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348_1969 AT

348. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961, wird

verordnet

§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen

Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration

haben, gebühren ab 1. September 1969 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 4'5 v. H. der

im § 23 Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung angeführten

Beträge.

§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2

der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/

1968, anzuwenden.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen vom 10. Dezember 1968, BGBl.

Nr. 440, tritt für die Zeit ab 1. September

1969 außer Kraft.

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