348. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Frastanz, Satteins, Nenzing, Schlins, Bludesch und Nüziders
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Frastanz, Satteins, Nenzing, Schlins, Bludesch
und Nüziders wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse . beginnt
im Anschluß an den in Planung befindlichen Abschnitt
„Feldkirch" bei Projekt-km 41,400, quert
den Ill bei Fluß-km 11,35, führt sodann parallel
zu diesem am orographisch rechten Ufer des Ill
bis zur neuerlichen Querung desselben bei
Fluß-km 19,49 und sodann weiter dem orographisch
linken Ufer des Ill entlang bis zur Anschlußstelle
Bludenz/West mit den Anschlüssen
zur B 190 Vorarlberger Straße und endet bei
Projekt-km 56,620 an der bestehenden Umfahrung
von Bludenz.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Anschlußstelle für die Zu- und Abfahrt
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
und bei den Gemeinden Frastanz, Satteins,
Nenzing, Schlins, Bludesch und Nüziders
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.