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348_1968 AT

348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlußprotokoll

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die

Rechtshilfe in Strafsachen samt Schlußprotokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich und der Staat Israel

sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen Beziehungen

auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen

zu regeln, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich gegenseitig, einander auf Ersuchen nach

den Bestimmungen dieses Abkommens Rechtshilfe

in allen Strafverfahren zu leisten, die in die

Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden

Staates fallen.

(2) Auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse

findet dieses Abkommen keine Anwendung.

Artikel 2

Rechtshilfe wird nicht gewährt

(a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen

bezieht, die nach den Rechtsvorschriften

des ersuchten Staates ihrer Art nach nicht gerichtlich

strafbar sind oder von diesem Staat

als politische, als mit solchen zusammenhängende

strafbare Handlungen oder als rein militärische

strafbare Handlungen angesehen werden;

(b) wenn die Erledigung des Ersuchens nach

Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist,

die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche

Ordnung (ordre public) oder die Verfassungsrechtsordnung

dieses Staates zu beeinträchtigen.

Artikel 3

In Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen

wird die Rechtshilfe insoweit gewährt,

als sie nach einem besonderen Abkommen zulässig

ist.

Artikel 4

(1) Die Rechtshilfeersuchen oder die ihnen beigefügten

Schriftstücke müssen folgende Angaben

enthalten

(a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

(b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

(c) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes,

insbesondere Zeit und Ort der Begehung,

seine rechtliche Würdigung und die anzuwendenden

gesetzlichen Bestimmungen,

(d) soweit möglich, die Staatsangehörigkeit der

Person, gegen die sich das Verfahren richtet,

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,

(e) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift

des Empfängers und die Art der

zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder

Beschlagnahme von Gegenständen sind eine Ausfertigung

oder beglaubigte Abschrift der darauf

gerichteten gerichtlichen Entscheidung sowie

jener Aktenstücke anzuschließen, die Beweise zur

Rechtfertigung der begehrten Maßnahmen darstellen.

Artikel 5

(1) Die in Vollziehung dieses Abkommens zu

übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden

Urkunden werden auf dem diplomatischen

Weg übermittelt.

(2) Diese Urkunden werden mit der Unterschrift

und dem Amtssiegel eines Richters oder

Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.

(3) Urkunden, die nicht in französischer oder

englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung

in eine dieser Sprachen angeschlossen.

Artikel 6

Die Rechtshilfeersuchen werden unter Einhaltung

der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates

erledigt. Einem ausdrücklichen Verlangen der

ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu

verfahren, wird jedoch entsprochen, sofern ein

solches Verfahren mit den Rechtsvorschriften des

ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.

Artikel 7

Die Zustellung von Verfahrensurkunden und

Gerichtsentscheidungen wird durch eine vom

Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung

nachgewiesen oder durch eine

Bescheinigung der ersuchten Behörde über die

Tatsache, die Art und die Zeit der Zustellung.

Artikel 8

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so

leitet sie das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen

an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 9

Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat

von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung

oder Verzögerung der Rechtshilfe

unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die

Gründe hiefür bekanntzugeben.

Artikel 10

(1) Wenn ein Zeuge, ein Sachverständiger oder

eine von den Justizbehörden des ersuchenden

Staates beschuldigte Person, die sich im ersuchten

Staat befindet und um deren Zeugenvernehmung

oder Abhörung durch die Justizbehörden

dieses Staates ersucht worden ist, sich weigert,

einer Vorladung Folge zu leisten, so hat die ersuchte

Behörde die nach dem Recht ihres Staates

vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich von

Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um das Erscheinen

dieser Person sicherzustellen.

(2) Der Zeuge oder Sachverständige, der sich

im ersuchten Staat befindet und einer Vorladung

zum Erscheinen vor den Justizbehörden des ersuchenden

Staates, um deren Zustellung ersucht

worden ist, nicht Folge leistet, darf aus diesem

Grund selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen

enthält, nicht bestraft oder einer

Zwangsmaßnahme unterworfen werden.

