348. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens samt Ausführungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Patentwesens, dessen
Art. 1 Abs. 1 erster Satz,
Art. 3 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a bis d,
Art. 32,
Art. 58 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3,
Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und
Art. 65
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen
Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer
und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zuöffentlichen
Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
INHALTSVERZEICHNIS Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Präambel
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Bildung eines Verbands
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Kapitel I
Internationale Anmeldung
und internationale Recherche
Artikel 3
Die internationale Anmeldung
Artikel 4
Der Antrag
Artikel 5
Die Beschreibung
Artikel 6
Die Ansprüche
Artikel 7
Die Zeichnungen
Artikel 8
Die Inanspruchnahme von Prioritäten
Artikel 9
Der Anmelder
Artikel 10
Das Anmeldeamt
Artikel 11
Das Anmeldedatum und die Wirkungen
der internationalen Anmeldung
Artikel 12
Übermittlung der internationalen Anmeldung
an das Internationale Büro
und die Internationale Recherchenbehörde
Artikel 13
Übermittlung eines Exemplars der internationalen
Anmeldung an die Bestimmungsämter
Artikel U
Bestimmte Mängel der internationalen
Anmeldung
Artikel 15
Die internationale Recherche
Artikel 16
Die Internationale Recherchenbehörde
Artikel 17
Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Artikel 18
Der internationale Recherchenbericht
Artikel 19
Änderung der Ansprüche im Verfahren
vor dem Internationalen Büro
Artikel 20
Übermittlung an die Bestimmungsämter
Artikel 21
Internationale Veröffentlichung
Artikel 22
Übermittlung eines Exemplars und
einer Übersetzung der Anmeldung sowie
Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Artikel 23
Aussetzung des nationalen Verfahrens
Artikel 24
Möglicher Verlust der Wirkung Im
den Bestimmungsstaaten
Artikel 25
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Artikel 26
Möglichkeit der Berichtigung vor den
Bestimmungsämtern
Artikel 27
Nationale Erfordernisse
Artikel 28
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung
und der Zeichnungen im
Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Artikel 29
Die Wirkungen der internationalen
Veröffentlichung
Artikel 30
Vertraulicher Charakter einer internationalen
Anmeldung
Kapitel II
Die internationale vorläufige Prüfung
Artikel 31
Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung
Artikel 32
Die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
Artikel 33
Die internationale vorläufige Prüfung
Artikel 34
Das Verfahren vor der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde
Artikel 35
Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Artikel 36
Die Übermittlung, Übersetzung und
Übersendung des internationalen vorläufigen
Prüfungsberichts
Artikel 37
Zurücknahme eines Antrags auf internationale
vorläufige Prüfung oder
einer Auswahlerklärung
Artikel 38
Vertraulicher Charakter der internationalen
vorläufigen Prüfung
Artikel 39
Übermittlung eines Exemplars und
einer Übersetzung der Anmeldung sowie
Gebührenzahlung an das ausgewählte
Amt
Artikel 40
Aussetzung der nationalen Prüfung
und des sonstigen Verfahrens
Artikel 41
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung
und der Zeichnungen vor
dem ausgewählten Amt
Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen durch
ausgewählte Ämter
Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43
Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte
Artikel 44
Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Artikel 45
Regionale Patentverträge
Artikel 46
Unrichtige Übersetzung einer internationalen
Anmeldung
Artikel 47
Fristen
Artikel 48
Fristenüberschreitungen in einzelnen
Fällen
Artikel 49
Das Recht zum Auftreten vor den internationalen
Behörden
Kapitel IV
Technische Dienste
Artikel 50
Patentinformationsdienste
Artikel 51
Technische Hilfe
Artikel 52
Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Kapitel V
Verwaltungsbestimmungen
Artikel 53
Die Versammlung
Artikel 54
Der Exekutivausschuß
Artikel 55
Das Internationale Büro
Artikel 56
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Artikel 57
Finanzen
Artikel 58
Die Ausführungsordnung
Kapitel VI
Streitigkeiten
Artikel 59
Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel VU
Revision und Änderungen
Artikel 60
Revision des Vertrags
Artikel 61
Änderung einzelner Bestimmungen
des Vertrags
Kapitel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 62
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Artikel 63
Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 64
Vorbehälte
Artikel 65
Schrittweise Anwendung
Artikel 66
Kündigung
Artikel 67
Unterzeichnung und Sprachen
Artikel 68
Hinterlegung
Artikel 69
Notifikationen
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67
Abs. I Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag finden
Fortschritt von Wissenschaft und
Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen
zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen,
wenn um Schutz in mehreren
Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern
und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit
den Zugang zu technischen Informationen,
die in Dokumenten enthalten
sind, in denen neue Erfindungen beschrieben
werden, zu erleichtern und
zu beschleunigen,
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen
Fortschritt der Entwicklungsländer
zu fördern und zu beschleunigen,
durch die Annahme von Maßnahmen,
die bestimmt sind, die Wirksamkeit
der auf nationaler oder regionaler
Ebene für den Schutz von Erfindungen
entwickelten Rechtssysteme
dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare
Informationen über die Verfügbarkeit
technischer Lösungen, die
auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten
sind, zur Verfügung gestellt
werden und daß der Zugang zu der in
ständigem Wachstum begriffenen modernen
Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale
Zusammenarbeit die Verwirklichung
dieser Ziele in hohem
Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Bildung eines Verbands
(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags
(nachstehend als "Vertragsstaaten"
bezeichnet) bilden einen Verband
für die Zusammenarbeit bei der
Einreichung, der Recherche und der
Prüfung von Anmeldungen für den
Schutz von Erfindungen und für die
Leistung besonderer technischer
Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung
Internationaler Verband
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens.
(2) Keine Bestimmung dieses Vertrags
ist so auszulegen, daß sie die
Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums der Personen beeinträchtigt,
die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft
besitzen oder in einem solchen
Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und der
Ausführungsordnung und sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt
wird
i) bedeutet „Anmeldung" eine Anmeldung
für den Schutz einer
Erfindung; Bezugnahmen auf
eine "Anmeldung" sind zu verstehen
als Bezugnahme auf Anmeldungen
für Erfindungspatente,
für Erfinderscheine, für
Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster,
für Zusatzpatente
oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine
und Zusatzgebrauchszertifikate
;
ii) sind Bezugnahmen auf ein "Patent"
zu verstehen als Bezugnahmen
auf Erfindungspatente,
auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate,
auf Gebrauchsmuster,
auf Zusatzpatente
oder -zertifikate und auf
Zusatzgebrauchszertifikate;
iii) bedeutet "nationales Patent"
ein von einem nationalen Amt
erteiltes Patent;
iv) bedeutet "regionales Patent"
ein von einem nationalen Amt
oder von einer zwischenstaatlichen
Behörde erteiltes Patent,
wenn das Amt oder die Behörde
die Befugnis hat, Patente
zu erteilen, die in mehr als in
einem Staat Wirkung entfalten;
v) bedeutet „regionale Anmeldung"
eine Anmeldung für die
Erteilung eines regionalen Patents;
vi) sind Bezugnahmen auf eine"
nationale Anmeldung" zu verstehen
als Bezugnahmen auf
Anmeldungen für die Erteilung
nationaler oder regionaler Patente,
sofern die Anmeldungen
nicht nach diesem Vertrag eingereicht
werden;
vii) bedeutet "internationale Anmeldung"
eine nach diesem
Vertrag eingereichte Anmeldung;
viii) sind Bezugnahmen auf eine"
Anmeldung" zu verstehen als
Bezugnahmen auf internationale
Anmeldungen und nationale
Anmeldungen;
ix) sind Bezugnahmen auf ein "Patent"
zu verstehen als Bezugnahmen
auf nationale und regionale
Patente;
x) sind Bezugnahmen auf das „nationale
Recht" zu verstehen als
Bezugnahmen auf das nationale
Redit eines Vertragsstaats oder,
wenn es sich um eine regionale
Anmeldung oder ein regionale;
Patent handelt, als Bezugnahmen
auf den Vertrag, der die
Einreichung regionaler Anmeldungen
oder die Erteilung regionaler
Patente vorsieht;
xi) bedeutet "Prioritätsdatum" für
die Berechnung der in diesem
Vertrag und der Ausführungsordnung
vorgesehenen Fristen
a) wenn für die internationale
Anmeldung eine Priorität
nach Artikel 8 beansprucht
wird, das Anmeldedatum der
Anmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen
wird;
b) wenn für die internationale
Anmeldung mehrere Prioritäten
nach Artikel 8 in Anspruch
genommen werden,
das Anmeldedatum der ältesten
Anmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen
wird;
c) wenn für die internationale
Anmeldung keine Priorität
nach Artikel 8 in Anspruch
genommen wird, das internationale
Anmeldedatum
dieser Anmeldung)
xii) bedeutet „nationales Amt" die
mit der Erteilung von Patenten
beauftragte Regierungsbehörde
eines Vertragsstaats; Bezugnahmen
auf ein „nationales Amt"
sollen auch eine zwischenstaatliche
Behörde einschließen, die
mehrere Staaten mit der Erteilung
regionaler Patente beauftragt
haben, sofern mindestens
einer dieser Staaten ein Vertragsstaat
ist und sofern die genannten
Staaten die Behörde
ermächtigt haben, die Pflichten
zu übernehmen und die Rechte
auszuüben, die dieser Vertrag
und die Ausführungsordnung
für nationale Ämter vorsehen
xiii) bedeutet "Bestimmungsamt"
das nationale Amt des Staaten,
den der Anmelder nach Kapitel
I dieses Vertrags bestimmt
hat, oder das für diesen. Staat
handelnde nationale Amt;
xiv) bedeutet „ausgewähltes Amt"
das nationale Amt des Staates,
den der Anmelder nach Kapitel
II dieses Vertrags ausgewählt
hat, oder das für diesen
Staat handelnde nationale Amt;
xv) bedeutet „Anmeldeamt" das nationale
Amt oder die zwischenstaatliche
Organisation, bei der
die internationale Anmeldung
eingereicht worden ist;
xvi) bedeutet "Verband" den Verband
für die Internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet
des Patentwesens;
xvii) bedeutet „Versammlung" die
Versammlung des Verbands;
xviii) bedeutet „Organisation" die
Weltorganisation für geistiges
Eigentum;
xix) bedeutet "Internationales Büro"
das Internationale Büro der Organisation
und — für die Dauer
ihres Bestehens — die Vereinigten
Internationalen Büros
für den Schutz des geistigen
Eigentums (BIRPI);
xx) bedeutet "Generaldirektor" den
Generaldirektor der Organisation
und — für die Dauer des
Bestehens der BIRPI — den Direktor
der BIRPI.
Kapitel I
Internationale Anmeldung
und internationale Recherche
Artikel 3
Die internationale Anmeldung
(1) Anmeldungen zum Schutz von
Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten
können als internationale Anmeldungen
im Sinne dieses Vertrags
eingereicht werden.
(2) Eine internationale Anmeldung
hat in der in diesem Vertrag und der
Ausführungsordnung festgelegten
Form einen Antrag, eine Beschreibung,
einen oder mehrere Ansprüche,
eine oder mehrere Zeichnungen
(soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung
zu enthalten.
(3) Die Zusammenfassung dient
ausschließlich der technischen Information
und kann nicht für andere
Zwecke, insbesondere nicht für die
Bestimmung des Umfangs des begehrten
Schutzes herangezogen werden.
(4) Die internationale Anmeldung
i) muß in einer vorgeschriebenen
Sprache abgefaßt sein;
ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen
zu entsprechen;
iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen
über die Einheitlichkeit
der Erfindung zu entsprechen;
iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen
Gebühren.
Artikel 4
Der Antrag
(1) Der Antrag hat zu enthalten
i) ein Gesuch auf Behandlung der
internationalen Anmeldung nach
diesem Vertrag;
ii) die Bestimmung des Vertragsstaats
oder der Vertragsstaaten, in
denen Schutz für die Erfindung
auf der Grundlage der internationalen
Anmeldung begehrt wird
(Bestimmungsstaaten); kann mit
Wirkung für einen Bestimmungsstaat
ein regionales Patent erteilt
werden und wünscht der
Anmelder ein regionales Patent an
Stelle eines nationalen Patents, so
ist im Antrag hierauf hinzuweisen;
kann der Anmelder nach dem
das regionale Patent betreffenden
Vertrag seine Anmeldung nicht
auf einzelne der Vertragsstaaten
des genannten Vertrags beschränken,
so wird die Bestimmung
eines dieser Staaten in Verbindung
mit dem Hinweis auf den
Wunsch, ein regionales Patent zu
erhalten, als Bestimmung aller
Vertragsstaaten des genannten
Vertrags behandelt; hat nach dem
nationalen Recht eines Bestimmungsstaats
die Bestimmung dieses
Staates die Wirkung einer Anmeldung
für ein regionales Patent,
so wird die Bestimmung dieses
Staates als Hinweis auf den
Wunsch, ein regionales Patent zu
erhalten, behandelt;
iii) den Namen des Anmelders und
(soweit vorhanden) des Anwalts
sowie andere diese Personen betreffende
vorgeschriebene Angaben)
iv) die Bezeichnung der Erfindung;
v) den Namen des Erfinders und andere
den Erfinder betreffende vorgeschriebene
Angaben, wenn das
nationale Recht mindestens eines
Bestimmungsstaats verlangt, daß
diese Angaben im Zeitpunkt der
nationalen Anmeldung eingereicht
werden. In anderen Fällen können
die genannten Angaben entweder
in dem Antrag oder in besonderen
Mitteilungen gemacht werden, die
an jedes Bestimmungsamt zu richten
sind, dessen nationales
Recht die genannten Angaben
verlangt, jedoch gestattet, daß sie
zu einem späteren Zeitpunkt als
dem Zeitpunkt der nationalen
Anmeldung eingereicht werden.
(2) Für jede Bestimmung ist die
vorgeschriebene Gebühr innerhalb
der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.
(3) Die Bestimmung bedeutet, daß
das Schutzbegehren auf die Erteilung
eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat
gerichtet ist, sofern
der Anmelder nicht eine andere
Schutzart nach Artikel 43 begehrt.
