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348_1978 AT

348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Sommerein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Gemeinden Mannersdorf am Leithagebirge und Sommerein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15

Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Mannersdorf am Leithagebirge und

Sommerein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 20,655, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 23,550.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Mannersdorf

am Leithagebirge und Sommerein aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 15/24-77; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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