(3) Die Vorladung gemäß Absatz 2 dieses

Artikels hat die annähernde Höhe der dem

Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden

Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der

zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten

anzugeben.

Diese Entschädigungen werden ab dem Wohnort

des Zeugen oder Sachverständigen berechnet.

Sie werden zumindest jenen entsprechen, die in

den geltenden Tarifen und Bestimmungen des

Staates vorgesehen sind, in dem der Zeuge oder

Sachverständige erscheinen soll. Auf Verlangen

des Zeugen oder Sachverständigen können ihm

durch die Behörden seines Wohnortes die Reisekosten

ganz oder zum Teil vorgeschossen werden.

Dieser Vorschuß ist auf der Vorladung zu

vermerken und vom ersuchenden Staat zu erstatten.

Artikel 11

(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich

welcher Staatsangehörigkeit, der in einem der

Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten

hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden

des anderen Vertragschließenden

Staates erscheint, darf dort wegen Handlungen

oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner

Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten

Staates eingetretenen Gründen weder verfolgt,

noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung

seiner persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit,

die in einem der Vertragschließenden

Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr

Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen

Vertragschließenden Staates erscheint, um

sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung

strafrechtlich zu. verantworten, darf dort wegen

in der Vorladung nicht angeführter strafbarer

Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus

dem Hoheitsgebiet des Staates, wo die Vorladung

bewirkt worden ist, oder aus anderen, vor dieser

Abreise eingetretenen Gründen weder verfolgt,

noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung

ihrer persönlichen Freiheit unterworfen

werden.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige

oder Beschuldigte während dreißig Tagen, nachdem

seine Anwesenheit von den Justizbehörden

nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt

hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und

trotzdem freiwillig dort bleibt, oder wenn er

nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt

ist.

Artikel 12

Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte über

Vorstrafen, die von den Justizbehörden des ersuchenden

Staates für eine Strafsache erbeten

werden, in dem Umfang, wie seine Justizbehörden

sie in gleichartigen Fällen selbst erhalten

könnten.

Artikel 13

Jeder Vertragschließende Staat benachrichtigt

den anderen Vertragschließenden Staat von

allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen

Verurteilungen.

Artikel 14

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

10 Absatz 3 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen

keinen Anlaß zur Erstattung von

Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung

von Sachverständigen im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates verursacht werden.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft. Es findet auch auf vor seinem Inkrafttreten

begangene strafbare Handlungen Anwendung.

(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses

Abkommen durch Notifikation an den anderen

Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung

wird ein Jahr, nach Einlangen der Notifikation

bei dem anderen Vertragschließenden

Staat wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben

und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966 entsprechend

dem 18. Siwan 5726, in drei Ausfertigungen,

in deutscher, hebräischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist. Im Falle von Unstimmigkeiten

zwischen den Texten des Abkommens in

deutscher und in hebräischer Sprache soll jedoch

der Text in französischer Sprache entscheidend

sein.

Für die Republik Österreich

Dr. Walther Peinsipp m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Für den Staat Israel

Abba Eban m. p.

Außenminister

SCHLUSSPROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des heute

zwischen der Republik Österreich und dem Staat

Israel abgeschlossenen Abkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen

vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil

des Vertrages bilden

Bei der Erledigung eines Ersuchens von sehen

der österreichischen Behörden um Einvernahme

einer in Israel befindlichen Person über eine strafbare

Handlung, die ihr zur Last gelegt wird

oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtigt

ist, werden die Justizbehörden des

Staates Israel im Sinne der in Österreich geltenden

Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen

der österreichischen Behörden, eine solche Person

nicht unter Eid, sondern unbeeidet zu vernehmen,

gehörig Bedacht nehmen, sofern sie zu

einer solchen Aussage bereit ist.

Jerusalem, den 6. Juni 1966 entsprechend dem

18. Siwan 5726.

Für die Republik Österreich

Dr. Walther Peinsipp m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Für den Staat Israel

Abba Eban m. p.

Außenminister

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toncic-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. August 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 2 am 25. September

1968 in Kraft.

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