348. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bäckereiarbeitergesetz, BGBl. Nr. 69/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/
1960 wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,
die als Jugendliche im Sinne des § 3 des
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in
der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind,
gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere
Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren
in privaten Haushalten, soweit die Backwaren
ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt
sind; sie gelten ferner nicht in Betrieben des
Gastgewerbes, in denen Backwaren ausschließlich
für den Eigenverbrauch oder zur Verabreichung
an Gäste erzeugt werden."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig
Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb
einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden
betragen.
(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit
von vierzig Stunden auf die einzelnen
Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt
werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun
Stunden nicht überschreiten darf.
(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses
darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen
Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige
Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels
darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden
nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung
des Schichtwechsels erforderlich ist.
(4) Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Ruhepause
von einer halben Stunde zu gewähren,
wovon eine Viertelstunde dieser Pause in die
tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist. Arbeitsbedingte
Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen,
die kürzer als eine Viertelstunde
dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
(5) Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit
einschließlich der Pausenregelung, durch die ein
Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird
als nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4,
bleiben unberührt."
3. Die §§ 5 bis 7 samt Überschrift haben zu
entfallen.
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig
Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt
neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer
Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit
von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens
75 v. H., für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr
mindestens 50 v. H. des auf die Normalarbeitsstunde
entfallenden Lohnes."
5. § 10 hat zu entfallen.
6. § 11 mit Überschrift hat zu lauten
„Sonn- und Feiertagsruhe
§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben
dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den
im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in
seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten
Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren
nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
1. die Herführung, das Mischen und das Auswiegen
von Teigen,
2. das Zusammendrehen und Wirken der
Pressen sowie das mechanische Teilen und
Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck
und Sandwichwecken,
3. das Anheizen von Backöfen,
4. das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl-
und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten
Halb- und Fertigerzeugnisse,
5. die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung
der Betriebsräume und -anlagen,
jedoch darf zu diesen Arbeiten nur die unbedingt
erforderliche Anzahl von Dienstnehmern
herangezogen werden.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ferner
nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern
zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren
in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf
die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern
und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus
erstrecken.
(4) Für andere als die von Dienstnehmern auf
Grund der Abs. 2 und 3 geleisteten Arbeiten
gelten die allgemeinen Vorschriften über die
Sonn- und Feiertagsruhe.
(5) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen
Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe
an Sonn- und Feiertagen bewilligen
1. Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten Gründen,
ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen
oder von Arbeiten an Maschinen
und Betriebseinrichtungen, durch welche die
Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung
und Tiefkühlung von Backwaren behindert
werden, an höchstens fünf Sonntagen und
an höchstens zwei Feiertagen innerhalb
eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann
auch zur Erzeugung von Backwaren in einem
und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb
erteilt werden, wenn die Vornahme
dieser Arbeiten im eigenen Betrieb
infolge der durchzuführenden Reparatur-
und Herstellungsarbeiten vorübergehend
nicht möglich ist;
2. aus Anlaß von Messen an je zwei Sonntagen,
jedoch nur für den örtlichen Bereich
und die Dauer der Veranstaltung.
(6) Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger
Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen,
als in diesen Betrieben an Sonn-
und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen
werden kann.
(7) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf
Grund der Ausnahmebestimmungen der Abs. 2
bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist
an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar
folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in
dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde."
7. In § 12 Abs. 2 hat die Zitierung „Feiertagsruhegesetzes,
StGBl. Nr. 116/1945," „Feiertagsruhegesetz
1957, BGBl. Nr. 153," zu lauten.
8. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung
des § 11 Abs. 1 bis 4 bewilligen
1. Für das ganze Bundesland am Ostersonntag,
Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons,
wenn dieser auf einen Sonntag
fällt;
2. für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen
wegen des Zustromes Ortsfremder
einen verstärkten Bedarf an Backwaren
zur Folge haben; die Ausnahmen
können für eine einzelne Gemeinde oder
Teile einer Gemeinde an höchstens fünf
Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen
des Abs. 1 vorgenommen werden, gelten
die Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 7 und
12 entsprechend."
9. § 14 hat zu entfallen.
10. § 16 samt Überschrift hat zu lauten
„Auflage- und Aushangpflicht
§ 16. Jeder Dienstgeber hat an für Dienstnehmer
leicht zugänglicher und gut sichtbarer
Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen
sowie einen Aushang über den für den
Betrieb geltenden Beginn und das Ende der
Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen
und über die Dauer der Wochenruhe anzubringen."
11. § 17 hat zu entfallen.
12. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften
der §§ 2, 3, 9, 11 Abs. 1 und 7, 15 Abs. 1 und
4 und 16 dieses Bundesgesetzes werden, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld von 300 S bis
15.000 S, im Wiederholungsfalle von 2000 S bis
30.000 S bestraft. Die Verjährungsfrist (§ 31
Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) beträgt sechs
Monate."
13. § 19 hat zu entfallen.
14. § 20 Z. 3 hat zu entfallen.
15. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Vollziehung des § 15
Abs. 1, 3 und 5 der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.