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348_1973 AT

348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Frastanz, Satteins, Nenzing, Schlins, Bludesch und Nüziders

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Frastanz, Satteins, Nenzing, Schlins, Bludesch und Nüziders

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Frastanz, Satteins, Nenzing, Schlins, Bludesch

und Nüziders wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse . beginnt

im Anschluß an den in Planung befindlichen Abschnitt

„Feldkirch" bei Projekt-km 41,400, quert

den Ill bei Fluß-km 11,35, führt sodann parallel

zu diesem am orographisch rechten Ufer des Ill

bis zur neuerlichen Querung desselben bei

Fluß-km 19,49 und sodann weiter dem orographisch

linken Ufer des Ill entlang bis zur Anschlußstelle

Bludenz/West mit den Anschlüssen

zur B 190 Vorarlberger Straße und endet bei

Projekt-km 56,620 an der bestehenden Umfahrung

von Bludenz.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Anschlußstelle für die Zu- und Abfahrt

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

und bei den Gemeinden Frastanz, Satteins,

Nenzing, Schlins, Bludesch und Nüziders

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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