348. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961, wird
verordnet
§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen
Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration
haben, gebühren ab 1. September 1969 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 4'5 v. H. der
im § 23 Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung angeführten
Beträge.
§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen
sind die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2
der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/
1968, anzuwenden.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen vom 10. Dezember 1968, BGBl.
Nr. 440, tritt für die Zeit ab 1. September
1969 außer Kraft.