348. Zusatzprotokoll zum österreichisch-italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 17. Dezember 1969 in Wien unterzeichnete Zusatzprotokoll zum österreichisch-
italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen
bestimmter Erzeugnisse vom 1. Feber 1952 samt Anhängen I und II, welches also lautet
Die österreichische Bundesregierung und die
italienische Regierung, von dem Wunsch geleitet,
den Schutz des Abkommens zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über geographische Herkunftsbezeichnungen
und Benennungen bestimmter
Erzeugnisse vom 1. Februar 1952 auf
weitere Erzeugnisse auszudehnen, vereinbaren
mit Bezug auf Art. 1 Abs. 3 dieses Abkommens,
daß die dem Abkommen angeschlossenen
Listen durch die diesem Zusatzprotokoll
angeschlossenen Listen, die gegenseitig bekanntgegeben
wurden, ersetzt werden.
Dieses Zusatzprotokoll wird hinsichtlich
jener Bezeichnungen von Käsesorten, die mit
der Fußnote „siehe Protokoll" versehen sind,
nur für den Fall des Außerkrafttretens oder
der Abänderung der Internationalen Konvention
von Stresa vom 1. Juni 1951 wirksam.
Dieses Zusatzprotokoll tritt 30 Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Dezember
1969 in zwei Urschriften, in deutscher und
italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für die österreichische
Bundesregierung
Mitterer e. h.
Für die italienische
Regierung
Ducci e. h.
ANHANG I
LISTE DER NAHRUNGSMITTEL, DER GEWERBLICHEN
UND INDUSTRIELLEN ERZEUGNISSE
ÖSTERREICHISCHER HERKUNFT,
DIE IN ITALIEN GESCHÜTZT SIND
ANHANG II
LISTE DER NAHRUNGSMITTEL, DER GEWERBLICHEN
UND INDUSTRIELLEN ERZEUGNISSE
ITALIENISCHER HERKUNFT,
DIE IN ÖSTERREICH GESCHÜTZT SIND
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Feber 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzprotokoll wurden am 9. August 1972
ausgetauscht; das Protokoll ist daher gemäß seinem vorletzten Absatz am 8. September 1972
in Kraft getreten.
Das österreichisch-italienische Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und
Benennungen bestimmter Erzeugnisse vom 1. Feber 1952 ist in BGBl. Nr. 235/1954 kundgemacht,
die Internationale Konvention von Stresa vom 1. Juni 1951 in BGBl. Nr. 135/1955.