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348_1972 AT

348. Zusatzprotokoll zum österreichisch-italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Zusatzprotokoll zum österreichisch-italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt Anhängen

Nachdem das am 17. Dezember 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzprotokoll zum österreichisch-

italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen

bestimmter Erzeugnisse vom 1. Feber 1952 samt Anhängen I und II, welches also lautet

Die österreichische Bundesregierung und die

italienische Regierung, von dem Wunsch geleitet,

den Schutz des Abkommens zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen

und Benennungen bestimmter

Erzeugnisse vom 1. Februar 1952 auf

weitere Erzeugnisse auszudehnen, vereinbaren

mit Bezug auf Art. 1 Abs. 3 dieses Abkommens,

daß die dem Abkommen angeschlossenen

Listen durch die diesem Zusatzprotokoll

angeschlossenen Listen, die gegenseitig bekanntgegeben

wurden, ersetzt werden.

Dieses Zusatzprotokoll wird hinsichtlich

jener Bezeichnungen von Käsesorten, die mit

der Fußnote „siehe Protokoll" versehen sind,

nur für den Fall des Außerkrafttretens oder

der Abänderung der Internationalen Konvention

von Stresa vom 1. Juni 1951 wirksam.

Dieses Zusatzprotokoll tritt 30 Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Dezember

1969 in zwei Urschriften, in deutscher und

italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Für die österreichische

Bundesregierung

Mitterer e. h.

Für die italienische

Regierung

Ducci e. h.

ANHANG I

LISTE DER NAHRUNGSMITTEL, DER GEWERBLICHEN

UND INDUSTRIELLEN ERZEUGNISSE

ÖSTERREICHISCHER HERKUNFT,

DIE IN ITALIEN GESCHÜTZT SIND

ANHANG II

LISTE DER NAHRUNGSMITTEL, DER GEWERBLICHEN

UND INDUSTRIELLEN ERZEUGNISSE

ITALIENISCHER HERKUNFT,

DIE IN ÖSTERREICH GESCHÜTZT SIND

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Feber 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzprotokoll wurden am 9. August 1972

ausgetauscht; das Protokoll ist daher gemäß seinem vorletzten Absatz am 8. September 1972

in Kraft getreten.

Das österreichisch-italienische Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und

Benennungen bestimmter Erzeugnisse vom 1. Feber 1952 ist in BGBl. Nr. 235/1954 kundgemacht,

die Internationale Konvention von Stresa vom 1. Juni 1951 in BGBl. Nr. 135/1955.

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