Für die Anwendung dieses Absatzes
gilt Artikel 2 Ziffer ii nicht.
(4) Fehlt in dem Antrag der Name
des Erfinders oder andere den Erfinder
betreffende Angaben, so hat dies
keine Folgen für Bestimmungsstaaten,
deren nationales Recht diese Angaben
zwar verlangt, jedoch gestattet, daß
sie zu einem späteren Zeitpunkt als
dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung
eingereicht werden. Werden die
genannten Angaben nicht in einer besonderen
Mitteilung gemacht, so hat
dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat,
dessen nationales Recht
diese Angaben nicht verlangt
Artikel 5
Die Beschreibung
In der Beschreibung ist die Erfindung
so deutlich und vollständig zu
offenbaren, daß ein Fachmann sie danach
ausführen kann.
Artikels
Die Ansprache
Der Anspruch oder die Ansprüche
haben den Gegenstand anzugeben, für
den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche
sind klar und knapp zu fassen.
Sie müssen in vollem Umfang
durch die Beschreibung gestützt werden.
Artikel 7
Die Zeichnungen
(1) Zeichnungen sind vorbehaltlich
des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich,
wenn sie für das Verständnis der Erfindung
notwendig sind.
(2) Sind Zeichnungen für das Verständnis
der Erfindung nicht notwendig,
ist die Erfindung aber ihrer Art
nach der Erläuterung durch Zeichnung
zugänglich,
i) so kann der Anmelder solche
Zeichnungen bei Einreichung der
internationalen Anmeldung beifügen,
ii) so kann jedes Bestimmungsamt
verlangen, daß der Anmelder
solche Zeichnungen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nachreicht.
Artikel 8
Die Inanspruchnahme
von Prioritäten
(1) Die internationale Anmeldung
kann eine Erklärung der in der Ausführungsordnung
näher bestimmten
Art enthalten, mit der die Priorität
einer oder mehrerer in einem oder für
einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums eingereichter
früherer Anmeldungen beansprucht
wird.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b richten sich Voraussetzungen
und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen
Prioritätserklärung nach
Artikel 4 der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
b) In der internationalen Anmeldung,
für die die Priorität einer
oder mehrerer in einem oder für
einen Vertragsstaat eingereichter früherer
Anmeldungen beansprucht wird,
kann dieser Staat als Bestimmungsstaat
benannt werden. Wird für die
internationale Anmeldung die Priorität
einer oder mehrerer früherer in
einem oder für einen Bestimmungsstaat
eingereichter nationaler Anmeldungen
beansprucht oder wird die
Priorität einer internationalen Anmeldung
beansprucht, in der nur ein
Staat als Bestimmungsstaat benannt
ist, so richten sich Voraussetzungen
und Wirkung des Prioritätsanspruchs
in diesem Staat nach dessen
nationalem Recht.
Artikel 9
Der Anmelder
(1) Jeder Staatsangehörige eines
Vertragsstaats sowie jeder, der in
einem Vertragsstaat seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, kann eine internationale
Anmeldung einreichen.
(2) Die Versammlung der Vertragsstaaten
kann bestimmen, daß Staatsangehörige
von nicht zu den Vertragsstaaten
gehörigen Mitgliedstaaten
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
sowie Personen mit Sitz oder
Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls
internationale Anmeldungen einreichen
können.
(3) Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz"
und "Staatsangehörigkeit" sowie die
Anwendung der Begriffe in Fällen, in
denen mehrere Anmelder vorhanden
sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten
nicht die gleichen
sind, sind in der Ausführungsordnung
festgelegt
Artikel 10
Das Anmeldeamt
Die internationale Anmeldung ist
bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt
einzureichen, das sie entsprechend
diesem Vertrag und der Ausführungsordnung
überprüft und bearbeitet
Artikel 11
Das Anmeldedatum
und die Wirkungen
der Internationalen Anmeldung
(1) Das Anmeldeamt erkennt als
internationales Anmeldedatum das
Datum des Eingangs der internationalen
Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß
das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt
des Eingangs
i) der Anmelder aus Gründen des
Sitzes, des Wohnsitzes öder der
Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich
unberechtigt ist, eine internationale
Anmeldung bei
diesem Anmeldeamt einzureichen,
ii) die internationale Anmeldung in
der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt
ist,
iii) die internationale Anmeldung wenigstens
folgende Bestandteile
enthält
a) einen Hinweis darauf, daß die
Anmeldung als internationale
Anmeldung behandelt werden
soll,
b) die Bestimmung mindestens
eines Vertragsstaats,
c) den Namen des Anmelders, wie
vorgeschrieben,
d) einen Teil, der dem Anschein
nach als Beschreibung angesehen
werden kann,
e) einen Teil, der dem Anschein
nach als Anspruch oder als
Ansprüche angesehen werden
kann.
(2) a) Stellt das Anmeldeamt fest,
daß die internationale Anmeldung im
Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse
des Absatzes 1 nicht erfüllt hat,
so hat es entsprechend der Ausführungsordnung
den Anmelder aufzufordern,
die erforderliche Richtigstellung
nachzureichen.
b) Kommt der Anmelder der
Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung
nach, so erkennt das
Anmeldeamt der Anmeldung das Datum
des Eingangs der erforderlichen
Richtigstellung zu.
(3) Jede internationale Anmeldung,
die die Erfordernisse der Ziffern i bis
iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein
internationales Anmeldedatum zuerkannt
worden Ist, hat vorbehaltlich
des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat
die Wirkung einer
vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung
mit dem internationalen Anmeldedatum;
das internationale Anmeldedatum
gilt als das tatsächliche Anmeldedatum
in jedem Bestimmungsstaat
(4) Jede internationale Anmeldung,
die die Erfordernisse der Ziffern i bis
iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer
vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung
im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums gleich.
Artikel 12
Übermittlung der internationalen
Anmeldung an das
Internationale Büro und die
Internationale Recherchenbehörde
(1) Ein Exemplar der internationalen
Anmeldung verbleibt beim An-
meldeamt („Anmeldeamtsexemplar"),
ein Exemplar („Aktenexemplar") wird
dem Internationalen Büro übermittelt,
ein weiteres Exemplar ("Recherchenexemplar")
wird der zuständigen Internationalen
Recherchenbehörde (Artikel
16) nach den Vorschriften der
Ausführungsordnung übermittelt.
(2) Das Aktenexemplar gilt als das
maßgebende Exemplar der internationalen
Anmeldung.
(3) Die internationale Anmeldung
gilt als zurückgenommen, falls das
Aktenexemplar dem Internationalen
Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zugeht.
Artikel 13
Übermittlung eines Exemplars
der Internationalen Anmeldung
an die Bestimmungsämter
(1) Jedes Bestimmungsamt kann
das Internationale Büro auffordern,
ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen
Übermittlung ein Exemplar der
internationalen Anmeldung zuzuleiten;
das Internationale Büro übermittelt
es dem Bestimmungsamt so bald
wie möglich nach Ablauf eines Jahres
ab Prioritätsdatum.
(2) a) Der Anmelder kann jederzeit
jedem Bestimmungsamt ein Exemplar
seiner internationalen Anmeldung
übermitteln.
b) Der Anmelder kann jederzeit
das Internationale Büro auffordern,
ein Exemplar seiner internationalen
Anmeldung einem Bestimmungsamt
zuzuleiten; das Internationale Büro
übermittelt ein solches Exemplar so
bald wie möglich dem Bestimmungsamt
c) Jedes nationale Amt kann
dem Internationalen Büro notifizieren,
daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe
b Exemplare der internationalen
Anmeldung zu erhalten; in diesem
Fall findet Buchstabe b auf dieses
Amt keine Anwendung.
Artikel 14
Bestimmte Mängel
der internationalen Anmeldung
(1) a) Das Anmeldeamt prüft, ob
die internationale Anmeldung einen
der nachstehend aufgeführten Mängel
aufweist, nämlich ob sie
i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung
unterzeichnet ist;
ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben
über den Anmelder enthält
iii) keine Bezeichnung der Erfindung
enthält
iv) keine Zusammenfassung enthält;
v) den Formerfordernissen in dem
von der Ausführungsordnung vorgesehenen
Umfang nicht entspricht.
b) Stellt das Anmeldeamt einen
dieser Mängel fest, so fordert es den
Anmelder auf, die internationale Anmeldung
innerhalb der vorgesehenen
Frist zu berichtigen; kommt der Anmelder
dieser Aufforderung nicht
nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen
und wird vom Anmeldeamt
für zurückgenommen erklärt
(2) Ist in der internationalen Anmeldung
auf Zeichnungen Bezug genommen,
die tatsächlich nicht beigefügt
sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt
den Anmelder hiervon; er
kann sie innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nachreichen, und in diesem
Falle gilt als internationales Anmeldedatum
der Tag, an dem die Zeichnungen
beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls
gilt jede Bezugnahme auf
diese Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) a) Stellt das Anmeldeamt fest,
daß die gemäß Artikel 3 Absatz 4
Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren
nicht oder die gemäß Artikel 4 Absatz
2 vorgeschriebenen Gebühren für keinen
Bestimmungsstaat innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen eingezahlt
worden sind, so gilt die internationale
Anmeldung als zurückgenommen und
wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen
erklärt.
b) Stellt das Anmeldeamt fest,
daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene
Gebühr für einzelne (Jedoch
nicht alle) Bestimmungsstaaten
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung
der Staaten, für welche die
Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nicht gezahlt worden ist, als
zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt
für zurückgenommen erklärt.
(4) Stellt das Anmeldeamt, nachdem
es der internationalen Anmeldung ein
internationales Anmeldedatum zuerkannt
hat, innerhalb der vorgeschriebenen
Frist fest, daß ein unter Ziffern i
bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes
Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt
nicht erfüllt war, so gilt die
Anmeldung als zurückgenommen und
wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen
erklärt.
Artikel 15
Die internationale Recherche
(1) Für jede internationale Anmeldung
wird eine internationale Recherche
durchgeführt
(2) Die internationale Recherche
dient der Ermittlung des einschlägigen
Standes der Technik.
(3) Die Internationale Recherche
wird auf der Grundlage der Ansprüche
unter angemessener Berücksichtigung
der Beschreibung und der Zeichnungen
(falls vorhanden) durchgeführt.
(4) Die in Artikel 16 genannte Internationale
Recherchenbehörde bemüht
sich, den Stand der Technik so weit
zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten
erlauben, und berücksichtigt auf
jeden Fall den in der Ausführungsordnung
festgelegten Prüfstoff.
(5) a) Der Anmelder, der eine nationale
Anmeldung bei dem nationalen
Amt eines Vertragsstaats oder bei
einem für einen Vertragsstaat handelnden
Amt einreicht, kann, wenn
das nationale Recht dieses Staates es
gestattet und unter den nach diesem
Recht vorgesehenen Bedingungen,
verlangen, daß für diese Anmeldung
eine der internationalen Recherche
ähnliche Recherche ("Recherche internationaler
Art") durchgeführt wird.
b) Das nationale Amt eines
Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat
handelnde Amt kann, wenn
das Recht dieses Staates es gestattet,
jede bei ihm eingereichte nationale
Anmeldung einer Recherche internationaler
Art unterwerfen.
c) Die Recherche internationaler
Art wird von der in Artikel 16
genannten Internationalen Recherchenbehörde
durchgeführt, die für
eine internationale Recherche zuständig
wäre, wenn es sich um eine bei
dem in den Buchstaben a und b genannten
Amt eingereichte internationale
Anmeldung handeln würde. Ist
die nationale Anmeldung in einer
Sprache eingereicht worden, in der sie
die Internationale Recherchenbehörde
nicht glaubt bearbeiten zu können, so
wird die Recherche internationaler
Art auf der Grundlage einer Übersetzung
durchgeführt, die der Anmelder
in einer Sprache eingereicht hat, die
für internationale Anmeldungen vorgeschrieben
ist und in der die Internationale
Recherchenbehörde entsprechend
der von ihr übernommenen
Verpflichtung internationale Anmeldungen
entgegenzunehmen hat. Die
nationale Anmeldung und die Übersetzung
sind, falls verlangt, in der für
internationale Anmeldungen vorgeschriebenen
Form vorzulegen.
Artikel 16
Die Internationale Recherchenbehörde
(1) Die internationale Recherche
wird von der Internationalen Recherchenbehörde
durchgeführt, die entweder
ein nationales Amt sein kann
oder eine zwischenstaatliche Organisation,
wie das Internationale Patent-
institut, deren Aufgabe die Erstellung
von dokumentarischen Recherchenberichten
über den Stand der Technik
für Erfindungen einschließt, die Gegenstand
von Patentanmeldungen
sind.
(2) Solange bis zur Errichtung einer
einzigen Internationalen Recherchenbehörde
mehrere Internationale Recherchenbehörden
bestehen, bestimmt
jedes Anmeldeamt — in Übereinstimmung
mit der anwendbaren, in Absatz
3 Buchstabe b genannten Vereinbarung
— für die bei ihm eingereichten
internationalen Anmeldungen die
zuständige Internationale Recherchenbehörde
oder die zuständigen Internationalen
Recherchenbehörden.
(3) a) Internationale Recherchenbehörden
werden durch die Versammlung
eingesetzt Jedes nationale Amt
und Jede zwischenstaatliche Organisation,
die die in Buchstabe c genannten
Voraussetzungen erfüllen, können
als Internationale Recherchenbehörde
eingesetzt werden.
b) Die Einsetzung als Internationale
Recherchenbehörde bedarf der
Zustimmung der einzusetzenden nationalen
Behörde oder zwischenstaatlichen
Organisation und setzt den Abschluß
einer von der Versammlung
gebilligten Vereinbarung zwischen
dieser Behörde oder Organisation und
dem Internationalen Büro voraus. In
der Vereinbarung sind die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner im einzelnen
festzulegen, insbesondere die
ausdrückliche Verpflichtung dieser
Behörde oder Organisation, daß sie
die gemeinsamen Regeln für die
Durchführung von internationalen
Recherchen anwenden und beachten
wird.
c) In der Ausführungsordnung
werden die Mindesterfordernisse vorgeschrieben,
die jede Behörde oder
Organisation insbesondere hinsichtlich
ihrer personellen Besetzung und
ihres Prüfstoffs erfüllen muß, damit
sie als Internationale Recherchenbehörde
eingesetzt und weiterhin tätig
bleiben kann.
d) Die Einsetzung erfolgt für
eine bestimmte Zeit und kann verlängert
werden.
e) Vor einem Beschluß über die
Einsetzung einer nationalen Behörde
oder zwischenstaatlichen Organisation
als Internationale Recherchenbehörde
oder über die Verlängerung oder Aufhebung
der Einsetzung hört die Versammlung
die in Betracht kommende
Behörde oder Organisation an und
holt die Stellungnahme des in Artikel
56 genannten Ausschusses für
technische Zusammenarbeit ein, sobald
dieser Ausschuß eingesetzt ist.
