde. Ist

die nationale Anmeldung in einer

Sprache eingereicht worden, in der sie

die Internationale Recherchenbehörde

nicht glaubt bearbeiten zu können, so

wird die Recherche internationaler

Art auf der Grundlage einer Übersetzung

durchgeführt, die der Anmelder

in einer Sprache eingereicht hat, die

für internationale Anmeldungen vorgeschrieben

ist und in der die Internationale

Recherchenbehörde entsprechend

der von ihr übernommenen

Verpflichtung internationale Anmeldungen

entgegenzunehmen hat. Die

nationale Anmeldung und die Übersetzung

sind, falls verlangt, in der für

internationale Anmeldungen vorgeschriebenen

Form vorzulegen.

Artikel 16

Die Internationale Recherchenbehörde

(1) Die internationale Recherche

wird von der Internationalen Recherchenbehörde

durchgeführt, die entweder

ein nationales Amt sein kann

oder eine zwischenstaatliche Organisation,

wie das Internationale Patent-

institut, deren Aufgabe die Erstellung

von dokumentarischen Recherchenberichten

über den Stand der Technik

für Erfindungen einschließt, die Gegenstand

von Patentanmeldungen

sind.

(2) Solange bis zur Errichtung einer

einzigen Internationalen Recherchenbehörde

mehrere Internationale Recherchenbehörden

bestehen, bestimmt

jedes Anmeldeamt — in Übereinstimmung

mit der anwendbaren, in Absatz

3 Buchstabe b genannten Vereinbarung

— für die bei ihm eingereichten

internationalen Anmeldungen die

zuständige Internationale Recherchenbehörde

oder die zuständigen Internationalen

Recherchenbehörden.

(3) a) Internationale Recherchenbehörden

werden durch die Versammlung

eingesetzt Jedes nationale Amt

und Jede zwischenstaatliche Organisation,

die die in Buchstabe c genannten

Voraussetzungen erfüllen, können

als Internationale Recherchenbehörde

eingesetzt werden.

b) Die Einsetzung als Internationale

Recherchenbehörde bedarf der

Zustimmung der einzusetzenden nationalen

Behörde oder zwischenstaatlichen

Organisation und setzt den Abschluß

einer von der Versammlung

gebilligten Vereinbarung zwischen

dieser Behörde oder Organisation und

dem Internationalen Büro voraus. In

der Vereinbarung sind die Rechte und

Pflichten der Vertragspartner im einzelnen

festzulegen, insbesondere die

ausdrückliche Verpflichtung dieser

Behörde oder Organisation, daß sie

die gemeinsamen Regeln für die

Durchführung von internationalen

Recherchen anwenden und beachten

wird.

c) In der Ausführungsordnung

werden die Mindesterfordernisse vorgeschrieben,

die jede Behörde oder

Organisation insbesondere hinsichtlich

ihrer personellen Besetzung und

ihres Prüfstoffs erfüllen muß, damit

sie als Internationale Recherchenbehörde

eingesetzt und weiterhin tätig

bleiben kann.

d) Die Einsetzung erfolgt für

eine bestimmte Zeit und kann verlängert

werden.

e) Vor einem Beschluß über die

Einsetzung einer nationalen Behörde

oder zwischenstaatlichen Organisation

als Internationale Recherchenbehörde

oder über die Verlängerung oder Aufhebung

der Einsetzung hört die Versammlung

die in Betracht kommende

Behörde oder Organisation an und

holt die Stellungnahme des in Artikel

56 genannten Ausschusses für

technische Zusammenarbeit ein, sobald

dieser Ausschuß eingesetzt ist.

Artikel 17

Verfahren vor der

Internationalen Recherchenbehörde

(1) Das Verfahren vor der Internationalen

Recherchenbehörde richtet

sich nach den Bestimmungen dieses

Vertrags und der Ausführungsordnung

sowie nach der Vereinbarung, die das

Internationale Büro mit dieser Behörde

in Übereinstimmung mit diesen

Vertrag und der Ausführungsordnung

abschließt.

(2) a) Falls nach Auffassung der

Internationalen Recherchenbehörde

i) die internationale Anmeldung

einen Gegenstand betrifft, in bezug

auf den die. Internationale Recherchenbehörde

nach der Ausführungsordnung

nicht verpflichtet ist,

eine Recherche durchzuführen, und

im vorliegenden Fall eine Recherche

auch nicht durchführen will,

oder

ii) die Beschreibung, die Ansprüche

oder die Zeichnungen den vorgeschriebenen

Anforderungen so

wenig entsprechen, daß eine sinnvolle

Recherche nicht durchgeführt

werden kann,

so stellt die Internationale Recherchenbehörde

diesen Tatbestand in

einer Erklärung fest und teilt dem

Anmelder und dem Internationalen

Büro mit, daß kein internationaler

Recherchenbericht erstellt wird.

b) Wird einer der in Buchstabe a

aufgeführten Fälle nur in bezug auf

bestimmte Ansprüche festgestellt, so

ist in den internationalen Recherchenbericht

im Hinblick auf diese Ansprüche

lediglich ein entsprechender

Hinweis aufzunehmen, während i:ür

die anderen Ansprüche ein Recherchenbericht

nach Artikel 18 erstellt

wird.

(3) a) Entspricht nach Auffassung

der Internationalen Recherchenbehörde

die internationale Anmeldung

nicht den in der Ausführungsordnung

festgelegten Anforderungen an die

Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert

die Recherchenbehörde den Anmelder

auf, zusätzliche Gebühren zu

zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde

erstellt den internationalen

Recherchenbericht für die

Teile der internationalen Anmeldung,

die sich auf die zuerst in den Ansprüchen

erwähnte Erfindung beziehen

("Haupterfindung"), und, wenn

die angeforderten zusätzlichen Gebühren

fristgerecht entrichtet worden

sind, für die Teile der internationalen

Anmeldung, die sich auf die Erfindung

beziehen, für die die genannten Gebühren

entrichtet worden sind.

b) Das nationale Recht eines

Bestimmungsstaats kann vorschreiben,

daß in den Fällen, in denen das ha-

tionale Amt dieses Staates die in

Buchstabe a genannte Aufforderung

der Internationalen Recherchenbehörde

als gerechtfertigt ansieht und

der Anmelder nicht alle zusätzlichen

Gebühren entrichtet hat, die Teile der

internationalen Anmeldung, für die

eine Recherche nicht durchgeführt

worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen

in jenem Staat als zurückgenommen

gelten, sofern der Anmelder

nicht eine besondere Gebühr an

dieses Amt zahlt.

Artikel 18

Der Internationale Recherchenbericht

(1) Der internationale Recherchenbericht

wird innerhalb der vorgeschriebenen

Frist und in der vorgeschriebenen

Form erstellt.

(2) Der internationale Recherchenbericht

wird, sobald er erstellt ist, von

der Internationalen Recherchenbehörde

dem Anmelder und dem Internationalen

Büro übermittelt.

(3) Der internationale Recherchenbericht

oder die in Artikel 17 Absatz 2

Buchstabe a genannte Erklärung werden

wie in der Ausführungsordnung

bestimmt übersetzt Die Übersetzungen

werden von dem Internationalen

Büro oder unter seiner Verantwortung

angefertigt

Artikel 19

Änderung der Ansprüche

im Verfahren vor dem

Internationalen Büro

(1) Nach Eingang des internationalen

Recherchenberichts ist der Anmelder

befugt, einmal die Ansprüche

der internationalen Anmeldung durch

Einreichung von Änderungsanträgen

beim Internationalen Büro innerhalb

der vorgeschriebenen Frist zu ändern.

Er kann gleichzeitig eine kurze, in der

Ausführungsordnung näher bestimmte

Erklärung einreichen, mit der er die

Änderungen erklären und ihre Auswirkungen

auf die Beschreibung und

die Zeichnungen darlegen kann.

(2) Die Änderungsanträge dürfen

nicht über den Offenbarungsgehalt

der internationalen Anmeldung im

Anmeldezeitpunkt hinausgehen.

(3) In einem Bestimmungsstaat,

nach dessen nationalem Recht Änderungen

über den Offenbarungsgehalt

der Anmeldung hinausgehen dürfen,

hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2

keine Folgen.

Artikel 20

Übermittlung

an die Bestimmungsämter

(1) a) Die internationale Anmeldung

wird zusammen mit dem internationalen

Recherchenbericht (ein-

schließlich eines möglichen Hinweises

gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe

b) oder der Erklärung gemäß

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe

der Ausführungsordnung übermittelt,

sofern das Bestimmungsamt

hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.

b) Außerdem wird die vorgeschriebene

Übersetzung des genannten

Berichts und der genannten Feststellung

übermittelt.

(2) Sind die Ansprüche gemäß Artikel

19 Absatz 1 geändert worden,

werden entweder der vollständige

Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen

und der geänderten Fassung

oder der vollständige Wortlaut

der Ansprüche in der ursprünglichen

Fassung und eine genaue Angabe der

Änderungen sowie gegebenenfalls die

in. Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung

übersandt.

(3) Auf Verlangen des Bestimmungsamts

oder des Anmelders übersendet

die Internationale Recherchenbehörde

diesem Amt oder dem Anmelder,

wie in der Ausführungsordnung

vorgesehen, Vervielfältigungen

der Unterlagen, die im internationalen

Recherchenbericht genannt sind.

Artikel 21

Internationale Veröffentlichung

(1) Das Internationale Büro veröffentlicht

die internationale Anmeldung.

(2) a) Jede internationale Anmeldung

wird vorbehaltlich der in Buchstabe

b und in Artikel 64 Absatz 3

bestimmten Ausnahmen unverzüglich

nach Ablauf von 18 Monaten seit dem

Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht.

b) Der Anmelder kann beim

Internationalen Büro beantragen,

seine internationale Anmeldung jederzeit

vor Ablauf der nach Buchstabe a

maßgeblichen Frist zu veröffentlichen.

Das Internationale Büro entspricht

diesem Antrag gemäß der Ausführungsordnung.

(3) Der internationale Recherchenbericht

oder die in Artikel 17 Absatz 2

Buchstabe a genannte Erklärung werden

wie in der Ausführungsordnung

vorgesehen, veröffentlicht.

(4) Die Sprache und Form der internationalen

Veröffentlichung sowie

andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung

festgelegt.

(5) Eine internationale Veröffentlichung

findet nicht statt, wenn die

internationale Anmeldung vor dem

Abschluß der technischen Vorberei-

tungen für die Veröffentlichung zurückgenommen

worden ist oder als

zurückgenommen gilt.

(6) Enthält die internationale Anmeldung

Ausdrücke oder Zeichnungen,

die nach Auffassung des Internationalen

Büros gegen die guten Sitten

oder die öffentliche Ordnung verstoßen,

oder enthält die internationale

Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende

Behauptungen der durch

die Ausführungsordnung gekennzeichneten

Art, so kann das Internationale

Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen

und Behauptungen von seinen Veröffentlichungen

ausschließen; es gibt

dabei die Stelle der Auslassung und

die Zahl der ausgelassenen Wörter

und Zeichnungen an und stellt auf

Antrag einzelne Abschriften der ausgelassenen

Stellen zur Verfügung.

