348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die
Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlußprotokoll, welches also lautet
Die Republik Österreich und der Staat Israel
sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen Beziehungen
auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen
zu regeln, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich gegenseitig, einander auf Ersuchen nach
den Bestimmungen dieses Abkommens Rechtshilfe
in allen Strafverfahren zu leisten, die in die
Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden
Staates fallen.
(2) Auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse
findet dieses Abkommen keine Anwendung.
Artikel 2
Rechtshilfe wird nicht gewährt
(a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen
bezieht, die nach den Rechtsvorschriften
des ersuchten Staates ihrer Art nach nicht gerichtlich
strafbar sind oder von diesem Staat
als politische, als mit solchen zusammenhängende
strafbare Handlungen oder als rein militärische
strafbare Handlungen angesehen werden;
(b) wenn die Erledigung des Ersuchens nach
Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist,
die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche
Ordnung (ordre public) oder die Verfassungsrechtsordnung
dieses Staates zu beeinträchtigen.
Artikel 3
In Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen
wird die Rechtshilfe insoweit gewährt,
als sie nach einem besonderen Abkommen zulässig
ist.
Artikel 4
(1) Die Rechtshilfeersuchen oder die ihnen beigefügten
Schriftstücke müssen folgende Angaben
enthalten
(a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
(b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
(c) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes,
insbesondere Zeit und Ort der Begehung,
seine rechtliche Würdigung und die anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen,
(d) soweit möglich, die Staatsangehörigkeit der
Person, gegen die sich das Verfahren richtet,
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
(e) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift
des Empfängers und die Art der
zuzustellenden Schriftstücke.
(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Gegenständen sind eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift der darauf
gerichteten gerichtlichen Entscheidung sowie
jener Aktenstücke anzuschließen, die Beweise zur
Rechtfertigung der begehrten Maßnahmen darstellen.
Artikel 5
(1) Die in Vollziehung dieses Abkommens zu
übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden
Urkunden werden auf dem diplomatischen
Weg übermittelt.
(2) Diese Urkunden werden mit der Unterschrift
und dem Amtssiegel eines Richters oder
Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.
(3) Urkunden, die nicht in französischer oder
englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung
in eine dieser Sprachen angeschlossen.
Artikel 6
Die Rechtshilfeersuchen werden unter Einhaltung
der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates
erledigt. Einem ausdrücklichen Verlangen der
ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu
verfahren, wird jedoch entsprochen, sofern ein
solches Verfahren mit den Rechtsvorschriften des
ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.
Artikel 7
Die Zustellung von Verfahrensurkunden und
Gerichtsentscheidungen wird durch eine vom
Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung
nachgewiesen oder durch eine
Bescheinigung der ersuchten Behörde über die
Tatsache, die Art und die Zeit der Zustellung.
Artikel 8
Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so
leitet sie das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen
an die zuständige Behörde weiter.
Artikel 9
Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat
von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung
oder Verzögerung der Rechtshilfe
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die
Gründe hiefür bekanntzugeben.
Artikel 10
(1) Wenn ein Zeuge, ein Sachverständiger oder
eine von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates beschuldigte Person, die sich im ersuchten
Staat befindet und um deren Zeugenvernehmung
oder Abhörung durch die Justizbehörden
dieses Staates ersucht worden ist, sich weigert,
einer Vorladung Folge zu leisten, so hat die ersuchte
Behörde die nach dem Recht ihres Staates
vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich von
Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um das Erscheinen
dieser Person sicherzustellen.
(2) Der Zeuge oder Sachverständige, der sich
im ersuchten Staat befindet und einer Vorladung
zum Erscheinen vor den Justizbehörden des ersuchenden
Staates, um deren Zustellung ersucht
worden ist, nicht Folge leistet, darf aus diesem
Grund selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen
enthält, nicht bestraft oder einer
Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
(3) Die Vorladung gemäß Absatz 2 dieses
Artikels hat die annähernde Höhe der dem
Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden
Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der
zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten
anzugeben.
