348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Sommerein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15
Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Mannersdorf am Leithagebirge und
Sommerein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 20,655, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 23,550.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Mannersdorf
am Leithagebirge und Sommerein aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 15/24-77; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.