Artikel 17
Verfahren vor der
Internationalen Recherchenbehörde
(1) Das Verfahren vor der Internationalen
Recherchenbehörde richtet
sich nach den Bestimmungen dieses
Vertrags und der Ausführungsordnung
sowie nach der Vereinbarung, die das
Internationale Büro mit dieser Behörde
in Übereinstimmung mit diesen
Vertrag und der Ausführungsordnung
abschließt.
(2) a) Falls nach Auffassung der
Internationalen Recherchenbehörde
i) die internationale Anmeldung
einen Gegenstand betrifft, in bezug
auf den die. Internationale Recherchenbehörde
nach der Ausführungsordnung
nicht verpflichtet ist,
eine Recherche durchzuführen, und
im vorliegenden Fall eine Recherche
auch nicht durchführen will,
oder
ii) die Beschreibung, die Ansprüche
oder die Zeichnungen den vorgeschriebenen
Anforderungen so
wenig entsprechen, daß eine sinnvolle
Recherche nicht durchgeführt
werden kann,
so stellt die Internationale Recherchenbehörde
diesen Tatbestand in
einer Erklärung fest und teilt dem
Anmelder und dem Internationalen
Büro mit, daß kein internationaler
Recherchenbericht erstellt wird.
b) Wird einer der in Buchstabe a
aufgeführten Fälle nur in bezug auf
bestimmte Ansprüche festgestellt, so
ist in den internationalen Recherchenbericht
im Hinblick auf diese Ansprüche
lediglich ein entsprechender
Hinweis aufzunehmen, während i:ür
die anderen Ansprüche ein Recherchenbericht
nach Artikel 18 erstellt
wird.
(3) a) Entspricht nach Auffassung
der Internationalen Recherchenbehörde
die internationale Anmeldung
nicht den in der Ausführungsordnung
festgelegten Anforderungen an die
Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert
die Recherchenbehörde den Anmelder
auf, zusätzliche Gebühren zu
zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde
erstellt den internationalen
Recherchenbericht für die
Teile der internationalen Anmeldung,
die sich auf die zuerst in den Ansprüchen
erwähnte Erfindung beziehen
("Haupterfindung"), und, wenn
die angeforderten zusätzlichen Gebühren
fristgerecht entrichtet worden
sind, für die Teile der internationalen
Anmeldung, die sich auf die Erfindung
beziehen, für die die genannten Gebühren
entrichtet worden sind.
b) Das nationale Recht eines
Bestimmungsstaats kann vorschreiben,
daß in den Fällen, in denen das ha-
tionale Amt dieses Staates die in
Buchstabe a genannte Aufforderung
der Internationalen Recherchenbehörde
als gerechtfertigt ansieht und
der Anmelder nicht alle zusätzlichen
Gebühren entrichtet hat, die Teile der
internationalen Anmeldung, für die
eine Recherche nicht durchgeführt
worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen
in jenem Staat als zurückgenommen
gelten, sofern der Anmelder
nicht eine besondere Gebühr an
dieses Amt zahlt.
Artikel 18
Der Internationale Recherchenbericht
(1) Der internationale Recherchenbericht
wird innerhalb der vorgeschriebenen
Frist und in der vorgeschriebenen
Form erstellt.
(2) Der internationale Recherchenbericht
wird, sobald er erstellt ist, von
der Internationalen Recherchenbehörde
dem Anmelder und dem Internationalen
Büro übermittelt.
(3) Der internationale Recherchenbericht
oder die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a genannte Erklärung werden
wie in der Ausführungsordnung
bestimmt übersetzt Die Übersetzungen
werden von dem Internationalen
Büro oder unter seiner Verantwortung
angefertigt
Artikel 19
Änderung der Ansprüche
im Verfahren vor dem
Internationalen Büro
(1) Nach Eingang des internationalen
Recherchenberichts ist der Anmelder
befugt, einmal die Ansprüche
der internationalen Anmeldung durch
Einreichung von Änderungsanträgen
beim Internationalen Büro innerhalb
der vorgeschriebenen Frist zu ändern.
Er kann gleichzeitig eine kurze, in der
Ausführungsordnung näher bestimmte
Erklärung einreichen, mit der er die
Änderungen erklären und ihre Auswirkungen
auf die Beschreibung und
die Zeichnungen darlegen kann.
(2) Die Änderungsanträge dürfen
nicht über den Offenbarungsgehalt
der internationalen Anmeldung im
Anmeldezeitpunkt hinausgehen.
(3) In einem Bestimmungsstaat,
nach dessen nationalem Recht Änderungen
über den Offenbarungsgehalt
der Anmeldung hinausgehen dürfen,
hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2
keine Folgen.
Artikel 20
Übermittlung
an die Bestimmungsämter
(1) a) Die internationale Anmeldung
wird zusammen mit dem internationalen
Recherchenbericht (ein-
schließlich eines möglichen Hinweises
gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe
b) oder der Erklärung gemäß
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a
jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe
der Ausführungsordnung übermittelt,
sofern das Bestimmungsamt
hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.
b) Außerdem wird die vorgeschriebene
Übersetzung des genannten
Berichts und der genannten Feststellung
übermittelt.
(2) Sind die Ansprüche gemäß Artikel
19 Absatz 1 geändert worden,
werden entweder der vollständige
Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen
und der geänderten Fassung
oder der vollständige Wortlaut
der Ansprüche in der ursprünglichen
Fassung und eine genaue Angabe der
Änderungen sowie gegebenenfalls die
in. Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung
übersandt.
(3) Auf Verlangen des Bestimmungsamts
oder des Anmelders übersendet
die Internationale Recherchenbehörde
diesem Amt oder dem Anmelder,
wie in der Ausführungsordnung
vorgesehen, Vervielfältigungen
der Unterlagen, die im internationalen
Recherchenbericht genannt sind.
Artikel 21
Internationale Veröffentlichung
(1) Das Internationale Büro veröffentlicht
die internationale Anmeldung.
(2) a) Jede internationale Anmeldung
wird vorbehaltlich der in Buchstabe
b und in Artikel 64 Absatz 3
bestimmten Ausnahmen unverzüglich
nach Ablauf von 18 Monaten seit dem
Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht.
b) Der Anmelder kann beim
Internationalen Büro beantragen,
seine internationale Anmeldung jederzeit
vor Ablauf der nach Buchstabe a
maßgeblichen Frist zu veröffentlichen.
Das Internationale Büro entspricht
diesem Antrag gemäß der Ausführungsordnung.
(3) Der internationale Recherchenbericht
oder die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a genannte Erklärung werden
wie in der Ausführungsordnung
vorgesehen, veröffentlicht.
(4) Die Sprache und Form der internationalen
Veröffentlichung sowie
andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung
festgelegt.
(5) Eine internationale Veröffentlichung
findet nicht statt, wenn die
internationale Anmeldung vor dem
Abschluß der technischen Vorberei-
tungen für die Veröffentlichung zurückgenommen
worden ist oder als
zurückgenommen gilt.
(6) Enthält die internationale Anmeldung
Ausdrücke oder Zeichnungen,
die nach Auffassung des Internationalen
Büros gegen die guten Sitten
oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
oder enthält die internationale
Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende
Behauptungen der durch
die Ausführungsordnung gekennzeichneten
Art, so kann das Internationale
Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen
und Behauptungen von seinen Veröffentlichungen
ausschließen; es gibt
dabei die Stelle der Auslassung und
die Zahl der ausgelassenen Wörter
und Zeichnungen an und stellt auf
Antrag einzelne Abschriften der ausgelassenen
Stellen zur Verfügung.
Artikel 22
Übermittlung eines Exemplars und
einer Übersetzung der Anmeldung
sowie Gebührenzahlung
an die Bestimmungsämter
(1) Der Anmelder muß jedem Bestimmungsamt
spätestens mit dem Ablauf
von 20 Monaten seit dem Prioritätsdatum
ein Exemplar der internationalen
Anmeldung (soweit es nicht
bereits gemäß Artikel 20 übermittelt
worden ist) und eine Übersetzung der
Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten
sowie die nationale Gebühr
(falls eine solche erhoben wird) zahlen.
Verlangt das nationale Recht des
Bestimmungsstaats die Mitteilung des
Namens des Erfinders und andere den
Erfinder betreffende, vorgeschriebene
Angaben, gestattet es jedoch, daß
diese Angaben zu einem späteren
Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung
einer nationalen Anmeldung
gemacht werden, so hat der Anmelder
diese Angaben, wenn sie nicht
bereits in dem Antrag enthalten sind,
dem nationalen Amt des Staates oder
dem für den Staat handelnden Amt
spätestens bis zum Ablauf von 20
Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt
die Frist für die Vornahme der
in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Handlungen für den Fall, daß die
Internationale Recherchenbehörde gemäß
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a
erklärt, daß kein internationaler Recherchenbericht
erstellt wird, zwei
Monate nach der Mitteilung jener Erklärung
an den Anmelder.
(3) Das nationale Recht kann für
die Vornahme der in den Absätzen 1
oder 2 genannten Handlungen Fristen
setzen, die später als die in diesen
Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.
Artikel 23
Aussetzung des nationalen Verfahrens
(1) Ein Bestimmungsamt darf die
internationale Anmeldung vor dem
Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen
Frist nicht prüfen oder bearbeiten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1
kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen
Antrag des Anmelders die
Bearbeitung oder Prüfung der internationalen
Anmeldung jederzeit aufnehmen.
Artikel 24
Möglicher Verlust der Wirkung
in den Bestimmungsstaaten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in
den Fällen der Ziffer ii endet die in
Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung
der internationalen Anmeldung
in einem Bestimmungsstaat mit den
gleichen Folgen wie die Zurücknahme
einer nationalen Anmeldung,
i) wenn der Anmelder seine internationale
Anmeldung oder die Bestimmung
dieses Staates zurücknimmt;
ii) wenn die internationale Anmeldung
auf Grund von Artikel 12
Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 3
Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz
4 oder die Bestimmung dieses
Staates auf Grund des Artikels
14 Absatz 3 Buchstabe b als
zurückgenommen gilt;
iii) wenn der Anmelder die in Artikel
22 genannten Handlungen
nicht innerhalb der maßgeblichen
Frist vornimmt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1
kann jedes Bestimmungsamt die in
Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung
aufrechterhalten, auch wenn
diese Wirkung auf Grund des Artikels
25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten
werden muß.
Artikel 25
Nachprüfung
durch die Bestimmungsämter
(1) a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung
eines internationalen Anmeldedatums
abgelehnt oder hat es
erklärt, daß die internationale Anmeldung
als zurückgenommen gilt, oder
hat das Internationale Büro eine Feststellung
nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen,
so übersendet das Internationale
Büro auf Antrag des Anmelders
unverzüglich Kopien jedes bei
den Akten befindlichen Schriftstücks
an Jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt
b) Hat das Anmeldeamt erklärt,
daß die Bestimmung eines Staates als
zurückgenommen gilt, so übersendet
das Internationale Büro auf Antrag
des Anmelders unverzüglich Kopien
jedes bei den Akten befindlichen
Schriftstücks an das nationale Amt
dieses Staates.
c) Der Antrag nach Buchstabe a
oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zu stellen.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b trifft Jedes Bestimmungsamt,
vorausgesetzt, daß innerhalb der vorgeschriebenen
Frist die nationale Gebühr
(falls sie erhoben wird) bezahlt
und eine geeignete Übersetzung (wie
vorgeschrieben) übermittelt worden
ist, eine Entscheidung darüber, ob die
Ablehnung, die Erklärung oder die
Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht,
nach diesem Vertrag und der
Ausführungsordnung zu Recht getroffen
worden sind; stellt es fest, daß die
Ablehnung oder die Erklärung auf
eine versehentliche Maßnahme oder
Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise
die Feststellung auf
eine versehentliche Maßnahme oder
Unterlassung des Internationalen
Büros zurückzuführen sind, so behandelt
es die internationale Anmeldung,
was die Wirkungen in dem Staat dieses
Bestimmungsamts betrifft, so, als
wäre das Versehen nicht vorgekommen.
b) Hat das Internationale Büro
das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen
Maßnahme oder Unterlassung
des Anmelders erst nach Ablauf
der in Artikel 12 Absatz 3 genannten
Frist erhalten, so greifen die
Vorschriften des Buchstaben a nur
unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten
Bedingungen ein.
Artikel 26
Möglichkeit der Berichtigung
vor den Bestimmungsämtern
Ein Bestimmungsamt darf eine internationale
Anmeldung wegen Nichtbeachtung
von Vorschriften dieses
Vertrags oder der Ausführungsordnung
nicht zurückweisen, ohne dem
Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben,
die Anmeldung in dem nach dem
nationalen Recht für vergleichbare
Fälle bei nationalen Anmeldungen
vorgesehenen Umfang und Verfahren
zu berichtigen.
Artikel 27
Nationale Erfordernisse
(1) Das nationale Recht darf hinsichtlich
Form und Inhalt der internationalen
Anmeldung nicht die Erfüllung
anderer Erfordernisse verlangen,
als sie im Vertrag und der Ausfüh-
rungsordnung vorgesehen sind, oder
zusätzliche Anforderungen stellen.