Artikel 22

Übermittlung eines Exemplars und

einer Übersetzung der Anmeldung

sowie Gebührenzahlung

an die Bestimmungsämter

(1) Der Anmelder muß jedem Bestimmungsamt

spätestens mit dem Ablauf

von 20 Monaten seit dem Prioritätsdatum

ein Exemplar der internationalen

Anmeldung (soweit es nicht

bereits gemäß Artikel 20 übermittelt

worden ist) und eine Übersetzung der

Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten

sowie die nationale Gebühr

(falls eine solche erhoben wird) zahlen.

Verlangt das nationale Recht des

Bestimmungsstaats die Mitteilung des

Namens des Erfinders und andere den

Erfinder betreffende, vorgeschriebene

Angaben, gestattet es jedoch, daß

diese Angaben zu einem späteren

Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung

einer nationalen Anmeldung

gemacht werden, so hat der Anmelder

diese Angaben, wenn sie nicht

bereits in dem Antrag enthalten sind,

dem nationalen Amt des Staates oder

dem für den Staat handelnden Amt

spätestens bis zum Ablauf von 20

Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt

die Frist für die Vornahme der

in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Handlungen für den Fall, daß die

Internationale Recherchenbehörde gemäß

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

erklärt, daß kein internationaler Recherchenbericht

erstellt wird, zwei

Monate nach der Mitteilung jener Erklärung

an den Anmelder.

(3) Das nationale Recht kann für

die Vornahme der in den Absätzen 1

oder 2 genannten Handlungen Fristen

setzen, die später als die in diesen

Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.

Artikel 23

Aussetzung des nationalen Verfahrens

(1) Ein Bestimmungsamt darf die

internationale Anmeldung vor dem

Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen

Frist nicht prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1

kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen

Antrag des Anmelders die

Bearbeitung oder Prüfung der internationalen

Anmeldung jederzeit aufnehmen.

Artikel 24

Möglicher Verlust der Wirkung

in den Bestimmungsstaaten

(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in

den Fällen der Ziffer ii endet die in

Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung

der internationalen Anmeldung

in einem Bestimmungsstaat mit den

gleichen Folgen wie die Zurücknahme

einer nationalen Anmeldung,

i) wenn der Anmelder seine internationale

Anmeldung oder die Bestimmung

dieses Staates zurücknimmt;

ii) wenn die internationale Anmeldung

auf Grund von Artikel 12

Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 3

Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz

4 oder die Bestimmung dieses

Staates auf Grund des Artikels

14 Absatz 3 Buchstabe b als

zurückgenommen gilt;

iii) wenn der Anmelder die in Artikel

22 genannten Handlungen

nicht innerhalb der maßgeblichen

Frist vornimmt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1

kann jedes Bestimmungsamt die in

Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung

aufrechterhalten, auch wenn

diese Wirkung auf Grund des Artikels

25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten

werden muß.

Artikel 25

Nachprüfung

durch die Bestimmungsämter

(1) a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung

eines internationalen Anmeldedatums

abgelehnt oder hat es

erklärt, daß die internationale Anmeldung

als zurückgenommen gilt, oder

hat das Internationale Büro eine Feststellung

nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen,

so übersendet das Internationale

Büro auf Antrag des Anmelders

unverzüglich Kopien jedes bei

den Akten befindlichen Schriftstücks

an Jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt

b) Hat das Anmeldeamt erklärt,

daß die Bestimmung eines Staates als

zurückgenommen gilt, so übersendet

das Internationale Büro auf Antrag

des Anmelders unverzüglich Kopien

jedes bei den Akten befindlichen

Schriftstücks an das nationale Amt

dieses Staates.

c) Der Antrag nach Buchstabe a

oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen

Frist zu stellen.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b trifft Jedes Bestimmungsamt,

vorausgesetzt, daß innerhalb der vorgeschriebenen

Frist die nationale Gebühr

(falls sie erhoben wird) bezahlt

und eine geeignete Übersetzung (wie

vorgeschrieben) übermittelt worden

ist, eine Entscheidung darüber, ob die

Ablehnung, die Erklärung oder die

Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht,

nach diesem Vertrag und der

Ausführungsordnung zu Recht getroffen

worden sind; stellt es fest, daß die

Ablehnung oder die Erklärung auf

eine versehentliche Maßnahme oder

Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise

die Feststellung auf

eine versehentliche Maßnahme oder

Unterlassung des Internationalen

Büros zurückzuführen sind, so behandelt

es die internationale Anmeldung,

was die Wirkungen in dem Staat dieses

Bestimmungsamts betrifft, so, als

wäre das Versehen nicht vorgekommen.

b) Hat das Internationale Büro

das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen

Maßnahme oder Unterlassung

des Anmelders erst nach Ablauf

der in Artikel 12 Absatz 3 genannten

Frist erhalten, so greifen die

Vorschriften des Buchstaben a nur

unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten

Bedingungen ein.

Artikel 26

Möglichkeit der Berichtigung

vor den Bestimmungsämtern

Ein Bestimmungsamt darf eine internationale

Anmeldung wegen Nichtbeachtung

von Vorschriften dieses

Vertrags oder der Ausführungsordnung

nicht zurückweisen, ohne dem

Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben,

die Anmeldung in dem nach dem

nationalen Recht für vergleichbare

Fälle bei nationalen Anmeldungen

vorgesehenen Umfang und Verfahren

zu berichtigen.

Artikel 27

Nationale Erfordernisse

(1) Das nationale Recht darf hinsichtlich

Form und Inhalt der internationalen

Anmeldung nicht die Erfüllung

anderer Erfordernisse verlangen,

als sie im Vertrag und der Ausfüh-

rungsordnung vorgesehen sind, oder

zusätzliche Anforderungen stellen.

(2) Absatz 1 steht weder der Anwendung

des Artikels 7 Absatz 2 entgegen

noch hindert er einen Staat

daran, in seinem nationalen Recht

nach dem Beginn der Bearbeitung dor

internationalen Anmeldung in dem

Bestimmungsamt zu verlangen

i) wenn der Anmelder eine juristische

Person ist, die Angabe des

Namens eines Verantwortlichen,

der berechtigt ist, diese juristische

Person zu vertreten,

ii) die Vorlage von Unterlagen, die

nicht Bestandteile der internationalen

Anmeldung sind, zum Beweis

der Richtigkeit von Behauptungen

und Erklärungen, einschließlich

der Bestätigung der internationalen

Anmeldung durch

die Unterschrift des Anmelders,

wenn die Anmeldung bei ihrer Einreichung

von einem Vertreter oder

Anwalt unterzeichnet worden war.

(3) Wenn der Anmelder für die

Zwecke eines Bestimmungsstaats in

bezug auf das nationale Recht dieses

Staates mangels Erfindereigenschaft

nicht berechtigt ist, eine nationale

Anmeldung einzureichen, so kann die

internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt

zurückgewiesen werden.

(4) Enthält das nationale Recht

eines Bestimmungsstaats in bezug auf

Form und Inhalt nationaler Anmeldungen

Vorschriften, die aus der Sicht

des Anmelders milder sind, als die in

diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung

enthaltenen Vorschriften

in bezug auf internationale Anmeldungen,

so können das nationale

Amt, die Gerichte und andere zuständige

Stellen dieses Staates sowie die

für diesen Staat handelnden Stellen

auf internationale Anmeldungen die

zuerst genannten Vorschriften statt

der zuletzt genannten anwenden, sofern

der Anmelder nicht darauf besteht,

daß die Vorschriften dieses Vertrags

und der Ausführungsordnung

auf seine internationale Anmeldung

angewendet werden.

(5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung

können nicht dahin verstanden

werden, daß sie die Freiheit

eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung

der materiellen Voraussetzungen

der Patentfähigkeit einschränken.

Insbesondere dient jede den

Begriff des Standes der Technik betreffende

Vorschrift dieses Vertrags

und der Ausführungsordnung ausschließlich

den Zwecken des internationalen

Verfahrens, und es steht

demzufolge jedem Vertragsstaat bei

der Prüfung der Patentfähigkeit einer

den Gegenstand einer internationalen

Anmeldung bildenden Erfindung frei,

die Begriffe des Standes der Technik

und anderer Bedingungen der Patentfähigkeit,

sofern sie nicht Form und

Inhalt von Anmeldungen betreffen,

so anzuwenden, Wie sie nach seinem

Recht verstanden werden.

(6) Nach dem nationalen Recht

kann verlangt werden, daß der Anmelder

für jede nach dem nationalen

Recht dieses Staates vorgeschriebene

materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit

Beweis erbringt

(7) Jedes Anmeldeamt und — nach

Beginn der Bearbeitung der internationalen

Anmeldung in einem Bestimmungsstaat

— jedes Bestimmungsamt

können das nationale Recht anwenden,

soweit dieses verlangt, daß der

Anmelder durch einen zur Vertretung

vor diesem Amt befugten Anwalt

vertreten ist und gegebenenfalls für

den Empfang von Mitteilungen eine

Anschrift in dem Bestimmungsstaat

angibt

(8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung

können nicht dahin verstanden

werden, daß sie die Freiheit

eines Vertragsstaats beeinträchtigen,

die notwendigen Maßnahmen zum

Schutz seiner nationalen Sicherheit zu

ergreifen oder im Interesse des Schutzes

seiner allgemeinen wirtschaftlichen

Interessen das Recht seiner

eigenen Staatsangehörigen oder Personen

mit Sitz oder Wohnsitz in diesem

Staat zur Einreichung internationaler

Anmeldungen einzuschränken.

Artikel 28

Änderung der Ansprüche,

der Beschreibung

und der Zeichnungen im Verfahren

vor den Bestimmungsämtern

(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit

gegeben werden, die Ansprüche,

die Beschreibung und die

Zeichnungen im Verfahren vor dem

Bestimmungsamt innerhalb der vorgeschriebenen

Frist zu ändern. Kein

Bestimmungsamt darf ohne Zustimmung

des Anmelders ein Patent erteilen

oder die Erteilung eines Patents

ablehnen, bevor diese Frist abgelaufen

ist.

(2) Die Änderungen dürfen nicht

über den Offenbarungsgehalt der internationalen

Anmeldung im Anmeldezeitpunkt

hinausgehen, sofern

es das nationale Recht des Bestimmungsstaats

nicht zuläßt, daß sie

darüber hinausgehen.

(3) Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung

keine ausdrückliche

Regelung treffen, müssen die Änderungen

in jeder Hinsicht dem nationalen

Recht des Bestimmungsstaats entsprechen.

(4) Verlangt das Bestimmungsamt

eine Übersetzung der internationalen

Anmeldung, so müssen die Änderungen

in der Sprache der Übersetzung

eingereicht werden.

Artikel 29

Die Wirkungen

der internationalen Veröffentlichung

(1) Die Wirkungen der internationalen

Veröffentlichung einer internationalen

Anmeldung sind, was den

Schutz der Rechte des Anmelders in

einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich

der Absätze 2 bis 4 die

gleichen, wie sie nach dem nationalen

Recht dieses Bestimmungsstaats der

gesetzlich vorgeschriebenen inländischen

Veröffentlichung einer ungeprüften

nationalen Anmeldung zukommen.

