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348. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Bundesgesetz: Bäckereiarbeitergesetz-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bäckereiarbeitergesetz, BGBl. Nr. 69/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/

1960 wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

die als Jugendliche im Sinne des § 3 des

Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in

der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind,

gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere

Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren

in privaten Haushalten, soweit die Backwaren

ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt

sind; sie gelten ferner nicht in Betrieben des

Gastgewerbes, in denen Backwaren ausschließlich

für den Eigenverbrauch oder zur Verabreichung

an Gäste erzeugt werden."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines

ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig

Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb

einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden

betragen.

(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit

von vierzig Stunden auf die einzelnen

Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt

werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun

Stunden nicht überschreiten darf.

(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein

Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses

darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen

Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige

Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels

darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden

nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung

des Schichtwechsels erforderlich ist.

(4) Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Ruhepause

von einer halben Stunde zu gewähren,

wovon eine Viertelstunde dieser Pause in die

tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist. Arbeitsbedingte

Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen,

die kürzer als eine Viertelstunde

dauern, gelten nicht als Ruhepausen.

(5) Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit

einschließlich der Pausenregelung, durch die ein

Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird

als nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4,

bleiben unberührt."

3. Die §§ 5 bis 7 samt Überschrift haben zu

entfallen.

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig

Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt

neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer

Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit

von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens

75 v. H., für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr

mindestens 50 v. H. des auf die Normalarbeitsstunde

entfallenden Lohnes."

5. § 10 hat zu entfallen.

6. § 11 mit Überschrift hat zu lauten

„Sonn- und Feiertagsruhe

§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben

dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den

im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in

seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten

Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren

nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

1. die Herführung, das Mischen und das Auswiegen

von Teigen,

2. das Zusammendrehen und Wirken der

Pressen sowie das mechanische Teilen und

Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck

und Sandwichwecken,

3. das Anheizen von Backöfen,

4. das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl-

und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten

Halb- und Fertigerzeugnisse,

5. die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung

der Betriebsräume und -anlagen,

jedoch darf zu diesen Arbeiten nur die unbedingt

erforderliche Anzahl von Dienstnehmern

herangezogen werden.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ferner

nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern

zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren

in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf

die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern

und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus

erstrecken.

(4) Für andere als die von Dienstnehmern auf

Grund der Abs. 2 und 3 geleisteten Arbeiten

gelten die allgemeinen Vorschriften über die

Sonn- und Feiertagsruhe.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen

Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe

an Sonn- und Feiertagen bewilligen

1. Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten Gründen,

ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen

oder von Arbeiten an Maschinen

und Betriebseinrichtungen, durch welche die

Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung

und Tiefkühlung von Backwaren behindert

werden, an höchstens fünf Sonntagen und

an höchstens zwei Feiertagen innerhalb

eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann

auch zur Erzeugung von Backwaren in einem

und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb

erteilt werden, wenn die Vornahme

dieser Arbeiten im eigenen Betrieb

infolge der durchzuführenden Reparatur-

und Herstellungsarbeiten vorübergehend

nicht möglich ist;

2. aus Anlaß von Messen an je zwei Sonntagen,

jedoch nur für den örtlichen Bereich

und die Dauer der Veranstaltung.

(6) Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger

Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen,

als in diesen Betrieben an Sonn-

und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen

werden kann.

(7) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf

Grund der Ausnahmebestimmungen der Abs. 2

bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist

an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar

folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in

dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde."

7. In § 12 Abs. 2 hat die Zitierung „Feiertagsruhegesetzes,

StGBl. Nr. 116/1945," „Feiertagsruhegesetz

1957, BGBl. Nr. 153," zu lauten.

8. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach

Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung

des § 11 Abs. 1 bis 4 bewilligen

1. Für das ganze Bundesland am Ostersonntag,

Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons,

wenn dieser auf einen Sonntag

fällt;

2. für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen

wegen des Zustromes Ortsfremder

einen verstärkten Bedarf an Backwaren

zur Folge haben; die Ausnahmen

können für eine einzelne Gemeinde oder

Teile einer Gemeinde an höchstens fünf

Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.

(2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen

des Abs. 1 vorgenommen werden, gelten

die Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 7 und

12 entsprechend."

9. § 14 hat zu entfallen.

10. § 16 samt Überschrift hat zu lauten

„Auflage- und Aushangpflicht

§ 16. Jeder Dienstgeber hat an für Dienstnehmer

leicht zugänglicher und gut sichtbarer

Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen

sowie einen Aushang über den für den

Betrieb geltenden Beginn und das Ende der

Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen

und über die Dauer der Wochenruhe anzubringen."

11. § 17 hat zu entfallen.

12. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften

der §§ 2, 3, 9, 11 Abs. 1 und 7, 15 Abs. 1 und

4 und 16 dieses Bundesgesetzes werden, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld von 300 S bis

15.000 S, im Wiederholungsfalle von 2000 S bis

30.000 S bestraft. Die Verjährungsfrist (§ 31

Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) beträgt sechs

Monate."

13. § 19 hat zu entfallen.

14. § 20 Z. 3 hat zu entfallen.

15. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Vollziehung des § 15

Abs. 1, 3 und 5 der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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