(2) Absatz 1 steht weder der Anwendung
des Artikels 7 Absatz 2 entgegen
noch hindert er einen Staat
daran, in seinem nationalen Recht
nach dem Beginn der Bearbeitung dor
internationalen Anmeldung in dem
Bestimmungsamt zu verlangen
i) wenn der Anmelder eine juristische
Person ist, die Angabe des
Namens eines Verantwortlichen,
der berechtigt ist, diese juristische
Person zu vertreten,
ii) die Vorlage von Unterlagen, die
nicht Bestandteile der internationalen
Anmeldung sind, zum Beweis
der Richtigkeit von Behauptungen
und Erklärungen, einschließlich
der Bestätigung der internationalen
Anmeldung durch
die Unterschrift des Anmelders,
wenn die Anmeldung bei ihrer Einreichung
von einem Vertreter oder
Anwalt unterzeichnet worden war.
(3) Wenn der Anmelder für die
Zwecke eines Bestimmungsstaats in
bezug auf das nationale Recht dieses
Staates mangels Erfindereigenschaft
nicht berechtigt ist, eine nationale
Anmeldung einzureichen, so kann die
internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt
zurückgewiesen werden.
(4) Enthält das nationale Recht
eines Bestimmungsstaats in bezug auf
Form und Inhalt nationaler Anmeldungen
Vorschriften, die aus der Sicht
des Anmelders milder sind, als die in
diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung
enthaltenen Vorschriften
in bezug auf internationale Anmeldungen,
so können das nationale
Amt, die Gerichte und andere zuständige
Stellen dieses Staates sowie die
für diesen Staat handelnden Stellen
auf internationale Anmeldungen die
zuerst genannten Vorschriften statt
der zuletzt genannten anwenden, sofern
der Anmelder nicht darauf besteht,
daß die Vorschriften dieses Vertrags
und der Ausführungsordnung
auf seine internationale Anmeldung
angewendet werden.
(5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung
können nicht dahin verstanden
werden, daß sie die Freiheit
eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung
der materiellen Voraussetzungen
der Patentfähigkeit einschränken.
Insbesondere dient jede den
Begriff des Standes der Technik betreffende
Vorschrift dieses Vertrags
und der Ausführungsordnung ausschließlich
den Zwecken des internationalen
Verfahrens, und es steht
demzufolge jedem Vertragsstaat bei
der Prüfung der Patentfähigkeit einer
den Gegenstand einer internationalen
Anmeldung bildenden Erfindung frei,
die Begriffe des Standes der Technik
und anderer Bedingungen der Patentfähigkeit,
sofern sie nicht Form und
Inhalt von Anmeldungen betreffen,
so anzuwenden, Wie sie nach seinem
Recht verstanden werden.
(6) Nach dem nationalen Recht
kann verlangt werden, daß der Anmelder
für jede nach dem nationalen
Recht dieses Staates vorgeschriebene
materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit
Beweis erbringt
(7) Jedes Anmeldeamt und — nach
Beginn der Bearbeitung der internationalen
Anmeldung in einem Bestimmungsstaat
— jedes Bestimmungsamt
können das nationale Recht anwenden,
soweit dieses verlangt, daß der
Anmelder durch einen zur Vertretung
vor diesem Amt befugten Anwalt
vertreten ist und gegebenenfalls für
den Empfang von Mitteilungen eine
Anschrift in dem Bestimmungsstaat
angibt
(8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung
können nicht dahin verstanden
werden, daß sie die Freiheit
eines Vertragsstaats beeinträchtigen,
die notwendigen Maßnahmen zum
Schutz seiner nationalen Sicherheit zu
ergreifen oder im Interesse des Schutzes
seiner allgemeinen wirtschaftlichen
Interessen das Recht seiner
eigenen Staatsangehörigen oder Personen
mit Sitz oder Wohnsitz in diesem
Staat zur Einreichung internationaler
Anmeldungen einzuschränken.
Artikel 28
Änderung der Ansprüche,
der Beschreibung
und der Zeichnungen im Verfahren
vor den Bestimmungsämtern
(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit
gegeben werden, die Ansprüche,
die Beschreibung und die
Zeichnungen im Verfahren vor dem
Bestimmungsamt innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zu ändern. Kein
Bestimmungsamt darf ohne Zustimmung
des Anmelders ein Patent erteilen
oder die Erteilung eines Patents
ablehnen, bevor diese Frist abgelaufen
ist.
(2) Die Änderungen dürfen nicht
über den Offenbarungsgehalt der internationalen
Anmeldung im Anmeldezeitpunkt
hinausgehen, sofern
es das nationale Recht des Bestimmungsstaats
nicht zuläßt, daß sie
darüber hinausgehen.
(3) Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung
keine ausdrückliche
Regelung treffen, müssen die Änderungen
in jeder Hinsicht dem nationalen
Recht des Bestimmungsstaats entsprechen.
(4) Verlangt das Bestimmungsamt
eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung, so müssen die Änderungen
in der Sprache der Übersetzung
eingereicht werden.
Artikel 29
Die Wirkungen
der internationalen Veröffentlichung
(1) Die Wirkungen der internationalen
Veröffentlichung einer internationalen
Anmeldung sind, was den
Schutz der Rechte des Anmelders in
einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 4 die
gleichen, wie sie nach dem nationalen
Recht dieses Bestimmungsstaats der
gesetzlich vorgeschriebenen inländischen
Veröffentlichung einer ungeprüften
nationalen Anmeldung zukommen.
(2) Unterscheidet sich die Sprache,
in der die internationale Veröffentlichung
erfolgt ist, von der Sprache,
in welcher nationale Anmeldungen in
einem Bestimmungsstaat veröffentlicht
werden, so kann das nationale
Recht dieses Staates bestimmen, daß
die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung
erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an
dem
i) eine Übersetzung in die letztgenannte
Sprache nach den Bestimmungen
des nationalen Rechts
veröffentlicht worden ist oder
ii) eine Übersetzung in die letztgenannte
Sprache der Öffentlichkeit
nach den Bestimmungen des nationalen
Rechts durch Offenlegung
zur Einsichtnahme zugänglich gemacht
worden ist oder
iii) eine Übersetzung in die letztgenannte
Sprache vom Anmelder
einem tatsächlichen oder mutmaßlichen
unberechtigten Benutzer
der Erfindung, die Gegenstand der
internationalen Anmeldung ist,
übermittelt worden ist oder
iv) die beiden unter Ziffern i und iii
oder die beiden unter Ziffern ii
und iii angegebenen Maßnahmen
getroffen worden sind.
(3) Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats
kann vorschreiben,
daß dann, wenn die internationale
Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders
vor dem Ablauf von 18 Monaten
seit dem Prioritätsdatum durchgeführt
worden ist, die in Absatz 1
genannten Wirkungen erst mit dem
Ablauf von 18 Monaten seit dem
Prioritätsdatum eintreten.
(4) Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats
kann vorgesehen
werden, daß die Wirkung nach Absatz
1 erst von dem Zeitpunkt an eintritt,
zu dem das nationale Amt oder
das für diesen Staat handelnde Amt
ein Exemplar der nach Artikel 21 ver-
öffentlichten internationalen Anmeldung
erhalten hat. Das genannte Amt
veröffentlicht das Empfangsdatum in
seinem Blatt so früh wie möglich.
Artikel 30
Vertraulicher Charakter
einer internationalen Anmeldung
(1) a) Außer mit Zustimmung oder
auf Antrag des Anmelders dürfen,
vorbehaltlich des Buchstaben b, das
Internationale Büro und die Internationalen
Recherchenbehörden keiner
Person oder Behörde Einsicht in eine
internationale Anmeldung gewähren,
bevor die internationale Veröffentlichung
der Anmeldung erfolgt ist.
b) Buchstabe a ist auf Übermittlungen
an die zuständige Internationale
Recherchenbehörde sowie auf
Übermittlungen nach Artikel 13 und
nach Artikel 20 nicht anzuwenden.
(2) a) Kein nationales Amt gewährt
Dritten ohne Antrag oder Genehmigung
des Anmelders Einsicht in die
internationale Anmeldung vor dem
frühesten der nachstehend angegebenen
Zeitpunkte
i) dem Zeitpunkt der internationalen
Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung,
ii) dem Zeitpunkt des Eingangs der
Übermittlung der internationalen
Anmeldung nach Artikel 20,
iii) dem Zeitpunkt des Eingangs eines
Exemplars der internationalen Anmeldung
nach Artikel 22.
b) Buchstabe a hindert kein nationales
Amt, Dritte davon zu unterrichten,
daß es bestimmt worden ist,
oder diese Tatsache zu veröffentlichen.
Diese Mitteilungen und Veröffentlichungen
dürfen jedoch nur folgende
Angaben enthalten: Nennung
des Anmeldeamts, Name des Anmelders,
internationales Anmeldedatum,
internationales Aktenzeichen und Bezeichnung
der Erfindung.
c) Buchstabe a hindert kein
Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden
Einsicht in die internationale Anmeldung
zu gestatten.
(3) Absatz 2 Buchstabe a gilt für
jedes Anmeldeamt, sofern es sich
nicht um Übermittlungen nach Artikel
12 Absatz 1 handelt.
(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt
der Begriff „Einsichtnahme* alle Möglichkeiten
für Dritte, Kenntnis zu erlangen,
einschließlich persönlicher
Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen;
jedoch darf kein nationales
Amt eine internationale Anmeldung
oder eine Übersetzung dieser
Anmeldung allgemein veröffentlichen,
bevor die internationale Veröffentlichung
erfolgt ist oder, wenn di<}
internationale Veröffentlichung bei
Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum
noch nicht stattgefunden hat,
vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem
Prioritätsdatum.
Kapitel II
Die internationale
vorläufige Prüfung
Artikel 31
Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung
(1) Auf Antrag des Anmelders erfolgt
eine internationale vorläufige
Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften und
der Ausführungsordnung.
(2) a) Jeder Anmelder, der im Sinne
der Ausführungsordnung seinen Sitz
oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat
hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats
ist, für den Kapitel II verbindlich
ist, und dessen internationale
Anmeldung bei dem Anmeldeamt
dieses Staates oder dem für diesen
Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht
worden ist, kann einen Antrag
auf internationale vorläufige Prüfung
stellen.
b) Die Versammlung kann
durch Beschluß zur Einreichung internationaler
Anmeldungen befugten
Personen gestatten, einen Antrag auf
internationale vorläufige Prüfung zu
stellen, auch wenn sie in einem Staat
ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder
Angehörige eines Staates sind, der
nicht Mitglied dieses Vertrags ist oder
für den Kapitel II nicht verbindlich
ist.
(3) Der Antrag auf internationale
vorläufige Prüfung ist gesondert von
der internationalen Anmeldung zu
stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen
Angaben zu enthalten
und muß in der vorgeschriebenen
Sprache und Form abgefaßt sein.
(4) a) In dem Antrag sind die Vertragsstaaten
anzugeben, in denen der
Anmelder die Ergebnisse der internationalen
vorläufigen Prüfung verwenden
will ("ausgewählte Staaten").
Weitere Vertragsstaaten können
nachträglich ausgewählt werden. Die
Auswahl kann sich nur auf solche
Vertragsstaaten beziehen, die nach
Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten
sind.
b) Die in Absatz 2 Buchstabe a
genannten Anmelder können jeden
Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich
ist, auswählen. Die in Absatz
2 Buchstabe b genannten Ah-
meider können nur solche Vertragsstaaten,
für die Kapitel II verbindlich
ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben
haben, daß sie bereit sind,
von diesen Anmeldern ausgewählt zu
werden.
(5) Für den Antrag sind die vorgeschriebenen
Gebühren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist zu zahlen.
(6) a) Der Antrag ist bei der in Artikel
32 genannten zuständigen mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde einzureichen.
b) Jede nachträgliche Auswahlerklärung
ist beim Internationalen
Büro einzureichen.
(7) Jedes ausgewählte Amt ist über
seine Benennung als ausgewähltes
Amt zu benachrichtigen.
Artikel 32
Die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde
(1) Die internationale vorläufige
Prüfung wird durch die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde durchgeführt
(2) Für die in Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe a genannten Anträge bestimmt
das Anmeldeamt, für die in
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Anträge bestimmt die Versammlung
die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
oder beauftragten Behörden, die
für die vorläufige Prüfung zuständig
sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren
Vereinbarung zwischen der
interessierten mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
oder den interessierten mit der
internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörden und dem Internationalen
Büro.
(3) Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß
auf die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
anzuwenden.
Artikel 33
Die internationale vorläufige Prüfung
(1) Gegenstand der internationalen
vorläufigen Prüfung ist die Erstellung
eines vorläufigen und nicht bindenden
Gutachtens darüber, ob die beanspruchte
Erfindung als neu, auf erfinderischer
Tätigkeit beruhend (nicht
offensichtlich) und gewerblich anwendbar
anzusehen ist.
(2) Für die Zwecke der internationalen
vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte
Erfindung als neu, wenn
sie nicht durch den Stand der Technik,
wie er in der Ausführungsordnung
umschrieben ist, vorweggenommen
ist.
(3) Für die Zwecke der internationalen
vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte
Erfindung als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend, wenn
sie für einen Fachmann nach dem
Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung
umschrieben ist,
nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen
Zeitpunkt als naheliegend
anzusehen ist.
(4) Für die Zwecke der internationalen
vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte
Erfindung als gewerblich
anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem
Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem
gewerblichen Gebiet hergestellt
oder (im technischen Sinne) benutzt
werden kann. Der Ausdruck "gewerbliches
Gebiet" ist entsprechend der
Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
im weitesten Sinne zu verstehen.
(5) Die zuvor aufgeführten Begriffe
haben nur für die internationale vorläufige
Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat
kann für die Entscheidung
über die Patentfähigkeit der beanspruchten
Erfindung in diesem Staat
zusätzliche oder abweichende Merkmale
aufstellen.
(6) Bei der internationalen vorläufigen
Prüfung sind alle Unterlagen zu
berücksichtigen, die im internationalen
Recherchenbericht aufgeführt sind.
Es kann auch jede weitere Unterlage
in Betracht gezogen werden, die in
dem betreffenden Fall als einschlägig
anzusehen ist.
Artikel 34
Das Verfahren vor der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde
(1) Das Verfahren vor der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde regelt sich nach
den Bestimmungen dieses Vertrags,
der Ausführungsordnung und nach
der Vereinbarung, die das Internationale
Büro im Rahmen des Vertragt;
und der Ausführungsordnung mit dieser
Behörde schließt.