(2) Unterscheidet sich die Sprache,

in der die internationale Veröffentlichung

erfolgt ist, von der Sprache,

in welcher nationale Anmeldungen in

einem Bestimmungsstaat veröffentlicht

werden, so kann das nationale

Recht dieses Staates bestimmen, daß

die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung

erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an

dem

i) eine Übersetzung in die letztgenannte

Sprache nach den Bestimmungen

des nationalen Rechts

veröffentlicht worden ist oder

ii) eine Übersetzung in die letztgenannte

Sprache der Öffentlichkeit

nach den Bestimmungen des nationalen

Rechts durch Offenlegung

zur Einsichtnahme zugänglich gemacht

worden ist oder

iii) eine Übersetzung in die letztgenannte

Sprache vom Anmelder

einem tatsächlichen oder mutmaßlichen

unberechtigten Benutzer

der Erfindung, die Gegenstand der

internationalen Anmeldung ist,

übermittelt worden ist oder

iv) die beiden unter Ziffern i und iii

oder die beiden unter Ziffern ii

und iii angegebenen Maßnahmen

getroffen worden sind.

(3) Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats

kann vorschreiben,

daß dann, wenn die internationale

Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders

vor dem Ablauf von 18 Monaten

seit dem Prioritätsdatum durchgeführt

worden ist, die in Absatz 1

genannten Wirkungen erst mit dem

Ablauf von 18 Monaten seit dem

Prioritätsdatum eintreten.

(4) Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats

kann vorgesehen

werden, daß die Wirkung nach Absatz

1 erst von dem Zeitpunkt an eintritt,

zu dem das nationale Amt oder

das für diesen Staat handelnde Amt

ein Exemplar der nach Artikel 21 ver-

öffentlichten internationalen Anmeldung

erhalten hat. Das genannte Amt

veröffentlicht das Empfangsdatum in

seinem Blatt so früh wie möglich.

Artikel 30

Vertraulicher Charakter

einer internationalen Anmeldung

(1) a) Außer mit Zustimmung oder

auf Antrag des Anmelders dürfen,

vorbehaltlich des Buchstaben b, das

Internationale Büro und die Internationalen

Recherchenbehörden keiner

Person oder Behörde Einsicht in eine

internationale Anmeldung gewähren,

bevor die internationale Veröffentlichung

der Anmeldung erfolgt ist.

b) Buchstabe a ist auf Übermittlungen

an die zuständige Internationale

Recherchenbehörde sowie auf

Übermittlungen nach Artikel 13 und

nach Artikel 20 nicht anzuwenden.

(2) a) Kein nationales Amt gewährt

Dritten ohne Antrag oder Genehmigung

des Anmelders Einsicht in die

internationale Anmeldung vor dem

frühesten der nachstehend angegebenen

Zeitpunkte

i) dem Zeitpunkt der internationalen

Veröffentlichung der internationalen

Anmeldung,

ii) dem Zeitpunkt des Eingangs der

Übermittlung der internationalen

Anmeldung nach Artikel 20,

iii) dem Zeitpunkt des Eingangs eines

Exemplars der internationalen Anmeldung

nach Artikel 22.

b) Buchstabe a hindert kein nationales

Amt, Dritte davon zu unterrichten,

daß es bestimmt worden ist,

oder diese Tatsache zu veröffentlichen.

Diese Mitteilungen und Veröffentlichungen

dürfen jedoch nur folgende

Angaben enthalten: Nennung

des Anmeldeamts, Name des Anmelders,

internationales Anmeldedatum,

internationales Aktenzeichen und Bezeichnung

der Erfindung.

c) Buchstabe a hindert kein

Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden

Einsicht in die internationale Anmeldung

zu gestatten.

(3) Absatz 2 Buchstabe a gilt für

jedes Anmeldeamt, sofern es sich

nicht um Übermittlungen nach Artikel

12 Absatz 1 handelt.

(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt

der Begriff „Einsichtnahme* alle Möglichkeiten

für Dritte, Kenntnis zu erlangen,

einschließlich persönlicher

Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen;

jedoch darf kein nationales

Amt eine internationale Anmeldung

oder eine Übersetzung dieser

Anmeldung allgemein veröffentlichen,

bevor die internationale Veröffentlichung

erfolgt ist oder, wenn di<}

internationale Veröffentlichung bei

Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum

noch nicht stattgefunden hat,

vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem

Prioritätsdatum.

Kapitel II

Die internationale

vorläufige Prüfung

Artikel 31

Antrag auf internationale vorläufige

Prüfung

(1) Auf Antrag des Anmelders erfolgt

eine internationale vorläufige

Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften und

der Ausführungsordnung.

(2) a) Jeder Anmelder, der im Sinne

der Ausführungsordnung seinen Sitz

oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat

hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats

ist, für den Kapitel II verbindlich

ist, und dessen internationale

Anmeldung bei dem Anmeldeamt

dieses Staates oder dem für diesen

Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht

worden ist, kann einen Antrag

auf internationale vorläufige Prüfung

stellen.

b) Die Versammlung kann

durch Beschluß zur Einreichung internationaler

Anmeldungen befugten

Personen gestatten, einen Antrag auf

internationale vorläufige Prüfung zu

stellen, auch wenn sie in einem Staat

ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder

Angehörige eines Staates sind, der

nicht Mitglied dieses Vertrags ist oder

für den Kapitel II nicht verbindlich

ist.

(3) Der Antrag auf internationale

vorläufige Prüfung ist gesondert von

der internationalen Anmeldung zu

stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen

Angaben zu enthalten

und muß in der vorgeschriebenen

Sprache und Form abgefaßt sein.

(4) a) In dem Antrag sind die Vertragsstaaten

anzugeben, in denen der

Anmelder die Ergebnisse der internationalen

vorläufigen Prüfung verwenden

will ("ausgewählte Staaten").

Weitere Vertragsstaaten können

nachträglich ausgewählt werden. Die

Auswahl kann sich nur auf solche

Vertragsstaaten beziehen, die nach

Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten

sind.

b) Die in Absatz 2 Buchstabe a

genannten Anmelder können jeden

Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich

ist, auswählen. Die in Absatz

2 Buchstabe b genannten Ah-

meider können nur solche Vertragsstaaten,

für die Kapitel II verbindlich

ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben

haben, daß sie bereit sind,

von diesen Anmeldern ausgewählt zu

werden.

(5) Für den Antrag sind die vorgeschriebenen

Gebühren innerhalb der

vorgeschriebenen Frist zu zahlen.

(6) a) Der Antrag ist bei der in Artikel

32 genannten zuständigen mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde einzureichen.

b) Jede nachträgliche Auswahlerklärung

ist beim Internationalen

Büro einzureichen.

(7) Jedes ausgewählte Amt ist über

seine Benennung als ausgewähltes

Amt zu benachrichtigen.

Artikel 32

Die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde

(1) Die internationale vorläufige

Prüfung wird durch die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde durchgeführt

(2) Für die in Artikel 31 Absatz 2

Buchstabe a genannten Anträge bestimmt

das Anmeldeamt, für die in

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten

Anträge bestimmt die Versammlung

die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

oder beauftragten Behörden, die

für die vorläufige Prüfung zuständig

sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren

Vereinbarung zwischen der

interessierten mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

oder den interessierten mit der

internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörden und dem Internationalen

Büro.

(3) Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß

auf die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

anzuwenden.

Artikel 33

Die internationale vorläufige Prüfung

(1) Gegenstand der internationalen

vorläufigen Prüfung ist die Erstellung

eines vorläufigen und nicht bindenden

Gutachtens darüber, ob die beanspruchte

Erfindung als neu, auf erfinderischer

Tätigkeit beruhend (nicht

offensichtlich) und gewerblich anwendbar

anzusehen ist.

(2) Für die Zwecke der internationalen

vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte

Erfindung als neu, wenn

sie nicht durch den Stand der Technik,

wie er in der Ausführungsordnung

umschrieben ist, vorweggenommen

ist.

(3) Für die Zwecke der internationalen

vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte

Erfindung als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend, wenn

sie für einen Fachmann nach dem

Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung

umschrieben ist,

nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen

Zeitpunkt als naheliegend

anzusehen ist.

(4) Für die Zwecke der internationalen

vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte

Erfindung als gewerblich

anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem

Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem

gewerblichen Gebiet hergestellt

oder (im technischen Sinne) benutzt

werden kann. Der Ausdruck "gewerbliches

Gebiet" ist entsprechend der

Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

im weitesten Sinne zu verstehen.

(5) Die zuvor aufgeführten Begriffe

haben nur für die internationale vorläufige

Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat

kann für die Entscheidung

über die Patentfähigkeit der beanspruchten

Erfindung in diesem Staat

zusätzliche oder abweichende Merkmale

aufstellen.

(6) Bei der internationalen vorläufigen

Prüfung sind alle Unterlagen zu

berücksichtigen, die im internationalen

Recherchenbericht aufgeführt sind.

Es kann auch jede weitere Unterlage

in Betracht gezogen werden, die in

dem betreffenden Fall als einschlägig

anzusehen ist.

Artikel 34

Das Verfahren vor der mit der

internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde

(1) Das Verfahren vor der mit der

internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde regelt sich nach

den Bestimmungen dieses Vertrags,

der Ausführungsordnung und nach

der Vereinbarung, die das Internationale

Büro im Rahmen des Vertragt;

und der Ausführungsordnung mit dieser

Behörde schließt.

(2) a) Der Anmelder hat das Recht,

mündlich und schriftlich mit der mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde zu verkehren.

b) Der Anmelder hat das Recht,

die Ansprüche, die Beschreibung und

die Zeichnungen in der vorgeschriebenen

Weise und innerhalb der vorgeschriebenen

Frist vor der Erstellung

des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts

zu ändern. Die Änderung

darf nicht über den Offenba-

rungsgehalt der internationalen Anmeldung

im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.

c) Der Anmelder erhält von der

mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragten Behörde wenigstens

einen schriftlichen Bescheid, es

sei denn, daß nach Ansicht dieser Behörde

alle folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

i) die Erfindung entspricht den in

Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen,

it) die internationale Anmeldung genügt

den Erfordernissen dieses

Vertrags und der Ausführungsordnung,

soweit sie von der genannten

Behörde geprüft worden sind,

iii) es erfolgen keine Bemerkungen

nach Artikel 35 Absatz 2 letzter

Satz.

d) Der Anmelder kann zu dem

schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.

(3) a) Genügt nach der Auffassung

der mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragten Behörde die

internationale Anmeldung den in

der Ausführungsordnung festgesetzten

Anforderungen an die Einheitlichkeit

der Erfindung nicht, so kann diese

Behörde den Anmelder auffordern,

nach seiner Wahl entweder die Ansprüche

einzuschränken, um sie auf

diese Weise mit den Anforderungen

in Übereinstimmung zu bringen, oder

zusätzliche Gebühren zu bezahlen.

b) Das nationale Recht jedes

ausgewählten Staates kann bestimmen,

daß dann, wenn der Anmelder

sich entschließt, die Ansprüche gemäß

Buchstabe a einzuschränken, jene

Teile der internationalen Anmeldung,

für die wegen der Einschränkung eine

internationale vorläufige Prüfung

nicht durchgeführt wird, hinsichtlich

der Rechtswirkungen in diesem Staat

als zurückgenommen gelten, falls der

Anmelder nicht eine besondere Gebühr

an das nationale Amt dieses

Staates zahlt.

c) Kommt der Anmelder der in

Buchstabe a genannten Aufforderung

nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Frist nach, so erstellt die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde einen internationalen

vorläufigen Prüfungsbericht über

jene Teile der internationalen Anmeldung,

die sich auf das beziehen, was

als Haupterfindung anzusehen ist, und

nimmt einen entsprechenden Hinweis

in den Bericht auf. Das nationale

Recht jedes ausgewählten Staates

kann vorsehen, daß dann, wenn sein

nationales Amt die Aufforderung der

mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragten Behörde für gerechtfertigt

hält, solche Teile der internationalen

Anmeldung, die sich

nicht auf die Haupterfindung bezie-

hen, hinsichtlich der Rechtswirkungen

in diesem Staat als zurückgenommen

gelten, falls der Anmelder keine besondere

Gebühr an dieses Amt zahlt.

