348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße einschließlich der Neueinbindung der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 144
Gmundener Straße einschließlich der Neueinbindung
der B 135 Gallspacher Straße wird im
Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,37, führt sodann in gestreckter Linienführung
die alte Trasse mehrfach kreuzend
östlich der Ortschaft Kemating, westlich der
Ortschaft Au und westlich der Ortschaft
Roitham zur Einbindung der B 135 Gallspacher
Straße — welche infolge des Abrückens
der neuen von der alten Trasse der
B 144 Gmundener Straße in diesem Bereich um
etwa 70 m verlängert werden muß — und
bindet nach teilweiser Benützung der alten
Trasse bei alt-km 12,40 in die bereits ausgebaute
Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roitham
und Laakirchen aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.