(2) a) Der Anmelder hat das Recht,
mündlich und schriftlich mit der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde zu verkehren.
b) Der Anmelder hat das Recht,
die Ansprüche, die Beschreibung und
die Zeichnungen in der vorgeschriebenen
Weise und innerhalb der vorgeschriebenen
Frist vor der Erstellung
des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
zu ändern. Die Änderung
darf nicht über den Offenba-
rungsgehalt der internationalen Anmeldung
im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.
c) Der Anmelder erhält von der
mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde wenigstens
einen schriftlichen Bescheid, es
sei denn, daß nach Ansicht dieser Behörde
alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
i) die Erfindung entspricht den in
Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen,
it) die internationale Anmeldung genügt
den Erfordernissen dieses
Vertrags und der Ausführungsordnung,
soweit sie von der genannten
Behörde geprüft worden sind,
iii) es erfolgen keine Bemerkungen
nach Artikel 35 Absatz 2 letzter
Satz.
d) Der Anmelder kann zu dem
schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.
(3) a) Genügt nach der Auffassung
der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde die
internationale Anmeldung den in
der Ausführungsordnung festgesetzten
Anforderungen an die Einheitlichkeit
der Erfindung nicht, so kann diese
Behörde den Anmelder auffordern,
nach seiner Wahl entweder die Ansprüche
einzuschränken, um sie auf
diese Weise mit den Anforderungen
in Übereinstimmung zu bringen, oder
zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
b) Das nationale Recht jedes
ausgewählten Staates kann bestimmen,
daß dann, wenn der Anmelder
sich entschließt, die Ansprüche gemäß
Buchstabe a einzuschränken, jene
Teile der internationalen Anmeldung,
für die wegen der Einschränkung eine
internationale vorläufige Prüfung
nicht durchgeführt wird, hinsichtlich
der Rechtswirkungen in diesem Staat
als zurückgenommen gelten, falls der
Anmelder nicht eine besondere Gebühr
an das nationale Amt dieses
Staates zahlt.
c) Kommt der Anmelder der in
Buchstabe a genannten Aufforderung
nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nach, so erstellt die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde einen internationalen
vorläufigen Prüfungsbericht über
jene Teile der internationalen Anmeldung,
die sich auf das beziehen, was
als Haupterfindung anzusehen ist, und
nimmt einen entsprechenden Hinweis
in den Bericht auf. Das nationale
Recht jedes ausgewählten Staates
kann vorsehen, daß dann, wenn sein
nationales Amt die Aufforderung der
mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde für gerechtfertigt
hält, solche Teile der internationalen
Anmeldung, die sich
nicht auf die Haupterfindung bezie-
hen, hinsichtlich der Rechtswirkungen
in diesem Staat als zurückgenommen
gelten, falls der Anmelder keine besondere
Gebühr an dieses Amt zahlt.
(4) a) Falls nach Auffassung der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde
i) die internationale Anmeldung einen
Gegenstand betrifft, in bezug auf
den die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
nach der Ausführungsordnung
nicht verpflichtet ist, eine
internationale vorläufige Prüfung
durchzuführen und im vorliegenden
Fall auch nicht durchführen
will, oder
ii) die Beschreibung, die Ansprüche
oder die Zeichnungen so unklar
sind oder die Ansprüche so unzureichend
durch die Beschreibung
gestützt sind, daß kein sinnvolles
Gutachten über die Neuheit, über
das Beruhen auf einer erfinderischen
Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit)
oder über die gewerbliche
Anwendbarkeit der beanspruchten
Erfindung möglich ist,
so prüft die Behörde nicht, ob die in
Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten
Merkmale vorliegen und weist den
Anmelder lediglich auf ihre Auffassung
unter Anführung von Gründen
hin.
b) Ist einer der in Buchstabe a
aufgeführten Umstände nur bei oder
im Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen
festzustellen, so ist dieser
Absatz nur auf die in Betracht kommenden
Ansprüche anzuwenden.
Artikel 35
Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht
(1) Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht wird innerhalb der
vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen
Form erstellt.
(2) Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht darf keine Feststellungen
über die Frage enthalten, ob
die beanspruchte Erfindung nach
irgendeinem nationalen Recht patentfähig
oder nicht patentfähig ist oder
zu sein scheint. Er bringt lediglich,
vorbehaltlich des Absatzes 3, in bezug
auf jeden Anspruch zum Ausdruck,
ob dieser Anspruch die Merkmale
der Neuheit, des Beruhens auf
einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit)
und der gewerblichen
Anwendbarkeit zu erfüllen
scheint, wie sie für die Zwecke der
internationalen vorläufigen Prüfung in
Artikel 33 Absätze 1 bis 4 festgelegt
sind. Diese Feststellung wird durch
die Anführung der Unterlagen, auf
welche sich die Beurteilung stützt, so-
wie durch Erklärungen ergänzt, die
nach den Umständen erforderlich sind.
Die Feststellung ist ferner durch andere
in der Ausführungsordnung vorgesehene
Bemerkungen zu ergänzen.
(3) a) Lassen sich zur Zeit der
Erstellung des internationalen vorläufigen
Prüfungsberichts nach Auffassung
der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde
irgendwelche der unter Artikel
34 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten
Umstände feststellen, so wird
auf diese Auffassung in dem Bericht
unter Angabe von Gründen hingewiesen.
Der Bericht enthält in diesem
Falle keine Feststellungen der in Absatz
2 angeführten Art.
b) Läßt sich ein in Artikel 34
Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter
Umstand feststellen, so wird in dem
internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
im Hinblick auf die in Betracht
kommenden Ansprüche der in
Buchstabe a vorgesehene Hinweis
aufgenommen, während im Hinblick
auf die anderen Ansprüche eine Feststellung
nach Absatz 2 getroffen wird.
Artikel 36
Die Übermittlung, Übersetzung
und Übersendung des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts
(1) Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen
Anlagen dem Anmelder
und dem Internationalen Büro übermittelt.
(2) a) Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht und seine Anlagen
werden in die vorgeschriebenen
Sprachen übersetzt.
b) Jede Übersetzung des Berichts
selbst erfolgt durch das Internationale
Büro oder unter seiner Verantwortung,
während eine Übersetzung
der Anlagen durch den Anmelder
vorzunehmen ist.
(3) a) Der internationale vorläufige
Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung
(wie vorgeschrieben) und seinen
Anlagen (in der Ursprungssprache)
durch das Internationale
Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.
b) Die vorgeschriebene Übersetzung
der Anlagen wird innerhalb der
vorgeschriebenen Frist vom Anmelder
den ausgewählten Amtern übermittelt.
(4) Auf Vervielfältigungen der im
internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
genannten Unterlagen, die
nicht bereits im internationalen Recherchenbericht
genannt sind, findet
Artikel 20 Absatz 3 entsprechende
Anwendung.
Artikel 37
Zurücknahme eines Antrags
auf internationale vorläufige Prüfung
oder einer Auswahlerklärung
(1) Der Anmelder kann die Benennung
einzelner oder aller Staaten ah
ausgewählte Staaten zurücknehmen.
(2) Wird die Benennung aller ausgewählten
Staaten zurückgenommen,
so gilt der Antrag auf vorläufige Prüfung
als zurückgenommen.
(3) a) Die Zurücknahmeerklärung
ist an das Internationale Büro zu richten.
b) Das Internationale Büro unterrichtet
jedes betroffene ausgewählte
Amt und die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde von der Zurücknahme.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben
b gilt die Zurücknahme eines Antrags
auf vorläufige Prüfung oder der
Benennung eines Vertragsstaats als
ausgewählter Staat, falls das nationale
Recht dieses Staates nichts anderes
bestimmt, mit Wirkung für diesen
Staat als Zurücknahme der internationalen
Anmeldung.
b) Erfolgt die Zurücknahme des
Antrags auf vorläufige Prüfung oder
die Zurücknahme der Benennung
eines Staates als ausgewählter Staat
vor Ablauf der jeweils anwendbaren
Frist nach Artikel 22, so ist sie nicht
als Zurücknahme der internationalen
Anmeldung anzusehen; jedoch kann
das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen,
daß diese Vergünstigung nur
dann gilt, wenn sein nationales Amt
innerhalb der vorgenannten Frist eine
Ausfertigung der internationalen Anmeldung
mit einer Übersetzung (wie
vorgeschrieben) erhalten hat und die
nationalen Gebühren gezahlt worden
sind.
Artikel 38
Vertraulicher Charakter der
internationalen vorläufigen Prüfung
(1) Weder das Internationale Büro
noch die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
dürfen außer auf Antrag des Anmelders
oder mit seiner Einwilligung Personen
oder Behörden zu irgendeiner
Zeit Einsicht im Sinne und unter dem
Vorbehalt des Artikels 30 Absatz 4
in die Akten der vorläufigen internationalen
Prüfung gewähren; das gilt
nicht für die ausgewählten Ämter, sobald
der vorläufige internationale
Prüfungsbericht erstellt worden ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1,
des Artikels 36 Absätze 1 und 3 und
des Artikels 37 Absatz 3 Buchstabe b
dürfen weder das Internationale
Büro noch die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Be-
hörde ohne Antrag oder Einwilligung
des Anmelders Auskünfte darüber
erteilen, ob ein vorläufiger internationaler
Prüfungsbericht erstellt oder
nicht erstellt und ob ein Antrag auf
internationale vorläufige Prüfung oder
die Benennung eines Staates als ausgewählter
Staat zurückgenommen
oder nicht zurückgenommen ist.
Artikel 39
Übermittlung eines Exemplars
und einer Übersetzung der Anmeldung
sowie Gebührenzahlung
an das ausgewählte Amt
(1) a) Ist ein Vertragsstaat vor dem
Ablauf des 19. Monats seit dem
Prioritätsdatum ausgewählt worden,
so ist Artikel 22 auf einen solchen
Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder
hat jedem ausgewählten Amt
vor dem Ablauf von 25 Monaten seit
dem Prioritätsdatum ein Exemplar der
internationalen Anmeldung (sofern
diese nicht bereits nach Artikel 20
übermittelt worden ist) und eine Übersetzung
hiervon (wie vorgeschrieben)
zuzuleiten und die nationale Gebühr
(falls sie erhoben wird) zu bezahlen.
b) Das nationale Recht kann für
die Vornahme der unter Buchstabe a
genannten Handlungen Fristen setzen,
die später als die in jenem Absatz bestimmten
Fristen ablaufen.
(2) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte
Wirkung endet in dem ausgewählten
Staat mit den gleichen Folgen
wie die Rücknahme einer nationalen
Anmeldung in diesem Staat, falls der
Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a
vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb
der gemäß Absatz 1 Buchstaben a
oder b maßgeblichen Frist vornimmt.
(3) Jedes ausgewählte Amt kann
die in Artikel 11 Absatz 3 genannte
Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten,
daß der Anmelder die Erfordernisse
des Absatzes 1 Buchstaben a
oder b nicht erfüllt.
Artikel 40
Aussetzung der nationalen Prüfung
und des sonstigen Verfahrens
(1) Ist ein Vertragsstaat vor dem
Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum
als ausgewählter Staat benannt
worden, so ist Artikel 23 auf
einen solchen Staat nicht anwendbar;
das nationale Amt dieses Staates oder
das für diesen Staat handelnde Amt
darf die internationale Anmeldung
vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht
vor dem Ablauf der nach Artikel 39
maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1
kann auf ausdrücklichen Antrag des
Anmelders jedes ausgewählte Amt
die Prüfung und Bearbeitung der internationalen
Anmeldung jederzeit
aufnehmen.
Artikel 41
Änderung der Ansprüche,
der Beschreibung und der Zeichnungen
vor dem ausgewählten Amt
(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit
gegeben werden, die Ansprüche,
die Beschreibung und die
Zeichnungen im Verfahren vor jedem
ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen
Frist zu ändern. Kein
ausgewähltes Amt darf vor Ablauf
dieser Frist außer mit ausdrücklicher
Zustimmung des Anmelders ein Patent
erteilen oder die Erteilung eines Patents
ablehnen.
(2) Die Änderungen dürfen nicht
über den Offenbarungsgehalt der internationalen
Anmeldung im Anmeldezeitpunkt
hinausgehen, sofern
das nationale Recht des ausgewählten
Staates nicht zuläßt, daß sie über den
genannten Offenbarungsgehalt hinausgehen.
(3) Soweit in diesem Vertrag und
der Ausführungsordnung keine ausdrückliche
Bestimmung getroffen ist,
müssen die Änderungen dem nationalen
Recht des ausgewählten Staates
entsprechen.
(4) Verlangt der ausgewählte Staat
eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung, so müssen die Änderungen
in der Sprache der Übersetzung
eingereicht werden.
Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen
durch ausgewählte Ämter
Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen
internationalen Prüfungsbericht
erhält, kann nicht verlangen, daß
der Anmelder Kopien oder Auskünfte
über den Inhalt von Unterlagen zur
Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung
der gleichen internationalen
Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes
Amt beziehen.
Kapitel 411
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43
Nachsuchen
um bestimmte Schutzrechte
Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt,
dessen Recht die Erteilung
von Erfinderscheinen, Gebrauchszertifikaten,
Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten,
Zusatzzertifikaten, Zusatzerfinderscheinen
oder Zusatzgebrauchszertifikaten
vorsieht, so kann
der Anmelder, wie in der Ausfüh-
rungsordnung vorgesehen, angeben,
daß mit seiner internationalen Anmeldung
in diesem Staat an Stelle der
Erteilung eines Patents die Erteilung
eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats
oder eines Gebrauchsmusters
beantragt wird oder
daß die Anmeldung auf die Erteilung
eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats,
Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchszertifikats
gerichtet ist; die
Wirkung richtet sich nach der Wahl
des Anmelders. Für die Zwecke dieses
Artikels und jede dazugehörige Regel
ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
Artikel 44
Nachsuchen
um zwei Schutzrechtsarten
Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt,
nach dessen Recht neben
einem Antrag auf Erteilung eines Patents
oder eines der sonstigen in Artikel
43 genannten Schutzrechte zusätzlich
die Erteilung eines anderen
Schutzrechts der genannten Art beantragt
werden kann, so kann der Anmelder
die beiden Schutzrechte, um
die er nachsucht, gemäß der Ausführungsordnung
angeben; die Wirkung
richtet sich nach den Angaben des
Anmelders. Für die Zwecke dieses
Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii nicht
anzuwenden.