(4) a) Falls nach Auffassung der mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde

i) die internationale Anmeldung einen

Gegenstand betrifft, in bezug auf

den die mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

nach der Ausführungsordnung

nicht verpflichtet ist, eine

internationale vorläufige Prüfung

durchzuführen und im vorliegenden

Fall auch nicht durchführen

will, oder

ii) die Beschreibung, die Ansprüche

oder die Zeichnungen so unklar

sind oder die Ansprüche so unzureichend

durch die Beschreibung

gestützt sind, daß kein sinnvolles

Gutachten über die Neuheit, über

das Beruhen auf einer erfinderischen

Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit)

oder über die gewerbliche

Anwendbarkeit der beanspruchten

Erfindung möglich ist,

so prüft die Behörde nicht, ob die in

Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten

Merkmale vorliegen und weist den

Anmelder lediglich auf ihre Auffassung

unter Anführung von Gründen

hin.

b) Ist einer der in Buchstabe a

aufgeführten Umstände nur bei oder

im Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen

festzustellen, so ist dieser

Absatz nur auf die in Betracht kommenden

Ansprüche anzuwenden.

Artikel 35

Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht

(1) Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht wird innerhalb der

vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen

Form erstellt.

(2) Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht darf keine Feststellungen

über die Frage enthalten, ob

die beanspruchte Erfindung nach

irgendeinem nationalen Recht patentfähig

oder nicht patentfähig ist oder

zu sein scheint. Er bringt lediglich,

vorbehaltlich des Absatzes 3, in bezug

auf jeden Anspruch zum Ausdruck,

ob dieser Anspruch die Merkmale

der Neuheit, des Beruhens auf

einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit)

und der gewerblichen

Anwendbarkeit zu erfüllen

scheint, wie sie für die Zwecke der

internationalen vorläufigen Prüfung in

Artikel 33 Absätze 1 bis 4 festgelegt

sind. Diese Feststellung wird durch

die Anführung der Unterlagen, auf

welche sich die Beurteilung stützt, so-

wie durch Erklärungen ergänzt, die

nach den Umständen erforderlich sind.

Die Feststellung ist ferner durch andere

in der Ausführungsordnung vorgesehene

Bemerkungen zu ergänzen.

(3) a) Lassen sich zur Zeit der

Erstellung des internationalen vorläufigen

Prüfungsberichts nach Auffassung

der mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragten Behörde

irgendwelche der unter Artikel

34 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten

Umstände feststellen, so wird

auf diese Auffassung in dem Bericht

unter Angabe von Gründen hingewiesen.

Der Bericht enthält in diesem

Falle keine Feststellungen der in Absatz

2 angeführten Art.

b) Läßt sich ein in Artikel 34

Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter

Umstand feststellen, so wird in dem

internationalen vorläufigen Prüfungsbericht

im Hinblick auf die in Betracht

kommenden Ansprüche der in

Buchstabe a vorgesehene Hinweis

aufgenommen, während im Hinblick

auf die anderen Ansprüche eine Feststellung

nach Absatz 2 getroffen wird.

Artikel 36

Die Übermittlung, Übersetzung

und Übersendung des internationalen

vorläufigen Prüfungsberichts

(1) Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen

Anlagen dem Anmelder

und dem Internationalen Büro übermittelt.

(2) a) Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht und seine Anlagen

werden in die vorgeschriebenen

Sprachen übersetzt.

b) Jede Übersetzung des Berichts

selbst erfolgt durch das Internationale

Büro oder unter seiner Verantwortung,

während eine Übersetzung

der Anlagen durch den Anmelder

vorzunehmen ist.

(3) a) Der internationale vorläufige

Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung

(wie vorgeschrieben) und seinen

Anlagen (in der Ursprungssprache)

durch das Internationale

Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.

b) Die vorgeschriebene Übersetzung

der Anlagen wird innerhalb der

vorgeschriebenen Frist vom Anmelder

den ausgewählten Amtern übermittelt.

(4) Auf Vervielfältigungen der im

internationalen vorläufigen Prüfungsbericht

genannten Unterlagen, die

nicht bereits im internationalen Recherchenbericht

genannt sind, findet

Artikel 20 Absatz 3 entsprechende

Anwendung.

Artikel 37

Zurücknahme eines Antrags

auf internationale vorläufige Prüfung

oder einer Auswahlerklärung

(1) Der Anmelder kann die Benennung

einzelner oder aller Staaten ah

ausgewählte Staaten zurücknehmen.

(2) Wird die Benennung aller ausgewählten

Staaten zurückgenommen,

so gilt der Antrag auf vorläufige Prüfung

als zurückgenommen.

(3) a) Die Zurücknahmeerklärung

ist an das Internationale Büro zu richten.

b) Das Internationale Büro unterrichtet

jedes betroffene ausgewählte

Amt und die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde von der Zurücknahme.

(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben

b gilt die Zurücknahme eines Antrags

auf vorläufige Prüfung oder der

Benennung eines Vertragsstaats als

ausgewählter Staat, falls das nationale

Recht dieses Staates nichts anderes

bestimmt, mit Wirkung für diesen

Staat als Zurücknahme der internationalen

Anmeldung.

b) Erfolgt die Zurücknahme des

Antrags auf vorläufige Prüfung oder

die Zurücknahme der Benennung

eines Staates als ausgewählter Staat

vor Ablauf der jeweils anwendbaren

Frist nach Artikel 22, so ist sie nicht

als Zurücknahme der internationalen

Anmeldung anzusehen; jedoch kann

das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen,

daß diese Vergünstigung nur

dann gilt, wenn sein nationales Amt

innerhalb der vorgenannten Frist eine

Ausfertigung der internationalen Anmeldung

mit einer Übersetzung (wie

vorgeschrieben) erhalten hat und die

nationalen Gebühren gezahlt worden

sind.

Artikel 38

Vertraulicher Charakter der

internationalen vorläufigen Prüfung

(1) Weder das Internationale Büro

noch die mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

dürfen außer auf Antrag des Anmelders

oder mit seiner Einwilligung Personen

oder Behörden zu irgendeiner

Zeit Einsicht im Sinne und unter dem

Vorbehalt des Artikels 30 Absatz 4

in die Akten der vorläufigen internationalen

Prüfung gewähren; das gilt

nicht für die ausgewählten Ämter, sobald

der vorläufige internationale

Prüfungsbericht erstellt worden ist.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1,

des Artikels 36 Absätze 1 und 3 und

des Artikels 37 Absatz 3 Buchstabe b

dürfen weder das Internationale

Büro noch die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte Be-

hörde ohne Antrag oder Einwilligung

des Anmelders Auskünfte darüber

erteilen, ob ein vorläufiger internationaler

Prüfungsbericht erstellt oder

nicht erstellt und ob ein Antrag auf

internationale vorläufige Prüfung oder

die Benennung eines Staates als ausgewählter

Staat zurückgenommen

oder nicht zurückgenommen ist.

Artikel 39

Übermittlung eines Exemplars

und einer Übersetzung der Anmeldung

sowie Gebührenzahlung

an das ausgewählte Amt

(1) a) Ist ein Vertragsstaat vor dem

Ablauf des 19. Monats seit dem

Prioritätsdatum ausgewählt worden,

so ist Artikel 22 auf einen solchen

Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder

hat jedem ausgewählten Amt

vor dem Ablauf von 25 Monaten seit

dem Prioritätsdatum ein Exemplar der

internationalen Anmeldung (sofern

diese nicht bereits nach Artikel 20

übermittelt worden ist) und eine Übersetzung

hiervon (wie vorgeschrieben)

zuzuleiten und die nationale Gebühr

(falls sie erhoben wird) zu bezahlen.

b) Das nationale Recht kann für

die Vornahme der unter Buchstabe a

genannten Handlungen Fristen setzen,

die später als die in jenem Absatz bestimmten

Fristen ablaufen.

(2) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte

Wirkung endet in dem ausgewählten

Staat mit den gleichen Folgen

wie die Rücknahme einer nationalen

Anmeldung in diesem Staat, falls der

Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a

vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb

der gemäß Absatz 1 Buchstaben a

oder b maßgeblichen Frist vornimmt.

(3) Jedes ausgewählte Amt kann

die in Artikel 11 Absatz 3 genannte

Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten,

daß der Anmelder die Erfordernisse

des Absatzes 1 Buchstaben a

oder b nicht erfüllt.

Artikel 40

Aussetzung der nationalen Prüfung

und des sonstigen Verfahrens

(1) Ist ein Vertragsstaat vor dem

Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum

als ausgewählter Staat benannt

worden, so ist Artikel 23 auf

einen solchen Staat nicht anwendbar;

das nationale Amt dieses Staates oder

das für diesen Staat handelnde Amt

darf die internationale Anmeldung

vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht

vor dem Ablauf der nach Artikel 39

maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1

kann auf ausdrücklichen Antrag des

Anmelders jedes ausgewählte Amt

die Prüfung und Bearbeitung der internationalen

Anmeldung jederzeit

aufnehmen.

Artikel 41

Änderung der Ansprüche,

der Beschreibung und der Zeichnungen

vor dem ausgewählten Amt

(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit

gegeben werden, die Ansprüche,

die Beschreibung und die

Zeichnungen im Verfahren vor jedem

ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen

Frist zu ändern. Kein

ausgewähltes Amt darf vor Ablauf

dieser Frist außer mit ausdrücklicher

Zustimmung des Anmelders ein Patent

erteilen oder die Erteilung eines Patents

ablehnen.

(2) Die Änderungen dürfen nicht

über den Offenbarungsgehalt der internationalen

Anmeldung im Anmeldezeitpunkt

hinausgehen, sofern

das nationale Recht des ausgewählten

Staates nicht zuläßt, daß sie über den

genannten Offenbarungsgehalt hinausgehen.

(3) Soweit in diesem Vertrag und

der Ausführungsordnung keine ausdrückliche

Bestimmung getroffen ist,

müssen die Änderungen dem nationalen

Recht des ausgewählten Staates

entsprechen.

(4) Verlangt der ausgewählte Staat

eine Übersetzung der internationalen

Anmeldung, so müssen die Änderungen

in der Sprache der Übersetzung

eingereicht werden.

Artikel 42

Ergebnisse nationaler Prüfungen

durch ausgewählte Ämter

Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen

internationalen Prüfungsbericht

erhält, kann nicht verlangen, daß

der Anmelder Kopien oder Auskünfte

über den Inhalt von Unterlagen zur

Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung

der gleichen internationalen

Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes

Amt beziehen.

