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348_1967 AT

348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Nachdem das am 3. Jänner 1967 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des

Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962,

welches also lautet

Artikel I

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialisti-

schen Republik über die Regelung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen vom 22. September

1962 wird wie folgt abgeändert

1. Artikel 6 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen,

die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe

verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen

enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz

verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der

Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren,

soweit die Voraussetzungen hiefür nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben

sind."

2. Artikel 18 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.

Die Grenzübertrittsausweise werden für

die österreichischen Eisenbahnbediensteten von

der zuständigen Sicherheitsdirektion ausgestellt

und vom tschechoslowakischen Innenministerium

vidiert. Für die tschechoslowakischen Eisenbahnbediensteten

werden die Grenzübertrittsausweise

vom tschechoslowakischen Innenministerium ausgestellt

und von der zuständigen österreichischen

Sicherheitsdirektion vidiert. Die Vidierung wird

für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise

erteilt."

Artikel II

Die bis zum 31. Dezember 1967 erteilte Vidierung

der Grenzübertrittsausweise der Eisenbahnbediensteten

gilt ohne neuerliche Vidierung für

die Dauer der Gültigkeit dieses Ausweises.

Artikel III

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es

tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt in Wien.

Geschehen in Prag am 3. Jänner 1967 in doppelter

Urschrift in deutscher und in tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Calice m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Indra m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. August 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. Oktober 1967 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel III am 4. November 1967 in

Kraft.

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