Artikel 45
Regionale Patentverträge
(1) In einem Vertrag, in dem die
Erteilung regionaler Patente vorgesehen
ist ("regionaler Patentvertrag")
und nach dem alle gemäß Artikel 9
zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen
befugten Personen
das Recht haben, die Erteilung eines
solchen regionalen Patents zu beantragen,
kann bestimmt werden, daß
internationale Anmeldungen, durch
die ein Mitgliedstaat sowohl des regionalen
Patentvertrags als auch dieses
Vertrags als Bestimmungsstaat
oder ausgewählter Staat benannt wird,
als Anmeldungen für die Erteilung
regionaler Patente eingereicht werden
können.
(2) In dem nationalen Recht des genannten
Bestimmungsstaats oder ausgewählten
Staates kann vorgesehen
werden, daß jede Bestimmung oder
Auswahl eines solchen Staates in der
internationalen Anmeldung als Hinweis
auf den Wunsch anzusehen ist,
ein regionales Patent nach dem regionalen
Patentvertrag zu erhalten.
Artikel 46
Unrichtige Übersetzung
einer Internationalen Anmeldung
Geht als Folge einer unrichtigen
Übersetzung einer internationalen Anmeldung
der Umfang eines auf die
Anmeldung erteilten Patents über den
Umfang der internationalen Anmeldung
in der Ursprungssprache hinaus;,
so können die zuständigen Behörden
des betreffenden Vertragsstaats den
Umfang des Patents mit rückwirkender
Kraft entsprechend einschränken
und es insoweit für nichtig erklären,
wie sein Umfang den Umfang der
internationalen Anmeldung in der
Ursprungssprache übersteigt
Artikel 47
Fristen
(1) Die Einzelheiten für die Berechnung
der in diesem Vertrag festgesetzten
Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
(2) a) Alle in den Kapiteln I und II
dieses Vertrags festgesetzten Fristen
können unabhängig von einer Revision
nach Artikel 60 durch einen Beschluß
der Vertragsstaaten geändert
werden.
b) Der Beschluß wird in der
Versammlung oder im schriftlichen
Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.
c) Die Einzelheiten dieses Verfahrens
ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
Artikel 48
Fristenüberschreitungen
in einzelnen Fällen
(1) Wird eine in diesem Vertrag
oder der Ausführungsordnung festgesetzte
Frist infolge einer Unterbrechung
des Postdiensts oder infolge
eines unvermeidbaren Verlusts oder
einer Verzögerung bei der Postzustellung
überschritten, so soll diese
Frist in den in der Ausführungsordnung
vorgesehenen Fällen als gewahrt
gelten, sofern die dort vorgeschriebenen
Nachweise erbracht und die dort
erwähnten sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) a) Jeder Vertragsstaat sieht, soweit
er betroffen ist, eine Fristüberschreitung
als entschuldigt an, wenn
Gründe vorliegen, die nach seinem
nationalen Recht zugelassen sind.
b) Jeder Vertragsstaat kann, soweit
er betroffen ist, eine Fristüberschreitung
auch aus anderen Gründen
als den in Buchstabe a genannten als
entschuldigt ansehen.
Artikel 49
Das Recht zum Auftreten
vor den internationalen Behörden
Rechtsanwälte, Patentanwälte oder
andere Personen, welche befugt sind,
vor dem nationalen Amt aufzutreten,
bei dem die internationale Anmel-
dung eingereicht worden ist, haben
auch das Recht, vor dem Internationalen
Büro, der zuständigen internationalen
Recherchenbehörde und
der zuständigen mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde in bezug auf diese Anmeldung
aufzutreten.
Kapitel IV
Technische Dienste
Artikel 50
Patentinformationsdienste
(1) Das Internationale Büro kann
Dienste einrichten, durch die technische
und andere geeignete Informationen,
die ihm auf der Grundlage
veröffentlichter Unterlagen, insbesondere
von Patenten und veröffentlichten
Patentanmeldungen zugänglich
sind, zur Verfügung gestellt werden
(in diesem Artikel als „Informationsdienste"
bezeichnet).
(2) Das Internationale Büro stellt
diese Informationsdienste entweder
unmittelbar oder durch eine oder
mehrere Internationale Recherebenbehörden
oder durch besondere nationale
oder internationale Einrichtungen,
mit denen es eine Vereinbarung
treffen kann, zur Verfügung.
(3) Pie Informationsdienste werden
in einer Weise betrieben, daß sie es
besonders den Vertragsstaaten, die
Entwicklungsländer sind, ermöglichen,
technische Kenntnisse und technologisches
Wissen unter Einschluß von
allgemein zugänglichem know-how zu
erlangen.
(4) Die Informationsdienste stehen
den Regierungen der Vertragsstaaten
sowie Personen zur Verfügung, die die
Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten
besitzen oder in einem Vertragsstaat
ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Die Versammlung kann beschließen,
daß diese Dienste auch anderen zur
Verfügung gestellt werden.
(5) a) Jede Dienstleistung an Regierungen
der Vertragsstaaten wird
gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht;
handelt es sich um die Regierung
eines Vertragsstaats, der ein
Entwicklungsland ist, so wird die
Dienstleistung unter Selbstkostenpreis
erbracht, wenn der Unterschiedsbetrag
aus Gewinnen gedeckt werden
kann, die aus Dienstleistungen an
Empfänger, die nicht Regierungen der
Vertragsstaaten sind, erzielt werden,
oder wenn zur Deckung Mittel der in
Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur
Verfügung stehen.
b) Als Selbstkosten im Sinne
des Buchstaben a sind Beträge zu ver-
stehen, die über das hinausgehen, was
ein nationales Amt oder eine Internationale
Recherchenbehörde auf jeden
Fall normalerweise für die Erfüllung
seiner Aufgaben aufwenden muß.
(6) Die Einzelheiten der Anwendung
dieses Artikels werden durch Beschlüsse
der Versammlung oder — im
Rahmen der von der Versammlung
gezogenen Grenzen — durch Beschlüsse
von Arbeitsgruppen geregelt,
die die Versammlung zu diesem
Zweck einsetzen kann.
(7) Die Versammlung empfiehlt,
wenn sie dies für erforderlich erachtet,
zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen
in Ergänzung zu den in Absatz 5
vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.
Artikel 51
Technische Hilfe
(1) Die Versammlung bildet einen
Ausschuß für technische Hilfe (in
diesem Artikel als "der Ausschuß"
bezeichnet).
(2) a) Die Mitglieder des Ausschusses
sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten
auszuwählen) eine angemessene
Vertretung der Entwicklungsländer
ist sicherzustellen.
b) Der Generaldirektor lädt auf
eigene Initiative oder auf Antrag des
Ausschusses zur Teilnahme an den
Arbeiten des Ausschusses Vertreter
zwischenstaatlicher Organisationen
ein, die sich mit technischer Hilfe für
Entwicklungsländer befassen.
(3) a) Der Ausschuß hat die Aufgabe,
die technische Hilfe für die Entwicklungsländer
unter den Vertragsstaaten
bei der Entwicklung ihrer
Patentsysteme auf nationaler oder
regionaler Ebene in die Wege zu leiten
und zu überwachen.
b) Die technische Hilfe umfaßt
unter anderem die Ausbildung von
Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen
und die Lieferung von
Lehr- und Arbeitsmitteln.
(4) Im Hinblick auf die Finanzierung
der Vorhaben, die sich aus diesem
Artikel ergeben, wird sich dar,
Internationale Büro bemühen, einerseits
mit internationalen Finanzierungsorganisationen
und zwischenstaatlichen
Organisationen, insbesondere
den Vereinten Nationen, ihren
Unterorganen und Sonderorganisationen,
soweit sie mit technischer
Hilfe befaßt sind, und andererseits mit
den Regierungen der Empfängerstaaten
der technischen Hilfe Vereinbarungen
abzuschließen.
(5) Die Einzelheiten der Anwendung
dieses Artikels werden durch Beschlüsse
der Versammlung oder — im
Rahmen der von der Versammlung
gezogenen Grenzen — durch Beschlüsse
von Arbeitsgruppen geregelt,
die die Versammlung zu diesem
Zweck einsetzen kann.
Artikel 52
Beziehungen zu anderen
Vertragsbestimmungen
Dieses Kapitel läßt die in anderen
Kapiteln dieses Vertrags enthaltenen
finanziellen Bestimmungen unberührt.
Diese Bestimmungen sind auf das vorstehende
Kapitel und seine Durchführung
nicht anwendbar.
Kapitel V
Verwaltungsbestimmungen
Artikel 53
Die Versammlung
(1) a) Die Versammlung setzt sich
vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8
aus den Vertragsstaaten zusammen.
b) Die Regierung jedes Vertragsstaats
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend
die Erhaltung und die Entwicklung
des Verbands sowie die Anwendung
dieses Vertrags;
ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr
durch andere Bestimmungen dieses
Vertrags zugewiesen sind;
iii) erteilt dem Internationalen Büro
Weisungen für die Vorbereitung
von Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Berichte und
die Tätigkeit des Generaldirektors
betreffend den Verband und
erteilt ihm alle zweckdienlichen
Weisungen in Fragen, die in die
Zuständigkeit des Verbands fallen;
v) prüft und billigt die Berichte und
Tätigkeiten des nach Absatz 9
eingesetzten Exekutivausschusses
und erteilt dem Ausschuß
Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschließt
den Dreijahres-Haushaltsplan
des Verbands und billigt
seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften
des Verbands;
viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen,
die sie zur Verwirklichung
der Ziele des Verbands
für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Staaten, die
nicht Vertragsstaaten sind, und,
vorbehaltlich des Absatzes I),
welche zwischenstaatlichen und
internationalen nichtstaatlichen
Organisationen zu ihren Sitzungen
als Beobachter zugelassen
werden;
x) nimmt jede geeignete Handlung
vor, die der Förderung der Ziele
des Verbands dient, und nimmt
alle anderen Aufgaben wahr, die
im Rahmen dieses Vertrags
zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation verwaltete
Verbände von Interesse sind, entscheidet
die Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(3) Ein Delegierter kann nur einen
Staat vertreten und nur im Namen
eines Staates stimmen.
(4) Jeder Vertragsstaat verfügt über
eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten
bildet das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht zustande,
so kann die Versammlung Beschlüsse
fassen, die jedoch — abgesehen
von Beschlüssen, die das eigene
Verfahren betreffen — nur wirksam
werden, wenn das Quorum und die
erforderliche Mehrheit im schriftlichen
Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung
vorgesehen ist, herbeigeführt
wird.
(6) a) Vorbehaltlich Artikel 47. Absatz
2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz
2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz
3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe
b faßt die Versammlung ihre
Beschlüsse mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
(7) Für Sachgebiete, die ausschließlich
für die nach Kapitel II verpflichteten
Staaten von Interesse sind, gilt
jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten
in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich
als Bezugnahme auf nach Kapitel II
verpflichtete Staaten.
(8) Jede zwischenstaatliche Organisation,
die als Internationale Recherchenbehörde
oder als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde anerkannt ist, wird als
Beobachter zur Versammlung zugelassen.
(9) Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten
vierzig, so bildet die Versammlung
einen Exekutivausschuß.
Jede Bezugnahme in diesem Vertrag
und der Ausführungsordnung auf den
Exekutivausschuß ist als Bezugnahme
auf den Exekutivausschuß nach seiner
Bildung zu verstehen.
(10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses
stellt die Versammlung
im Rahmen des Programms und des
Dreijahres-Haushaltsplans die vom
Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme
und Jahreshaushaltspläne
auf.
(11) a) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses
tritt die Versammlung
einmal in jedem Kalenderjahr nach
Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar, abgesehen von
außergewöhnlichen Fällen, zu derselben
Zeit und an demselben Ort wie
der Koordinierungsausschuß der Organisation.
b) Nach Bildung des Exekutivausschusses
tritt die Versammlung
nach Einberufung durch den Generaldirektor
alle drei Jahre einmal zu
einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die Generalversammlung
der Organisation.
c) Die Versammlung tritt nach
Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer außerordentlichen Tagung
zusammen, wenn der Exekutivausschuß
(nach seiner Bildung) oder ein
Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.
(12) Die Versammlung gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Artikel 54
Der Exekutivausschuß
(1) Der Exekutivausschuß unterliegt
nach seiner Bildung durch die Versammlung
den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 57
Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuß
aus den von der Versammlung
aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten
gewählten Staaten zusammen.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaats
des Exekutivausschusses
wird durch einen Delegierten vertreten,
der von Stellvertretern, Beratern
und Sachverständigen unterstützt
werden kann.
(3) Die Zahl der Mitgliedstaaten des
Exekutivausschusses entspricht einem
Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten
der Versammlung. Bei der Berechnung
der zu vergebenden Sitze wird der
nach Teilung durch vier verbleibende
Rest nicht berücksichtigt
(4) Bei der Wahl der Mitglieder des
Exekutivausschusses trägt die Ver-
Sammlung einer angemessenen geographischen
Verteilung Rechnung.
(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses
üben ihr Amt vom Schluß
der Tagung der Versammlung, in.
deren Verlauf sie gewählt worden
sind, bis zum Ende der darauffolgenden
ordentlichen Tagung der Versammlung
aus.
b) Höchstens zwei Drittel der
Mitglieder des Exekutivausschusses
können wiedergewählt werden.
c) Die Versammlung regelt die
Einzelheiten der Wahl und der etwaigen
Wiederwahl der Mitglieder des
Exekutivausschusses.