Kapitel 411

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43

Nachsuchen

um bestimmte Schutzrechte

Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt,

dessen Recht die Erteilung

von Erfinderscheinen, Gebrauchszertifikaten,

Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten,

Zusatzzertifikaten, Zusatzerfinderscheinen

oder Zusatzgebrauchszertifikaten

vorsieht, so kann

der Anmelder, wie in der Ausfüh-

rungsordnung vorgesehen, angeben,

daß mit seiner internationalen Anmeldung

in diesem Staat an Stelle der

Erteilung eines Patents die Erteilung

eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats

oder eines Gebrauchsmusters

beantragt wird oder

daß die Anmeldung auf die Erteilung

eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats,

Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchszertifikats

gerichtet ist; die

Wirkung richtet sich nach der Wahl

des Anmelders. Für die Zwecke dieses

Artikels und jede dazugehörige Regel

ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.

Artikel 44

Nachsuchen

um zwei Schutzrechtsarten

Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt,

nach dessen Recht neben

einem Antrag auf Erteilung eines Patents

oder eines der sonstigen in Artikel

43 genannten Schutzrechte zusätzlich

die Erteilung eines anderen

Schutzrechts der genannten Art beantragt

werden kann, so kann der Anmelder

die beiden Schutzrechte, um

die er nachsucht, gemäß der Ausführungsordnung

angeben; die Wirkung

richtet sich nach den Angaben des

Anmelders. Für die Zwecke dieses

Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii nicht

anzuwenden.

Artikel 45

Regionale Patentverträge

(1) In einem Vertrag, in dem die

Erteilung regionaler Patente vorgesehen

ist ("regionaler Patentvertrag")

und nach dem alle gemäß Artikel 9

zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen

befugten Personen

das Recht haben, die Erteilung eines

solchen regionalen Patents zu beantragen,

kann bestimmt werden, daß

internationale Anmeldungen, durch

die ein Mitgliedstaat sowohl des regionalen

Patentvertrags als auch dieses

Vertrags als Bestimmungsstaat

oder ausgewählter Staat benannt wird,

als Anmeldungen für die Erteilung

regionaler Patente eingereicht werden

können.

(2) In dem nationalen Recht des genannten

Bestimmungsstaats oder ausgewählten

Staates kann vorgesehen

werden, daß jede Bestimmung oder

Auswahl eines solchen Staates in der

internationalen Anmeldung als Hinweis

auf den Wunsch anzusehen ist,

ein regionales Patent nach dem regionalen

Patentvertrag zu erhalten.

Artikel 46

Unrichtige Übersetzung

einer Internationalen Anmeldung

Geht als Folge einer unrichtigen

Übersetzung einer internationalen Anmeldung

der Umfang eines auf die

Anmeldung erteilten Patents über den

Umfang der internationalen Anmeldung

in der Ursprungssprache hinaus;,

so können die zuständigen Behörden

des betreffenden Vertragsstaats den

Umfang des Patents mit rückwirkender

Kraft entsprechend einschränken

und es insoweit für nichtig erklären,

wie sein Umfang den Umfang der

internationalen Anmeldung in der

Ursprungssprache übersteigt

Artikel 47

Fristen

(1) Die Einzelheiten für die Berechnung

der in diesem Vertrag festgesetzten

Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung.

(2) a) Alle in den Kapiteln I und II

dieses Vertrags festgesetzten Fristen

können unabhängig von einer Revision

nach Artikel 60 durch einen Beschluß

der Vertragsstaaten geändert

werden.

b) Der Beschluß wird in der

Versammlung oder im schriftlichen

Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.

c) Die Einzelheiten dieses Verfahrens

ergeben sich aus der Ausführungsordnung.

Artikel 48

Fristenüberschreitungen

in einzelnen Fällen

(1) Wird eine in diesem Vertrag

oder der Ausführungsordnung festgesetzte

Frist infolge einer Unterbrechung

des Postdiensts oder infolge

eines unvermeidbaren Verlusts oder

einer Verzögerung bei der Postzustellung

überschritten, so soll diese

Frist in den in der Ausführungsordnung

vorgesehenen Fällen als gewahrt

gelten, sofern die dort vorgeschriebenen

Nachweise erbracht und die dort

erwähnten sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind.

(2) a) Jeder Vertragsstaat sieht, soweit

er betroffen ist, eine Fristüberschreitung

als entschuldigt an, wenn

Gründe vorliegen, die nach seinem

nationalen Recht zugelassen sind.

b) Jeder Vertragsstaat kann, soweit

er betroffen ist, eine Fristüberschreitung

auch aus anderen Gründen

als den in Buchstabe a genannten als

entschuldigt ansehen.

Artikel 49

Das Recht zum Auftreten

vor den internationalen Behörden

Rechtsanwälte, Patentanwälte oder

andere Personen, welche befugt sind,

vor dem nationalen Amt aufzutreten,

bei dem die internationale Anmel-

dung eingereicht worden ist, haben

auch das Recht, vor dem Internationalen

Büro, der zuständigen internationalen

Recherchenbehörde und

der zuständigen mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörde in bezug auf diese Anmeldung

aufzutreten.

Kapitel IV

Technische Dienste

Artikel 50

Patentinformationsdienste

(1) Das Internationale Büro kann

Dienste einrichten, durch die technische

und andere geeignete Informationen,

die ihm auf der Grundlage

veröffentlichter Unterlagen, insbesondere

von Patenten und veröffentlichten

Patentanmeldungen zugänglich

sind, zur Verfügung gestellt werden

(in diesem Artikel als „Informationsdienste"

bezeichnet).

(2) Das Internationale Büro stellt

diese Informationsdienste entweder

unmittelbar oder durch eine oder

mehrere Internationale Recherebenbehörden

oder durch besondere nationale

oder internationale Einrichtungen,

mit denen es eine Vereinbarung

treffen kann, zur Verfügung.

(3) Pie Informationsdienste werden

in einer Weise betrieben, daß sie es

besonders den Vertragsstaaten, die

Entwicklungsländer sind, ermöglichen,

technische Kenntnisse und technologisches

Wissen unter Einschluß von

allgemein zugänglichem know-how zu

erlangen.

(4) Die Informationsdienste stehen

den Regierungen der Vertragsstaaten

sowie Personen zur Verfügung, die die

Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten

besitzen oder in einem Vertragsstaat

ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Die Versammlung kann beschließen,

daß diese Dienste auch anderen zur

Verfügung gestellt werden.

(5) a) Jede Dienstleistung an Regierungen

der Vertragsstaaten wird

gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht;

handelt es sich um die Regierung

eines Vertragsstaats, der ein

Entwicklungsland ist, so wird die

Dienstleistung unter Selbstkostenpreis

erbracht, wenn der Unterschiedsbetrag

aus Gewinnen gedeckt werden

kann, die aus Dienstleistungen an

Empfänger, die nicht Regierungen der

Vertragsstaaten sind, erzielt werden,

oder wenn zur Deckung Mittel der in

Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur

Verfügung stehen.

b) Als Selbstkosten im Sinne

des Buchstaben a sind Beträge zu ver-

stehen, die über das hinausgehen, was

ein nationales Amt oder eine Internationale

Recherchenbehörde auf jeden

Fall normalerweise für die Erfüllung

seiner Aufgaben aufwenden muß.

(6) Die Einzelheiten der Anwendung

dieses Artikels werden durch Beschlüsse

der Versammlung oder — im

Rahmen der von der Versammlung

gezogenen Grenzen — durch Beschlüsse

von Arbeitsgruppen geregelt,

die die Versammlung zu diesem

Zweck einsetzen kann.

(7) Die Versammlung empfiehlt,

wenn sie dies für erforderlich erachtet,

zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen

in Ergänzung zu den in Absatz 5

vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Artikel 51

Technische Hilfe

(1) Die Versammlung bildet einen

Ausschuß für technische Hilfe (in

diesem Artikel als "der Ausschuß"

bezeichnet).

(2) a) Die Mitglieder des Ausschusses

sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten

auszuwählen) eine angemessene

Vertretung der Entwicklungsländer

ist sicherzustellen.

b) Der Generaldirektor lädt auf

eigene Initiative oder auf Antrag des

Ausschusses zur Teilnahme an den

Arbeiten des Ausschusses Vertreter

zwischenstaatlicher Organisationen

ein, die sich mit technischer Hilfe für

Entwicklungsländer befassen.

(3) a) Der Ausschuß hat die Aufgabe,

die technische Hilfe für die Entwicklungsländer

unter den Vertragsstaaten

bei der Entwicklung ihrer

Patentsysteme auf nationaler oder

regionaler Ebene in die Wege zu leiten

und zu überwachen.

b) Die technische Hilfe umfaßt

unter anderem die Ausbildung von

Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen

und die Lieferung von

Lehr- und Arbeitsmitteln.

(4) Im Hinblick auf die Finanzierung

der Vorhaben, die sich aus diesem

Artikel ergeben, wird sich dar,

Internationale Büro bemühen, einerseits

mit internationalen Finanzierungsorganisationen

und zwischenstaatlichen

Organisationen, insbesondere

den Vereinten Nationen, ihren

Unterorganen und Sonderorganisationen,

soweit sie mit technischer

Hilfe befaßt sind, und andererseits mit

den Regierungen der Empfängerstaaten

der technischen Hilfe Vereinbarungen

abzuschließen.

(5) Die Einzelheiten der Anwendung

dieses Artikels werden durch Beschlüsse

der Versammlung oder — im

Rahmen der von der Versammlung

gezogenen Grenzen — durch Beschlüsse

von Arbeitsgruppen geregelt,

die die Versammlung zu diesem

Zweck einsetzen kann.

Artikel 52

Beziehungen zu anderen

Vertragsbestimmungen

Dieses Kapitel läßt die in anderen

Kapiteln dieses Vertrags enthaltenen

finanziellen Bestimmungen unberührt.

Diese Bestimmungen sind auf das vorstehende

Kapitel und seine Durchführung

nicht anwendbar.

Kapitel V

Verwaltungsbestimmungen

Artikel 53

Die Versammlung

(1) a) Die Versammlung setzt sich

vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8

aus den Vertragsstaaten zusammen.

b) Die Regierung jedes Vertragsstaats

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen betreffend

die Erhaltung und die Entwicklung

des Verbands sowie die Anwendung

dieses Vertrags;

ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr

durch andere Bestimmungen dieses

Vertrags zugewiesen sind;

iii) erteilt dem Internationalen Büro

Weisungen für die Vorbereitung

von Revisionskonferenzen;

iv) prüft und billigt die Berichte und

die Tätigkeit des Generaldirektors

betreffend den Verband und

erteilt ihm alle zweckdienlichen

Weisungen in Fragen, die in die

Zuständigkeit des Verbands fallen;

v) prüft und billigt die Berichte und

Tätigkeiten des nach Absatz 9

eingesetzten Exekutivausschusses

und erteilt dem Ausschuß

Weisungen;

vi) legt das Programm fest, beschließt

den Dreijahres-Haushaltsplan

des Verbands und billigt

seine Rechnungsabschlüsse;

vii) beschließt die Finanzvorschriften

des Verbands;

viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen,

die sie zur Verwirklichung

der Ziele des Verbands

für zweckdienlich hält;

ix) bestimmt, welche Staaten, die

nicht Vertragsstaaten sind, und,

vorbehaltlich des Absatzes I),

welche zwischenstaatlichen und

internationalen nichtstaatlichen

Organisationen zu ihren Sitzungen

als Beobachter zugelassen

werden;

x) nimmt jede geeignete Handlung

vor, die der Förderung der Ziele

des Verbands dient, und nimmt

alle anderen Aufgaben wahr, die

im Rahmen dieses Vertrags

zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation verwaltete

Verbände von Interesse sind, entscheidet

die Versammlung nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(3) Ein Delegierter kann nur einen

Staat vertreten und nur im Namen

eines Staates stimmen.