Diese Entschädigungen werden ab dem Wohnort
des Zeugen oder Sachverständigen berechnet.
Sie werden zumindest jenen entsprechen, die in
den geltenden Tarifen und Bestimmungen des
Staates vorgesehen sind, in dem der Zeuge oder
Sachverständige erscheinen soll. Auf Verlangen
des Zeugen oder Sachverständigen können ihm
durch die Behörden seines Wohnortes die Reisekosten
ganz oder zum Teil vorgeschossen werden.
Dieser Vorschuß ist auf der Vorladung zu
vermerken und vom ersuchenden Staat zu erstatten.
Artikel 11
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich
welcher Staatsangehörigkeit, der in einem der
Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten
hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden
des anderen Vertragschließenden
Staates erscheint, darf dort wegen Handlungen
oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner
Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates eingetretenen Gründen weder verfolgt,
noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit,
die in einem der Vertragschließenden
Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr
Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen
Vertragschließenden Staates erscheint, um
sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung
strafrechtlich zu. verantworten, darf dort wegen
in der Vorladung nicht angeführter strafbarer
Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus
dem Hoheitsgebiet des Staates, wo die Vorladung
bewirkt worden ist, oder aus anderen, vor dieser
Abreise eingetretenen Gründen weder verfolgt,
noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung
ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige
oder Beschuldigte während dreißig Tagen, nachdem
seine Anwesenheit von den Justizbehörden
nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt
hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und
trotzdem freiwillig dort bleibt, oder wenn er
nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt
ist.
Artikel 12
Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte über
Vorstrafen, die von den Justizbehörden des ersuchenden
Staates für eine Strafsache erbeten
werden, in dem Umfang, wie seine Justizbehörden
sie in gleichartigen Fällen selbst erhalten
könnten.
Artikel 13
Jeder Vertragschließende Staat benachrichtigt
den anderen Vertragschließenden Staat von
allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen
Verurteilungen.
Artikel 14
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
10 Absatz 3 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
keinen Anlaß zur Erstattung von
Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung
von Sachverständigen im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates verursacht werden.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft. Es findet auch auf vor seinem Inkrafttreten
begangene strafbare Handlungen Anwendung.
(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses
Abkommen durch Notifikation an den anderen
Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung
wird ein Jahr, nach Einlangen der Notifikation
bei dem anderen Vertragschließenden
Staat wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben
und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966 entsprechend
dem 18. Siwan 5726, in drei Ausfertigungen,
in deutscher, hebräischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist. Im Falle von Unstimmigkeiten
zwischen den Texten des Abkommens in
deutscher und in hebräischer Sprache soll jedoch
der Text in französischer Sprache entscheidend
sein.
Für die Republik Österreich
Dr. Walther Peinsipp m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Für den Staat Israel
Abba Eban m. p.
Außenminister
SCHLUSSPROTOKOLL
Anläßlich der Unterzeichnung des heute
zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel abgeschlossenen Abkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen
vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil
des Vertrages bilden
Bei der Erledigung eines Ersuchens von sehen
der österreichischen Behörden um Einvernahme
einer in Israel befindlichen Person über eine strafbare
Handlung, die ihr zur Last gelegt wird
oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtigt
ist, werden die Justizbehörden des
Staates Israel im Sinne der in Österreich geltenden
Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen
der österreichischen Behörden, eine solche Person
nicht unter Eid, sondern unbeeidet zu vernehmen,
gehörig Bedacht nehmen, sofern sie zu
einer solchen Aussage bereit ist.
Jerusalem, den 6. Juni 1966 entsprechend dem
18. Siwan 5726.
Für die Republik Österreich
Dr. Walther Peinsipp m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Für den Staat Israel
Abba Eban m. p.
Außenminister
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toncic-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. August 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 2 am 25. September
1968 in Kraft.