(6) a) Der Exekutivausschuß
i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung
der Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung
Vorschläge zu den vom Generaldirektor
vorbereiteten Entwürfen
des Programms und des Dreijahres-
Haushaltsplans des Verbands;
iii) stellt im Rahmen des Programms
und des Dreijahres-Haushaltsplans
die vom Generaldirektor vorbereiteten
Jahresprogamme und
Jahreshaushaltspläne auf;
iv) unterbreitet der Versammlung mit
entsprechenden Bemerkungen die
periodischen Berichte des Generaldirektors
und die jährlichen
Berichte der Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen
zur Durchführung des
Programms des Verbands durch
den Generaldirektor in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen der
Versammlung und unter Berücksichtigung
der zwischen zwei
ordentlichen Tagungen der Versammlung
eintretenden Umstände;
vi) nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm im Rahmen dieses
Vertrags übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation verwalteten
Verbände von Interesse sind,
entscheidet der Exekutivausschuß
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(7) a) Der Exekutivausschuß tritt
nach Einberufung durch den Generaldirektor
jedes Jahr einmal zu einer
ordentlichen Tagung zusammen, und
zwar möglichst zu derselben Zeit und
an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß
der Organisation.
b) Der Exekutivausschuß tritt
nach Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, entweder auf In-
itiative des Generaldirektors oder
wenn der Vorsitzende oder ein Viertel
der Mitglieder des Exekutivausschusses
es verlangt.
(8) a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses
verfügt über eine
Stimme.
b) Die Hälfte der Mitglieder des
Exekutivausschusses bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
d) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur
einen Staat vertreten und nur in dessen
Namen abstimmen.
(9) Die Vertragsstaaten, die nicht
Mitglied des Exekutivausschusses
sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen,
die als Internationale
Recherchenbehörden und als mit der
internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörden eingesetzt sind,
werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses
als Beobachter zugelassen.
(10) Der Exekutivausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Artikel 55
Das Internationale Büro
(1) Die Verwaltungsaufgaben des
Verbands werden vom Internationalen
Büro wahrgenommen.
(2) Das Internationale Büro besorgt
das Sekretariat der verschiedenen
Organe des Verbands.
(3) Der Generaldirektor ist der
höchste Beamte des Verbands und
vertritt den Verband.
(4) Das Internationale Büro gibt ein
Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen
heraus, die in der Ausführungsordnung
vorgesehen sind oder
von der Versammlung angeordnet
werden.
(5) Die Ausführungsordnung bestimmt,
welche Leistungen die nationalen
Ämter erbringen, um das
Internationale Büro, die Internationalen
Recherchenbehörden und die mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörden bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Vertrag zu unterstützen.
(6) Der Generaldirektor und die von
ihm bestimmten Mitglieder des Personals
nehmen ohne Stimmrecht an
allen Sitzungen der Versammlung sowie
aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen
teil, die nach diesem Vertrag
und der Ausführungsordnung gebildet
werden. Der Generaldirektor oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied des Personals
ist von Amts wegen Sekretär
dieser Organe.
(?) a) Das Internationale Büro bereitet
in Übereinstimmung mit den
Anweisungen der Versammlung und
in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß
die Revisionskonferenzen
vor.
b) Das Internationale Büro kann
bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen
zwischenstaatliche sowie
internationale nichtstaatliche Organisationen
konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die
von ihm bestimmten Personen nehmen
ohne Stimmrecht an den Beratungen
der Revisionskonferenzen teil.
(8) Das Internationale Büro nimmt
alle anderen Aufgaben wahr, die ihm
übertragen werden.
Artikel 56
Der Ausschuß
für technische Zusammenarbeit
(1) Die Versammlung bildet einen
Ausschuß für technische Zusammenarbeit
(in diesem Artikel als „Ausschuß"
bezeichnet).
(2) a) Die Versammlung bestimmt
die Zusammensetzung des Ausschusses
und ernennt seine Mitglieder;
hierbei ist einer angemessenen Vertretung
der Entwicklungsländer Rechnung
zu tragen.
b) Die Internationalen Recheichenbehörden
und die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörden sind von Amts
wegen Mitglieder, des Ausschusses.
Ist eine solche Behörde das nationale
Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser
Staat in dem Ausschuß nicht zusätzlich
vertreten sein.
c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten
dies gestattet, soll die Gesamtzahl
der Ausschußmitglieder mehr als
doppelt so groß sein wie die Zahl der
Mitglieder von Amts wegen.
d) Der Generaldirektor lädt auf
eigene Initiative oder auf Antrag des
Ausschusses Vertreter von interessierten
Organisationen ein, an den
Erörterungen, die sie interessieren,
teilzunehmen.
(3) Der Ausschuß hat die Aufgabe:,
durch Rat und Empfehlungen dazu
beizutragen,
i) daß die in diesem Vertrag vorgesehenen
Dienste ständig verbessert
werden,
ii) daß bei Vorhandensein mehrerer
Internationaler Recherchenbehörden
und mehrerer mit der internationalen
vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörden der höchstmögliche
Grad an Einheitlichkeit
im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden
und ein einheitlich
hoher Stand der Berichte gewährleistet
werden und
iii) — auf Initiative der Versammlung
oder des Exekutivausschusses —
daß die technischen Probleme gelöst
werden, die sich in besonderem
Maße bei der Einsetzung
einer einzigen Internationalen
Recherchenbehörde stellen.
(4) Jeder Vertragsstaat und jede
interessierte internationale Organisation
kann sich schriftlich an den Ausschuß
mit Fragen wenden, die in den
Zuständigkeitsbereich des Ausschusses
fallen.
(5) Der Ausschuß kann seinen Rat
und seine Empfehlungen an den Generaldirektor
oder durch diesen an die
Versammlung, den Exekutivausschuß,
alle oder einzelne Internationale Recherchenbehörden
oder mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörden und an alle oder
einzelne Anmeldeämter richten.
(6) a) Der Generaldirektor übermittelt
dem Exekutivausschuß in allen
Fällen den Wortlaut aller Ratschläge
oder Empfehlungen des Ausschusses.
Er kann hierzu Stellung nehmen.
b) Der Exekutivausschuß kann
sich zu dem Rat, der Empfehlung oder
zu jeder anderen Maßnahme des Ausschusses
äußern und kann den Ausschuß
bitten, in dessen Aufgabenbereich
fallende Fragen zu prüfen und
über sie zu berichten. Der Exekutivausschuß
kann der Versammlung den
Rat, die Empfehlungen und den Bericht
des Ausschusses mit sachdienlichen
Bemerkungen übermitteln.
(7) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses
gelten die in Absatz 6
enthaltenen Bezugnahmen auf den
Exekutivausschuß als Bezugnahme auf
die Versammlung.
(8) Die Einzelheiten des Verfahrens
des Ausschusses werden durch Beschlüsse
der Versammlung bestimmt.
Artikel 57
Finanzen
(1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbands
umfaßt die eigenen Einnahmen
und Ausgaben des Verbands und dessen
Beitrag zum Haushaltsplan der
gemeinsamen Ausgaben der Verbände,
die von der Organisation verwaltet
werden.
c) Als gemeinsame Ausgaben
der Verbände gelten die Ausgaben,
die nicht ausschließlich dem Verband,
sondern auch einem oder mehreren
anderen von der Organisation verwalteten
Verbänden zuzurechnen sind.
Der Anteil des Verbands an diesen
gemeinsamen Ausgaben entspricht
dem Interesse, das der Verband an ihnen
hat.
(2) Der Haushaltsplan des Verbands
wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit
den Haushaltsplänen der anderen von
der Organisation verwalteten Verbände
aufgestellt.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 5
Umfaßt der Haushaltsplan des Verbands
folgende Einnahmen
i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen
des Internationalen
Büros im Rahmen des Verbands;
ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte
aus Veröffentlichungen des
Internationalen Büros, die den
Verband betreffen;
iii) Schenkungen, Vermächtnisse und
Zuwendungen)
iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene
Einkünfte.
(4) Die Höhe der Gebühren und
Beträge für Dienstleistungen des Internationalen
Büros und die Preise für
seine Veröffentlichungen werden so
festgesetzt, daß sie unter normalen
Umständen ausreichen, um alle Ausgaben
des Internationalen Büros im
Zusammenhang mit der Verwaltung
des Vertrags zu decken.
(5) a) Schließt ein Rechnungsjahr
mit einem Defizit ab, so haben die
Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der
Buchstaben b und c, Zuschüsse zur
Deckung dieses Defizits zu leisten.
b) Die Höhe dieser Zuschüsse
jedes Vertragsstaats wird von der
Versammlung unter gebührender Berücksichtigung
der Anzahl der internationalen
Anmeldungen, die in dem
betreffenden Jahr in jedem dieser
Staaten eingereicht werden, festgesetzt.
c) Falls andere Möglichkeiten
bestehen, ein Defizit oder einen Teil
desselben vorläufig abzudecken, so
kann die Versammlung beschließen,
das Defizit vorläufig vorzutragen und
die Vertragsstaaten nicht aufzufordern,
Zuschüsse zu leisten.
d) Falls die finanzielle Lage de:;
Verbands es gestattet, kann die Versammlung
beschließen, daß nach
Buchstabe a geleistete Zuschüsse den
Vertragsstaaten, die sie geleistet
haben, zurückgezahlt werden.
e) Ein Vertragsstaat, welcher
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung
festgelegt wurde, keine
Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen
hat, kann sein Stimmrecht
in irgendeinem Organ des Verband:;
nicht ausüben. Jedoch kann jedes Organ
des Verbands einem solchen Staat
die Ausübung des Stimmrechts in diesem
Organ weiterhin gestatten, falls
und solange es überzeugt ist, daß der
Zahlungsverzug auf unvermeidbare
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen
ist.
(6) Wird der Haushaltsplan nicht
vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs
beschlossen, so wird der Haushaltsplan
des Vorjahrs nach Maßgabe
der Finanzvorschriften übernommen.
(7) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds,
der durch eine einmalige
Zahlung jedes Vertragsstaats
gebildet wird. Reicht der Fonds nicht
mehr aus, so trifft die Versammlung
Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht
mehr benötigte Teile des Fonds werden
zurückerstattet.
b) Die Höhe der erstmaligen
Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem
Fonds oder sein Anteil an dessen
Erhöhung wird von der Versammlung
unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte
wie die in Absatz 5
Buchstabe b genannten bestimmt
c) Die Zahlungsbedingungen werden
von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und nach
Anhörung des Koordinierungsausschusses
der Organisation festgesetzt.
d) Rückerstattungen haben proportional
im Verhältnis zu den Beträgen
zu stehen, die durch jeden
Vertragsstaat eingezahlt worden sind,
wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen
ist.
(8) a) In dem Abkommen über den
Sitz, das mit dem Staat geschlossen
wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation
ihren Sitz hat, ist vorzusehen,
daß dieser Staat Vorschüsse
gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds
nicht ausreicht. Die Höhe dieser
Vorschüsse und die Bedingungen,
unter denen sie gewährt werden, sind
in jedem Fall Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen diesem
Staat und der Organisation. Solange
dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse
zu gewähren, hat er von Amts
wegen einen Sitz in der Versammlung
und im Exekutivausschuß.
b) Der in Buchstabe a bezeichnete
Staat und die Organisation sind
berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung
von Vorschüssen durch
schriftliche Notifikation zu kündigen.
Die Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in dem
sie notifiziert worden ist.
(9) Die Rechnungsprüfung wird
nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder mehreren Vertragsstaaten
oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen.
Diese werden mit ihrer Zustimmung
von der Versammlung bestimmt.
Artikel 58
Die Ausführungsordnung
(1) Die diesem Vertrag beigefügte
Ausführungsordnung enthält Regeln
über
i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag
ausdrücklich auf die Ausführungsordnung
verweist oder ausdrücklich
vorsieht, daß sie vorgeschrieben
sind oder vorgeschrieben
werden,
ii) verwaltungstechnische Erfordernisse,
Angelegenheiten oder Verfahren,
iii) Einzelregelungen, die für die
Durchführung des Vertrags zweckmäßig
sind.
(2) a) Die Versammlung kann die
Ausführungsordnung ändern.
b) Vorbehaltlich des Absatzes 3
erfordern Änderungen eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(3) a) Die Ausführungsordnung bestimmt
Regeln,
i) die nur durch einstimmigen Beschluß
geändert werden können
oder
ii) die nur geändert werden können,
wenn kein Vertragsstaat dagegen
stimmt, dessen nationales Amt als
Internationale Recherchenbehörde
oder als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde tätig ist, und — falls die
Aufgaben einer solchen Behörde
durch eine zwischenstaatliche Organisation
wahrgenommen werden
— wenn der dieser Organisation
angehörende Vertragsstaat, der zu
diesem Zweck von den anderem
Mitgliedsstaaten in dem zuständigen
Organ der Organisation ermächtigt
worden ist, nicht dagegen
stimmt.
b) Der künftige Ausschluß einer
solchen Regel von dem betreffendem
Erfordernis bedarf der Einhaltung der
hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder
Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen
Bedingungen.
c) Die künftige Unterwerfung
einer Regel unter das eine oder andere
in Buchstabe a genannte Erfordernis
bedarf einstimmiger Zustimmung.
(4) Die Ausführungsordnung sieht
den Erlaß von Verwaltungsvorschriften
durch den Generaldirektor unter
Aufsicht der Versammlung vor.
(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung
zwischen den Bestimmungen
des Vertrags und den Bestimmungen
der Ausführungsordnung haben
die Bestimmungen des Vertrags dem
Vorrang.
Kapitel VI
Streitigkeiten
Artikel 59
Beilegung von Streitigkeiten
Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz
5 kann jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung
des Vertrags oder der Ausführungsordnung,
die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird, von
jedem beteiligten Staat durch eine
Klage, die gemäß dem Statut des
Internationalen Gerichtshofs zu erheben
ist, vor den Internationalen Gerichtshof
gebracht werden, sofern die
beteiligten Staaten nicht eine andere
Regelung vereinbaren. Der Vertragsstaat,
der die Streitigkeit vor den Internationalen
Gerichtshof bringt, hat
dies dem Internationalen Büro mitzuteilen;
dieses setzt die anderen Vertragsstaaten
davon in Kenntnis.
Kapitel VII
Revision und Änderungen
Artikel 60
Revision des Vertrags
(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu
Zeit von einer besonderen Konferenz
der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen
werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz
wird von der Versammlung
beschlossen.
(3) Jede zwischenstaatliche Organisation,
die als Internationale Recherchenbehörde
oder als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde bestimmt worden ist,
wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz
zugelassen.