(4) Jeder Vertragsstaat verfügt über

eine Stimme.

(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten

bildet das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

b) Kommt das Quorum nicht zustande,

so kann die Versammlung Beschlüsse

fassen, die jedoch — abgesehen

von Beschlüssen, die das eigene

Verfahren betreffen — nur wirksam

werden, wenn das Quorum und die

erforderliche Mehrheit im schriftlichen

Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung

vorgesehen ist, herbeigeführt

wird.

(6) a) Vorbehaltlich Artikel 47. Absatz

2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz

2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz

3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe

b faßt die Versammlung ihre

Beschlüsse mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

b) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

(7) Für Sachgebiete, die ausschließlich

für die nach Kapitel II verpflichteten

Staaten von Interesse sind, gilt

jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten

in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich

als Bezugnahme auf nach Kapitel II

verpflichtete Staaten.

(8) Jede zwischenstaatliche Organisation,

die als Internationale Recherchenbehörde

oder als mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde anerkannt ist, wird als

Beobachter zur Versammlung zugelassen.

(9) Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten

vierzig, so bildet die Versammlung

einen Exekutivausschuß.

Jede Bezugnahme in diesem Vertrag

und der Ausführungsordnung auf den

Exekutivausschuß ist als Bezugnahme

auf den Exekutivausschuß nach seiner

Bildung zu verstehen.

(10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses

stellt die Versammlung

im Rahmen des Programms und des

Dreijahres-Haushaltsplans die vom

Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme

und Jahreshaushaltspläne

auf.

(11) a) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses

tritt die Versammlung

einmal in jedem Kalenderjahr nach

Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer ordentlichen Tagung zusammen,

und zwar, abgesehen von

außergewöhnlichen Fällen, zu derselben

Zeit und an demselben Ort wie

der Koordinierungsausschuß der Organisation.

b) Nach Bildung des Exekutivausschusses

tritt die Versammlung

nach Einberufung durch den Generaldirektor

alle drei Jahre einmal zu

einer ordentlichen Tagung zusammen,

und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die Generalversammlung

der Organisation.

c) Die Versammlung tritt nach

Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer außerordentlichen Tagung

zusammen, wenn der Exekutivausschuß

(nach seiner Bildung) oder ein

Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.

(12) Die Versammlung gibt sich

eine Geschäftsordnung.

Artikel 54

Der Exekutivausschuß

(1) Der Exekutivausschuß unterliegt

nach seiner Bildung durch die Versammlung

den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 57

Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuß

aus den von der Versammlung

aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten

gewählten Staaten zusammen.

b) Die Regierung jedes Mitgliedstaats

des Exekutivausschusses

wird durch einen Delegierten vertreten,

der von Stellvertretern, Beratern

und Sachverständigen unterstützt

werden kann.

(3) Die Zahl der Mitgliedstaaten des

Exekutivausschusses entspricht einem

Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten

der Versammlung. Bei der Berechnung

der zu vergebenden Sitze wird der

nach Teilung durch vier verbleibende

Rest nicht berücksichtigt

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des

Exekutivausschusses trägt die Ver-

Sammlung einer angemessenen geographischen

Verteilung Rechnung.

(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses

üben ihr Amt vom Schluß

der Tagung der Versammlung, in.

deren Verlauf sie gewählt worden

sind, bis zum Ende der darauffolgenden

ordentlichen Tagung der Versammlung

aus.

b) Höchstens zwei Drittel der

Mitglieder des Exekutivausschusses

können wiedergewählt werden.

c) Die Versammlung regelt die

Einzelheiten der Wahl und der etwaigen

Wiederwahl der Mitglieder des

Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuß

i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung

der Versammlung vor;

ii) unterbreitet der Versammlung

Vorschläge zu den vom Generaldirektor

vorbereiteten Entwürfen

des Programms und des Dreijahres-

Haushaltsplans des Verbands;

iii) stellt im Rahmen des Programms

und des Dreijahres-Haushaltsplans

die vom Generaldirektor vorbereiteten

Jahresprogamme und

Jahreshaushaltspläne auf;

iv) unterbreitet der Versammlung mit

entsprechenden Bemerkungen die

periodischen Berichte des Generaldirektors

und die jährlichen

Berichte der Rechnungsprüfung;

v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen

zur Durchführung des

Programms des Verbands durch

den Generaldirektor in Übereinstimmung

mit den Beschlüssen der

Versammlung und unter Berücksichtigung

der zwischen zwei

ordentlichen Tagungen der Versammlung

eintretenden Umstände;

vi) nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm im Rahmen dieses

Vertrags übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation verwalteten

Verbände von Interesse sind,

entscheidet der Exekutivausschuß

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuß tritt

nach Einberufung durch den Generaldirektor

jedes Jahr einmal zu einer

ordentlichen Tagung zusammen, und

zwar möglichst zu derselben Zeit und

an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß

der Organisation.

b) Der Exekutivausschuß tritt

nach Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, entweder auf In-

itiative des Generaldirektors oder

wenn der Vorsitzende oder ein Viertel

der Mitglieder des Exekutivausschusses

es verlangt.

(8) a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses

verfügt über eine

Stimme.

b) Die Hälfte der Mitglieder des

Exekutivausschusses bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt.

d) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur

einen Staat vertreten und nur in dessen

Namen abstimmen.

(9) Die Vertragsstaaten, die nicht

Mitglied des Exekutivausschusses

sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen,

die als Internationale

Recherchenbehörden und als mit der

internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragte Behörden eingesetzt sind,

werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses

als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuß gibt sich

eine Geschäftsordnung.

Artikel 55

Das Internationale Büro

(1) Die Verwaltungsaufgaben des

Verbands werden vom Internationalen

Büro wahrgenommen.

(2) Das Internationale Büro besorgt

das Sekretariat der verschiedenen

Organe des Verbands.

(3) Der Generaldirektor ist der

höchste Beamte des Verbands und

vertritt den Verband.

(4) Das Internationale Büro gibt ein

Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen

heraus, die in der Ausführungsordnung

vorgesehen sind oder

von der Versammlung angeordnet

werden.

(5) Die Ausführungsordnung bestimmt,

welche Leistungen die nationalen

Ämter erbringen, um das

Internationale Büro, die Internationalen

Recherchenbehörden und die mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörden bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem

Vertrag zu unterstützen.

(6) Der Generaldirektor und die von

ihm bestimmten Mitglieder des Personals

nehmen ohne Stimmrecht an

allen Sitzungen der Versammlung sowie

aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen

teil, die nach diesem Vertrag

und der Ausführungsordnung gebildet

werden. Der Generaldirektor oder ein

von ihm bestimmtes Mitglied des Personals

ist von Amts wegen Sekretär

dieser Organe.

(?) a) Das Internationale Büro bereitet

in Übereinstimmung mit den

Anweisungen der Versammlung und

in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß

die Revisionskonferenzen

vor.

b) Das Internationale Büro kann

bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen

zwischenstaatliche sowie

internationale nichtstaatliche Organisationen

konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die

von ihm bestimmten Personen nehmen

ohne Stimmrecht an den Beratungen

der Revisionskonferenzen teil.

(8) Das Internationale Büro nimmt

alle anderen Aufgaben wahr, die ihm

übertragen werden.

Artikel 56

Der Ausschuß

für technische Zusammenarbeit

(1) Die Versammlung bildet einen

Ausschuß für technische Zusammenarbeit

(in diesem Artikel als „Ausschuß"

bezeichnet).

(2) a) Die Versammlung bestimmt

die Zusammensetzung des Ausschusses

und ernennt seine Mitglieder;

hierbei ist einer angemessenen Vertretung

der Entwicklungsländer Rechnung

zu tragen.

b) Die Internationalen Recheichenbehörden

und die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörden sind von Amts

wegen Mitglieder, des Ausschusses.

Ist eine solche Behörde das nationale

Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser

Staat in dem Ausschuß nicht zusätzlich

vertreten sein.

c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten

dies gestattet, soll die Gesamtzahl

der Ausschußmitglieder mehr als

doppelt so groß sein wie die Zahl der

Mitglieder von Amts wegen.

d) Der Generaldirektor lädt auf

eigene Initiative oder auf Antrag des

Ausschusses Vertreter von interessierten

Organisationen ein, an den

Erörterungen, die sie interessieren,

teilzunehmen.

(3) Der Ausschuß hat die Aufgabe:,

durch Rat und Empfehlungen dazu

beizutragen,

i) daß die in diesem Vertrag vorgesehenen

Dienste ständig verbessert

werden,

ii) daß bei Vorhandensein mehrerer

Internationaler Recherchenbehörden

und mehrerer mit der internationalen

vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörden der höchstmögliche

Grad an Einheitlichkeit

im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden

und ein einheitlich

hoher Stand der Berichte gewährleistet

werden und

iii) — auf Initiative der Versammlung

oder des Exekutivausschusses —

daß die technischen Probleme gelöst

werden, die sich in besonderem

Maße bei der Einsetzung

einer einzigen Internationalen

Recherchenbehörde stellen.

(4) Jeder Vertragsstaat und jede

interessierte internationale Organisation

kann sich schriftlich an den Ausschuß

mit Fragen wenden, die in den

Zuständigkeitsbereich des Ausschusses

fallen.

(5) Der Ausschuß kann seinen Rat

und seine Empfehlungen an den Generaldirektor

oder durch diesen an die

Versammlung, den Exekutivausschuß,

alle oder einzelne Internationale Recherchenbehörden

oder mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörden und an alle oder

einzelne Anmeldeämter richten.

(6) a) Der Generaldirektor übermittelt

dem Exekutivausschuß in allen

Fällen den Wortlaut aller Ratschläge

oder Empfehlungen des Ausschusses.

Er kann hierzu Stellung nehmen.

b) Der Exekutivausschuß kann

sich zu dem Rat, der Empfehlung oder

zu jeder anderen Maßnahme des Ausschusses

äußern und kann den Ausschuß

bitten, in dessen Aufgabenbereich

fallende Fragen zu prüfen und

über sie zu berichten. Der Exekutivausschuß

kann der Versammlung den

Rat, die Empfehlungen und den Bericht

des Ausschusses mit sachdienlichen

Bemerkungen übermitteln.

(7) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses

gelten die in Absatz 6

enthaltenen Bezugnahmen auf den

Exekutivausschuß als Bezugnahme auf

die Versammlung.

(8) Die Einzelheiten des Verfahrens

des Ausschusses werden durch Beschlüsse

der Versammlung bestimmt.

