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348_1974 AT

348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße einschließlich der Neueinbindung der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße einschließlich der Neueinbindung der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 144

Gmundener Straße einschließlich der Neueinbindung

der B 135 Gallspacher Straße wird im

Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,37, führt sodann in gestreckter Linienführung

die alte Trasse mehrfach kreuzend

östlich der Ortschaft Kemating, westlich der

Ortschaft Au und westlich der Ortschaft

Roitham zur Einbindung der B 135 Gallspacher

Straße — welche infolge des Abrückens

der neuen von der alten Trasse der

B 144 Gmundener Straße in diesem Bereich um

etwa 70 m verlängert werden muß — und

bindet nach teilweiser Benützung der alten

Trasse bei alt-km 12,40 in die bereits ausgebaute

Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roitham

und Laakirchen aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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