(4) Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11,
Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8,
Artikel 56 und Artikel 57 können entweder
durch eine Revisionskonferenz
oder nach Artikel 61 geändert werden.
Artikel 61
Änderung einzelner Bestimmungen
des Vertrags
(1) a) Vorschläge für die Änderung
der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11,
Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8,
Artikel 56 und Artikel 57 können von
jedem Mitgliedstaat der Versammlung,
vom Exekutivausschuß oder vom
Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie in der Ver-
Sammlung beraten werden, den Vertragsstaaten
mitgeteilt.
(2) a) Änderungen der in Absatz 1
genannten Artikel werden durch die
Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluß erfordert drei
Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz
1 genannten Artikel tritt einen
Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem die schriftliche Notifikation
der verfassungsmäßig zustande gekommenen
Annahme des Anderungsvorschlags
von drei Vierteln der Mitgliedstaaten
der Versammlung im
Zeitpunkt der Beschlußfassung beim
Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene
Änderung bindet alle Staaten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung Mitglieder der
Versammlung sind; jedoch bindet eine
Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten erweitert,
nur die Staaten, die die Annahme
dieser Änderung notifiziert
haben.
c) Jede in Übereinstimmung mit
Buchstabe a angenommene Änderung
bindet alle Staaten, die nach dem
Zeitpunkt, in dem die Änderung in
Übereinstimmung mit Buchstabe a in
Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung
werden.
Kapitel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 62
Möglichkeiten,
Vertragspartei zu werden
(1) Jeder Mitgliedstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei
dieses Vertrags werden
durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.
(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden
werden, daß er die Anerkennung,
oder stillschweigende Hinnahme
der tatsächlichen Lage eines Gebiets,
auf das dieser Vertrag durch einen
Vertragsstaat auf Grund des genann-
ten Absatzes anwendbar gemacht
wird, durch einen anderen Vertragsstaat
in sich schließt
Artikel 63
Inkrafttreten des Vertrags
(1) a) Vorbehaltlich des Absatzes 3
tritt dieser Vertrag drei Monate nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht
Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, sofern
wenigstens vier dieser Staaten
gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen
erfüllen
i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten
Anmeldungen hat nach
den jüngsten vom Internationalen
Büro veröffentlichten Jahresstatistiken
40000 überschritten;
ii) die Staatsangehörigen dieses Staates
oder die Personen mit Sitz
oder Wohnsitz in diesem Staat
haben nach den jüngsten vom
Internationalen Büro veröffentlichten
Jahresstatistiken mindestens
1000 Anmeldungen in einem
einzigen ausländischen Staat eingereicht;
iii) das nationale Amt des Staates
hat nach den jüngsten vom
Internationalen Büro veröffentlichten
Jahresstatistiken mindestens
10000 Anmeldungen von Staatsangehörigen
ausländischer Staaten
oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz
in diesen Staaten erhalten.
b) Für die Anwendung dieses
Absatzes umfaßt der Begriff "Anmeldungen"
nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3
tritt der Vertrag für jeden Staat, der
nicht bei Inkrafttreten des Vertrags
nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft
(3) Kapitel II und die sich darauf
beziehenden Bestimmungen der diesem
Vertrag beigefügten Ausführungsordnung
werden erst mit dem
Tage anwendbar, zu dem drei Staaten,
die jeder für sich wenigstens eine
der in Absatz 1 genannten Bedingungen
erfüllen, Mitglieder des Vertrags
werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1
erklärt zu haben, daß Kapitel II für
sie nicht verbindlich sein soll. Dieser
Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen
als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens
des Vertrags nach Absatz
1.
Artikel 64
Vorbehalte
(1) a) Jeder Staat kann erklären,
daß Kapitel II für ihn nicht verbindlich
sein soll.
b) Staaten, die eine Erklärung
nach Buchstabe a abgeben, werden
durch die Bestimmungen des genannten
Kapitels und durch die entsprechenden
Bestimmungen der Ausführungsordnung
nicht gebunden.
(2) a) Jeder Staat, der keine Erklärung
nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben
hat, kann erklären,
i) daß die Bestimmungen des Artikels
39 Absatz 1 hinsichtlich der
Zuleitung eines Exemplars der internationalen
Anmeldung und
einer Übersetzung hiervon (wie
vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich
sind,
ii) daß die in Artikel 40 vorgesehene
Verpflichtung zur Aussetzung des
nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung
der internationalen
Anmeldung oder einer Übersetzung
hiervon durch sein nationales
Amt oder durch Vermittlung dieses
Amtes nicht entgegensteht, wodurch
das Amt aber nicht von den
in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen
Verpflichtungen freigestellt
wird.
b) Staaten, die eine solche Erklärung
abgegeben haben, sind entsprechend
gebunden.
(3) a) Jeder Staat kann erklären,
daß, soweit er betroffen ist, eine, internationale
Veröffentlichung einer
internationalen Anmeldung nicht erforderlich
ist
b) Enthält die internationale
Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten
seit dem Prioritätsdatum nur
Bestimmungen solcher Staaten, die
Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben
haben, so unterbleibt die Veröffentlichung
der Anmeldung nach
Artikel 21 Absatz 2.
c) Im Fall des Buchstaben b
wird die internationale Anmeldung
gleichwohl vom Internationalen Büro
veröffentlicht
i) auf Antrag des Anmelders gemäß
den Bestimmungen der Ausführungsordnung,
ii) wenn eine nationale Anmeldung
oder ein Patent, die auf der internationalen
Anmeldung beruhen,
durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats,
der eine Erklärung
nach Buchstabe a abgegeben
hat, oder auf Veranlassung eines
solchen Amtes veröffentlicht wird,
unverzüglich nach einer derartigen
Veröffentlichung, jedoch nicht vor
dem Ablauf von 18 Monaten seit
dem Prioritätsdatum.
(4) a) Jeder Staat, dessen nationales
Recht Patenten zu einem früheren
Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung Bedeutung für den
Stand der Technik beimißt, jedoch für
Zwecke der Bestimmung des Standes
der Technik das Prioritätsdatum nach
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum
in diesem Staat gleichstellt,
kann erklären, daß die Einreichung
einer internationalen Anmeldung
außerhalb dieses Staates, in der
der Staat als Bestimmungsstaat benannt
wird, für Zwecke der Bestimmung
des Standes der Technik nicht
einer tatsächlichen Anmeldung in
diesem Staat gleichgestellt wird.
b) Jeder Staat, der eine Erklärung
nach Buchstabe a abgibt, wird
insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz
3 gebunden.
c) Jeder Staat, der eine Erklärung
nach Buchstabe a abgibt, hat
gleichzeitig schriftlich mitzuteilen,
von welchem Zeitpunkt an und unter
welchen Bedingungen internationale
Anmeldungen, in denen dieser Staat
als Bestimmungsstaat genannt ist, in
diesem Staat als zum Stand der Technik
gehörend gelten. Diese Erklärung
kann jederzeit durch Notifikation an
den Generaldirektor geändert werden.
(5) Jeder Staat kann erklären, daß
er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden
betrachtet Auf Streitigkeiten
zwischen einem Vertragsstaat, der
eine solche Erklärung abgegeben hat,
und jedem anderen Vertragsstaat ist
Artikel 59 nicht anzuwenden.
(6) a) Jede Erklärung nach diesem
Artikel muß schriftlich abgegeben
werden. Sie kann zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Vertrags oder der
Hinterlegung der Ratifikations- und
Beitrittsurkunde oder außer in dem in
Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem
späteren Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generaldirektor abgegeben
werden. Im Fall einer solchen Notifikation
wird die Erklärung sechs Monate
nach dem Tag wirksam, an dem
der Generaldirektor die Notifikation
erhalten hat, und hat für internationale
Anmeldungen, die vor dem
Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist eingereicht
worden sind, keine Wirkung.
b) Jede Erklärung nach diesem
Artikel kann jederzeit durch Notifikation
an den Generaldirektor zurückgenommen
werden. Diese Rücknahme
wird drei Monate nach dem Tag wirksam,
an dem der Generaldirektor die
Notifikation erhalten hat, und hat im
Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz
3 abgegebenen Erklärung für internationale
Anmeldungen, die vor
dem Ablauf dieser Drei-Monats-Frist
eingereicht worden sind, keine Wirkung.
(7) Andere Vorbehalte zu diesem
Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5
genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.
Artikel 65
Schrittweise Anwendung
(1) Wird in der Vereinbarung mit
einer Internationalen Recherchenbehörde
oder einer mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde vorübergehend vorgesehen,
daß die Zahl oder die Art der internationalen
Anmeldungen, die diese
Behörde zu bearbeiten unternimmt,
beschränkt wird, so beschließt die
Versammlung die notwendigen Maßnahmen
für die schrittweise Anwendung
des Vertrags und der Ausführungsordnung
in bezug auf bestimmte
Gruppen von internationalen Anmeldungen.
Diese Bestimmung ist auch
auf Anträge auf eine Recherche internationaler
Art nach Artikel 15 Absatz
5 anzuwenden.
(2) Die Versammlung setzt dis
Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich
des Absatzes 1 internationale
Anmeldungen eingereicht und Anträge
auf eine internationale vorläufige
Prüfung gestellt werden können.
Diese Zeitpunkte dürfen nicht später
liegen als — je nach Lage des Falls —
entweder sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Vertrags gemäß Artikel
63 Absatz 1 oder sechs Monate,
nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63
Absatz 3 verbindlich geworden ist
Artikel 66
Kündigung
(1) Jeder Mitgliedstaat kann diesen
Vertrag durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu
dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist. Sie läßt die
Wirkungen der internationalen Anmeldung
in dem kündigenden Staat
unberührt, falls die internationale Anmeldung
vor dem Ablauf der erwähnten
Sechs-Monats-Frist eingereicht
und, wenn der kündigende Staat ausgewählt
worden ist, die Auswahlerklärung
vor dem Ablauf dieser Frist
abgegeben worden ist.
Artikel 67
Unterzeichnung und Sprachen
(1) a) Dieser Vertrag wird in einer
Urschrift in englischer und französischer
Sprache unterzeichnet, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
b) Amtliche Texte werden vom
Generaldirektor nach Beratung mit
den beteiligten Regierungen in deutscher,
japanischer, portugiesischer,
russischer und spanischer Sprache sowie
in anderen Sprachen hergestellt,
die die Versammlung bestimmen
kann.
(2) Dieser Vertrag liegt bis zum
31. Dezember 1970 in Washington zur
Unterzeichnung auf.
Artikel 68
Hinterlegung
(1) Die Urschrift dieses Vertrags
wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung
aufliegt, beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) Der Generaldirektor übermittelt
je zwei von ihm beglaubigte Abschriften
dieses Vertrags und der diesem
Vertrag beigefügten Ausführungsordnung
den Regierungen aller
Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums und der Regierung
jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt diesen
Vertrag beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt
zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen
jeder Änderung dieses Vertrags
oder der Ausführungsordnung
an die Regierungen aller Vertragsstaaten
und, auf Antrag, an die Regierung
jedes anderen Staates.
Artikel 69
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den
Regierungen aller Mitgliedstaaten der
Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
i) die Unterzeichnung nach Artikel
62,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden nach
Artikel 62,
iii) den Tag des Inkrafttretens des
Vertrags und den Tag, von dem
an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz
3 anwendbar wird,
iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze
1 bis 5,
v) Zurücknahmen von Erklärungen
nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe
b,
vi) Kündigungen, die nach Artikel 66
zugehen, und
vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz
4.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63
Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun,
Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches
Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende
Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den
Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des
Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
DÄNEMARK
Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch
die Bestimmungen des Kapitels II des genannten
Vertrages betreffend die internationale vorläufige
Prüfung nicht gebunden zu erachten.
FRANKREICH
1. In Anwendung der Absätze (1) und (5)
des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen
des Kapitels II und des Artikels 59 des
genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
2. Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz
(3) ist der Vertrag unter den oben angeführten
Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der
Französischen Republik einschließlich der Übersee-
Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
JAPAN
Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel
64 (2) (a) des Vertrages, daß
(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz
1 hinsichtlich der Zuleitung eines
Exemplars der internationalen Anmeldung
und einer Übersetzung hiervon
{wie vorgeschrieben) für Japan nicht
verbindlich sind,
(ii) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung
zur Aussetzung des nationalen
Verfahrens einer Veröffentlichung
der internationalen Anmeldung
oder einer Übersetzung hiervon durch
sein nationales Amt oder durch Vermittlung
dieses Amtes nicht entgegensteht,
wodurch das Amt aber nicht
von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen
Verpflichtungen freigestellt
wird.
LUXEMBURG
Gemäß Artikel 64 ist Kapitel II des Vertrages
für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt
Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene
Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen
Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung oder einer Übersetzung
hievon durch sein nationales Amt oder
durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht,
wodurch das Amt aber nicht von den in
Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen
freigestellt wird.
SCHWEIZ
Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung
gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel II
des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft
nicht verbindlich sein soll.
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen
des Artikels 59 des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens gebunden, der sich auf die
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(1) Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel II
des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht
verbindlich sein;
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die
Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale
Veröffentlichung einer internationalen
Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung
einer internationalen Anmeldung außerhalb
der Vereinigten Staaten, in der diese als
Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke
der Bestimmung des Standes der Technik nicht
einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten
Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die
Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag
auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für
die die Vereinigten Staaten von Amerika international
verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten
von Amerika für Zwecke der Bestimmung
des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen
Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten
von Amerika gleichstellt, erklärt dieser
Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung
einer internationalen Anmeldung außerhalb der
Vereinigten Staaten von Amerika, in der die
Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat
benannt werden, für Zwecke der
Bestimmung des Standes der Technik nicht einer
tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten
gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der
die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat
benannt werden, gemäß Artikel
21 des Vertrages über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
international veröffentlicht worden ist, gilt
die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt
an als zum Stand der Technik gehörend.
Wenn eine derartige internationale Anmeldung
nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie
von dem Zeitpunkt an als zum Stand der
Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser
internationalen Anmeldung in englischer Sprache,
zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr
und einem Eid oder einer Erklärung
des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der
Vereinigten Staaten übermittelt wurde.