Artikel 57

Finanzen

(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbands

umfaßt die eigenen Einnahmen

und Ausgaben des Verbands und dessen

Beitrag zum Haushaltsplan der

gemeinsamen Ausgaben der Verbände,

die von der Organisation verwaltet

werden.

c) Als gemeinsame Ausgaben

der Verbände gelten die Ausgaben,

die nicht ausschließlich dem Verband,

sondern auch einem oder mehreren

anderen von der Organisation verwalteten

Verbänden zuzurechnen sind.

Der Anteil des Verbands an diesen

gemeinsamen Ausgaben entspricht

dem Interesse, das der Verband an ihnen

hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbands

wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit

den Haushaltsplänen der anderen von

der Organisation verwalteten Verbände

aufgestellt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 5

Umfaßt der Haushaltsplan des Verbands

folgende Einnahmen

i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen

des Internationalen

Büros im Rahmen des Verbands;

ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte

aus Veröffentlichungen des

Internationalen Büros, die den

Verband betreffen;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und

Zuwendungen)

iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene

Einkünfte.

(4) Die Höhe der Gebühren und

Beträge für Dienstleistungen des Internationalen

Büros und die Preise für

seine Veröffentlichungen werden so

festgesetzt, daß sie unter normalen

Umständen ausreichen, um alle Ausgaben

des Internationalen Büros im

Zusammenhang mit der Verwaltung

des Vertrags zu decken.

(5) a) Schließt ein Rechnungsjahr

mit einem Defizit ab, so haben die

Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der

Buchstaben b und c, Zuschüsse zur

Deckung dieses Defizits zu leisten.

b) Die Höhe dieser Zuschüsse

jedes Vertragsstaats wird von der

Versammlung unter gebührender Berücksichtigung

der Anzahl der internationalen

Anmeldungen, die in dem

betreffenden Jahr in jedem dieser

Staaten eingereicht werden, festgesetzt.

c) Falls andere Möglichkeiten

bestehen, ein Defizit oder einen Teil

desselben vorläufig abzudecken, so

kann die Versammlung beschließen,

das Defizit vorläufig vorzutragen und

die Vertragsstaaten nicht aufzufordern,

Zuschüsse zu leisten.

d) Falls die finanzielle Lage de:;

Verbands es gestattet, kann die Versammlung

beschließen, daß nach

Buchstabe a geleistete Zuschüsse den

Vertragsstaaten, die sie geleistet

haben, zurückgezahlt werden.

e) Ein Vertragsstaat, welcher

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung

festgelegt wurde, keine

Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen

hat, kann sein Stimmrecht

in irgendeinem Organ des Verband:;

nicht ausüben. Jedoch kann jedes Organ

des Verbands einem solchen Staat

die Ausübung des Stimmrechts in diesem

Organ weiterhin gestatten, falls

und solange es überzeugt ist, daß der

Zahlungsverzug auf unvermeidbare

außergewöhnliche Umstände zurückzuführen

ist.

(6) Wird der Haushaltsplan nicht

vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs

beschlossen, so wird der Haushaltsplan

des Vorjahrs nach Maßgabe

der Finanzvorschriften übernommen.

(7) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,

der durch eine einmalige

Zahlung jedes Vertragsstaats

gebildet wird. Reicht der Fonds nicht

mehr aus, so trifft die Versammlung

Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht

mehr benötigte Teile des Fonds werden

zurückerstattet.

b) Die Höhe der erstmaligen

Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem

Fonds oder sein Anteil an dessen

Erhöhung wird von der Versammlung

unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte

wie die in Absatz 5

Buchstabe b genannten bestimmt

c) Die Zahlungsbedingungen werden

von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und nach

Anhörung des Koordinierungsausschusses

der Organisation festgesetzt.

d) Rückerstattungen haben proportional

im Verhältnis zu den Beträgen

zu stehen, die durch jeden

Vertragsstaat eingezahlt worden sind,

wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen

ist.

(8) a) In dem Abkommen über den

Sitz, das mit dem Staat geschlossen

wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation

ihren Sitz hat, ist vorzusehen,

daß dieser Staat Vorschüsse

gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds

nicht ausreicht. Die Höhe dieser

Vorschüsse und die Bedingungen,

unter denen sie gewährt werden, sind

in jedem Fall Gegenstand besonderer

Vereinbarungen zwischen diesem

Staat und der Organisation. Solange

dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse

zu gewähren, hat er von Amts

wegen einen Sitz in der Versammlung

und im Exekutivausschuß.

b) Der in Buchstabe a bezeichnete

Staat und die Organisation sind

berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung

von Vorschüssen durch

schriftliche Notifikation zu kündigen.

Die Kündigung wird drei Jahre nach

Ablauf des Jahres wirksam, in dem

sie notifiziert worden ist.

(9) Die Rechnungsprüfung wird

nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder mehreren Vertragsstaaten

oder von außenstehenden

Rechnungsprüfern vorgenommen.

Diese werden mit ihrer Zustimmung

von der Versammlung bestimmt.

Artikel 58

Die Ausführungsordnung

(1) Die diesem Vertrag beigefügte

Ausführungsordnung enthält Regeln

über

i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag

ausdrücklich auf die Ausführungsordnung

verweist oder ausdrücklich

vorsieht, daß sie vorgeschrieben

sind oder vorgeschrieben

werden,

ii) verwaltungstechnische Erfordernisse,

Angelegenheiten oder Verfahren,

iii) Einzelregelungen, die für die

Durchführung des Vertrags zweckmäßig

sind.

(2) a) Die Versammlung kann die

Ausführungsordnung ändern.

b) Vorbehaltlich des Absatzes 3

erfordern Änderungen eine Mehrheit

von drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen.

(3) a) Die Ausführungsordnung bestimmt

Regeln,

i) die nur durch einstimmigen Beschluß

geändert werden können

oder

ii) die nur geändert werden können,

wenn kein Vertragsstaat dagegen

stimmt, dessen nationales Amt als

Internationale Recherchenbehörde

oder als mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde tätig ist, und — falls die

Aufgaben einer solchen Behörde

durch eine zwischenstaatliche Organisation

wahrgenommen werden

— wenn der dieser Organisation

angehörende Vertragsstaat, der zu

diesem Zweck von den anderem

Mitgliedsstaaten in dem zuständigen

Organ der Organisation ermächtigt

worden ist, nicht dagegen

stimmt.

b) Der künftige Ausschluß einer

solchen Regel von dem betreffendem

Erfordernis bedarf der Einhaltung der

hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder

Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen

Bedingungen.

c) Die künftige Unterwerfung

einer Regel unter das eine oder andere

in Buchstabe a genannte Erfordernis

bedarf einstimmiger Zustimmung.

(4) Die Ausführungsordnung sieht

den Erlaß von Verwaltungsvorschriften

durch den Generaldirektor unter

Aufsicht der Versammlung vor.

(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung

zwischen den Bestimmungen

des Vertrags und den Bestimmungen

der Ausführungsordnung haben

die Bestimmungen des Vertrags dem

Vorrang.

Kapitel VI

Streitigkeiten

Artikel 59

Beilegung von Streitigkeiten

Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz

5 kann jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung

des Vertrags oder der Ausführungsordnung,

die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird, von

jedem beteiligten Staat durch eine

Klage, die gemäß dem Statut des

Internationalen Gerichtshofs zu erheben

ist, vor den Internationalen Gerichtshof

gebracht werden, sofern die

beteiligten Staaten nicht eine andere

Regelung vereinbaren. Der Vertragsstaat,

der die Streitigkeit vor den Internationalen

Gerichtshof bringt, hat

dies dem Internationalen Büro mitzuteilen;

dieses setzt die anderen Vertragsstaaten

davon in Kenntnis.

Kapitel VII

Revision und Änderungen

Artikel 60

Revision des Vertrags

(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu

Zeit von einer besonderen Konferenz

der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen

werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz

wird von der Versammlung

beschlossen.

(3) Jede zwischenstaatliche Organisation,

die als Internationale Recherchenbehörde

oder als mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde bestimmt worden ist,

wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz

zugelassen.

(4) Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11,

Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8,

Artikel 56 und Artikel 57 können entweder

durch eine Revisionskonferenz

oder nach Artikel 61 geändert werden.

Artikel 61

Änderung einzelner Bestimmungen

des Vertrags

(1) a) Vorschläge für die Änderung

der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11,

Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8,

Artikel 56 und Artikel 57 können von

jedem Mitgliedstaat der Versammlung,

vom Exekutivausschuß oder vom

Generaldirektor unterbreitet werden.

b) Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie in der Ver-

Sammlung beraten werden, den Vertragsstaaten

mitgeteilt.

(2) a) Änderungen der in Absatz 1

genannten Artikel werden durch die

Versammlung beschlossen.

b) Der Beschluß erfordert drei

Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in Absatz

1 genannten Artikel tritt einen

Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem die schriftliche Notifikation

der verfassungsmäßig zustande gekommenen

Annahme des Anderungsvorschlags

von drei Vierteln der Mitgliedstaaten

der Versammlung im

Zeitpunkt der Beschlußfassung beim

Generaldirektor eingegangen sind.

b) Jede auf diese Weise angenommene

Änderung bindet alle Staaten,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung Mitglieder der

Versammlung sind; jedoch bindet eine

Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen

der Mitgliedstaaten erweitert,

nur die Staaten, die die Annahme

dieser Änderung notifiziert

haben.

c) Jede in Übereinstimmung mit

Buchstabe a angenommene Änderung

bindet alle Staaten, die nach dem

Zeitpunkt, in dem die Änderung in

Übereinstimmung mit Buchstabe a in

Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung

werden.

Kapitel VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 62

Möglichkeiten,

Vertragspartei zu werden

(1) Jeder Mitgliedstaat der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei

dieses Vertrags werden

durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende

Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.

(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden

werden, daß er die Anerkennung,

oder stillschweigende Hinnahme

der tatsächlichen Lage eines Gebiets,

auf das dieser Vertrag durch einen

Vertragsstaat auf Grund des genann-

ten Absatzes anwendbar gemacht

wird, durch einen anderen Vertragsstaat

in sich schließt

Artikel 63

Inkrafttreten des Vertrags

(1) a) Vorbehaltlich des Absatzes 3

tritt dieser Vertrag drei Monate nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht

Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, sofern

wenigstens vier dieser Staaten

gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen

erfüllen

i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten

Anmeldungen hat nach

den jüngsten vom Internationalen

Büro veröffentlichten Jahresstatistiken

40000 überschritten;

ii) die Staatsangehörigen dieses Staates

oder die Personen mit Sitz

oder Wohnsitz in diesem Staat

haben nach den jüngsten vom

Internationalen Büro veröffentlichten

Jahresstatistiken mindestens

1000 Anmeldungen in einem

einzigen ausländischen Staat eingereicht;

iii) das nationale Amt des Staates

hat nach den jüngsten vom

Internationalen Büro veröffentlichten

Jahresstatistiken mindestens

10000 Anmeldungen von Staatsangehörigen

ausländischer Staaten

oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz

in diesen Staaten erhalten.

b) Für die Anwendung dieses

Absatzes umfaßt der Begriff "Anmeldungen"

nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3

tritt der Vertrag für jeden Staat, der

nicht bei Inkrafttreten des Vertrags

nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft

(3) Kapitel II und die sich darauf

beziehenden Bestimmungen der diesem

Vertrag beigefügten Ausführungsordnung

werden erst mit dem

Tage anwendbar, zu dem drei Staaten,

die jeder für sich wenigstens eine

der in Absatz 1 genannten Bedingungen

erfüllen, Mitglieder des Vertrags

werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1

erklärt zu haben, daß Kapitel II für

sie nicht verbindlich sein soll. Dieser

Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen

als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens

des Vertrags nach Absatz

1.

Artikel 64

Vorbehalte

(1) a) Jeder Staat kann erklären,

daß Kapitel II für ihn nicht verbindlich

sein soll.

b) Staaten, die eine Erklärung

nach Buchstabe a abgeben, werden

durch die Bestimmungen des genannten

Kapitels und durch die entsprechenden

Bestimmungen der Ausführungsordnung

nicht gebunden.

(2) a) Jeder Staat, der keine Erklärung

nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben

hat, kann erklären,

i) daß die Bestimmungen des Artikels

39 Absatz 1 hinsichtlich der

Zuleitung eines Exemplars der internationalen

Anmeldung und

einer Übersetzung hiervon (wie

vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich

sind,

ii) daß die in Artikel 40 vorgesehene

Verpflichtung zur Aussetzung des

nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung

der internationalen

Anmeldung oder einer Übersetzung

hiervon durch sein nationales

Amt oder durch Vermittlung dieses

Amtes nicht entgegensteht, wodurch

das Amt aber nicht von den

in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen

Verpflichtungen freigestellt

wird.

b) Staaten, die eine solche Erklärung

abgegeben haben, sind entsprechend

gebunden.

(3) a) Jeder Staat kann erklären,

daß, soweit er betroffen ist, eine, internationale

Veröffentlichung einer

internationalen Anmeldung nicht erforderlich

ist

b) Enthält die internationale

Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten

seit dem Prioritätsdatum nur

Bestimmungen solcher Staaten, die

Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben

haben, so unterbleibt die Veröffentlichung

der Anmeldung nach

Artikel 21 Absatz 2.

c) Im Fall des Buchstaben b

wird die internationale Anmeldung

gleichwohl vom Internationalen Büro

veröffentlicht

i) auf Antrag des Anmelders gemäß

den Bestimmungen der Ausführungsordnung,

ii) wenn eine nationale Anmeldung

oder ein Patent, die auf der internationalen

Anmeldung beruhen,

durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats,

der eine Erklärung

nach Buchstabe a abgegeben

hat, oder auf Veranlassung eines

solchen Amtes veröffentlicht wird,

unverzüglich nach einer derartigen

Veröffentlichung, jedoch nicht vor

dem Ablauf von 18 Monaten seit

dem Prioritätsdatum.

(4) a) Jeder Staat, dessen nationales

Recht Patenten zu einem früheren

Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer

Veröffentlichung Bedeutung für den

Stand der Technik beimißt, jedoch für

Zwecke der Bestimmung des Standes

der Technik das Prioritätsdatum nach

der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum

in diesem Staat gleichstellt,

kann erklären, daß die Einreichung

einer internationalen Anmeldung

außerhalb dieses Staates, in der

der Staat als Bestimmungsstaat benannt

wird, für Zwecke der Bestimmung

des Standes der Technik nicht

einer tatsächlichen Anmeldung in

diesem Staat gleichgestellt wird.

b) Jeder Staat, der eine Erklärung

nach Buchstabe a abgibt, wird

insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz

3 gebunden.

c) Jeder Staat, der eine Erklärung

nach Buchstabe a abgibt, hat

gleichzeitig schriftlich mitzuteilen,

von welchem Zeitpunkt an und unter

welchen Bedingungen internationale

Anmeldungen, in denen dieser Staat

als Bestimmungsstaat genannt ist, in

diesem Staat als zum Stand der Technik

gehörend gelten. Diese Erklärung

kann jederzeit durch Notifikation an

den Generaldirektor geändert werden.

(5) Jeder Staat kann erklären, daß

er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden

betrachtet Auf Streitigkeiten

zwischen einem Vertragsstaat, der

eine solche Erklärung abgegeben hat,

und jedem anderen Vertragsstaat ist

Artikel 59 nicht anzuwenden.

(6) a) Jede Erklärung nach diesem

Artikel muß schriftlich abgegeben

werden. Sie kann zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Vertrags oder der

Hinterlegung der Ratifikations- und

Beitrittsurkunde oder außer in dem in

Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem

späteren Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generaldirektor abgegeben

werden. Im Fall einer solchen Notifikation

wird die Erklärung sechs Monate

nach dem Tag wirksam, an dem

der Generaldirektor die Notifikation

erhalten hat, und hat für internationale

Anmeldungen, die vor dem

Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist eingereicht

worden sind, keine Wirkung.

b) Jede Erklärung nach diesem

Artikel kann jederzeit durch Notifikation

an den Generaldirektor zurückgenommen

werden. Diese Rücknahme

wird drei Monate nach dem Tag wirksam,

an dem der Generaldirektor die

Notifikation erhalten hat, und hat im

Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz

3 abgegebenen Erklärung für internationale

Anmeldungen, die vor

dem Ablauf dieser Drei-Monats-Frist

eingereicht worden sind, keine Wirkung.

(7) Andere Vorbehalte zu diesem

Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5

genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 65

Schrittweise Anwendung

(1) Wird in der Vereinbarung mit

einer Internationalen Recherchenbehörde

oder einer mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörde vorübergehend vorgesehen,

daß die Zahl oder die Art der internationalen

Anmeldungen, die diese

Behörde zu bearbeiten unternimmt,

beschränkt wird, so beschließt die

Versammlung die notwendigen Maßnahmen

für die schrittweise Anwendung

des Vertrags und der Ausführungsordnung

in bezug auf bestimmte

Gruppen von internationalen Anmeldungen.

Diese Bestimmung ist auch

auf Anträge auf eine Recherche internationaler

Art nach Artikel 15 Absatz

5 anzuwenden.

(2) Die Versammlung setzt dis

Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich

des Absatzes 1 internationale

Anmeldungen eingereicht und Anträge

auf eine internationale vorläufige

Prüfung gestellt werden können.

Diese Zeitpunkte dürfen nicht später

liegen als — je nach Lage des Falls —

entweder sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Vertrags gemäß Artikel

63 Absatz 1 oder sechs Monate,

nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63

Absatz 3 verbindlich geworden ist

Artikel 66

Kündigung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann diesen

Vertrag durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate

nach dem Zeitpunkt wirksam, zu

dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist. Sie läßt die

Wirkungen der internationalen Anmeldung

in dem kündigenden Staat

unberührt, falls die internationale Anmeldung

vor dem Ablauf der erwähnten

Sechs-Monats-Frist eingereicht

und, wenn der kündigende Staat ausgewählt

worden ist, die Auswahlerklärung

vor dem Ablauf dieser Frist

abgegeben worden ist.

Artikel 67

Unterzeichnung und Sprachen

(1) a) Dieser Vertrag wird in einer

Urschrift in englischer und französischer

Sprache unterzeichnet, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

b) Amtliche Texte werden vom

Generaldirektor nach Beratung mit

den beteiligten Regierungen in deutscher,

japanischer, portugiesischer,

russischer und spanischer Sprache sowie

in anderen Sprachen hergestellt,

die die Versammlung bestimmen

kann.

(2) Dieser Vertrag liegt bis zum

31. Dezember 1970 in Washington zur

Unterzeichnung auf.

Artikel 68

Hinterlegung

(1) Die Urschrift dieses Vertrags

wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung

aufliegt, beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt

je zwei von ihm beglaubigte Abschriften

dieses Vertrags und der diesem

Vertrag beigefügten Ausführungsordnung

den Regierungen aller

Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums und der Regierung

jedes anderen Staates, die es verlangt.

(3) Der Generaldirektor läßt diesen

Vertrag beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(4) Der Generaldirektor übermittelt

zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen

jeder Änderung dieses Vertrags

oder der Ausführungsordnung

an die Regierungen aller Vertragsstaaten

und, auf Antrag, an die Regierung

jedes anderen Staates.

Artikel 69

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den

Regierungen aller Mitgliedstaaten der

Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

i) die Unterzeichnung nach Artikel

62,

ii) die Hinterlegungen von Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden nach

Artikel 62,

iii) den Tag des Inkrafttretens des

Vertrags und den Tag, von dem

an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz

3 anwendbar wird,

iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze

1 bis 5,

v) Zurücknahmen von Erklärungen

nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe

b,

vi) Kündigungen, die nach Artikel 66

zugehen, und

vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz

4.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63

Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun,

Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches

Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende

Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den

Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des

Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er

für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft

tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

DÄNEMARK

Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch

die Bestimmungen des Kapitels II des genannten

Vertrages betreffend die internationale vorläufige

Prüfung nicht gebunden zu erachten.

FRANKREICH

1. In Anwendung der Absätze (1) und (5)

des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen

des Kapitels II und des Artikels 59 des

genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

2. Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz

(3) ist der Vertrag unter den oben angeführten

Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der

Französischen Republik einschließlich der Übersee-

Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

JAPAN

Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel

64 (2) (a) des Vertrages, daß

(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz

1 hinsichtlich der Zuleitung eines

Exemplars der internationalen Anmeldung

und einer Übersetzung hiervon

{wie vorgeschrieben) für Japan nicht

verbindlich sind,

(ii) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung

zur Aussetzung des nationalen

Verfahrens einer Veröffentlichung

der internationalen Anmeldung

oder einer Übersetzung hiervon durch

sein nationales Amt oder durch Vermittlung

dieses Amtes nicht entgegensteht,

wodurch das Amt aber nicht

von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen

Verpflichtungen freigestellt

wird.

LUXEMBURG

Gemäß Artikel 64 ist Kapitel II des Vertrages

für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt

Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene

Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen

Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen

Anmeldung oder einer Übersetzung

hievon durch sein nationales Amt oder

durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht,

wodurch das Amt aber nicht von den in

Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen

freigestellt wird.

SCHWEIZ

Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung

gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel II

des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft

nicht verbindlich sein soll.

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen

des Artikels 59 des Vertrages über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Patentwesens gebunden, der sich auf die

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(1) Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel II

des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht

verbindlich sein;

(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die

Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale

Veröffentlichung einer internationalen

Anmeldung nicht erforderlich; und

(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung

einer internationalen Anmeldung außerhalb

der Vereinigten Staaten, in der diese als

Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke

der Bestimmung des Standes der Technik nicht

einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten

Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages

über die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die

Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag

auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für

die die Vereinigten Staaten von Amerika international

verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten

von Amerika für Zwecke der Bestimmung

des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach

der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz

des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen

Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten

von Amerika gleichstellt, erklärt dieser

Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages

über die internationale Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung

einer internationalen Anmeldung außerhalb der

Vereinigten Staaten von Amerika, in der die

Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat

benannt werden, für Zwecke der

Bestimmung des Standes der Technik nicht einer

tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten

gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der

die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat

benannt werden, gemäß Artikel

21 des Vertrages über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

international veröffentlicht worden ist, gilt

die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt

an als zum Stand der Technik gehörend.

Wenn eine derartige internationale Anmeldung

nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie

von dem Zeitpunkt an als zum Stand der

Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser

internationalen Anmeldung in englischer Sprache,

zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr

und einem Eid oder einer Erklärung

des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der

Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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