348. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 3. Jänner 1967 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Abänderung des
Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962,
welches also lautet
Artikel I
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Regelung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen vom 22. September
1962 wird wie folgt abgeändert
1. Artikel 6 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen,
die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe
verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen
enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz
verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der
Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren,
soweit die Voraussetzungen hiefür nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben
sind."
2. Artikel 18 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt.
Die Grenzübertrittsausweise werden für
die österreichischen Eisenbahnbediensteten von
der zuständigen Sicherheitsdirektion ausgestellt
und vom tschechoslowakischen Innenministerium
vidiert. Für die tschechoslowakischen Eisenbahnbediensteten
werden die Grenzübertrittsausweise
vom tschechoslowakischen Innenministerium ausgestellt
und von der zuständigen österreichischen
Sicherheitsdirektion vidiert. Die Vidierung wird
für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise
erteilt."
Artikel II
Die bis zum 31. Dezember 1967 erteilte Vidierung
der Grenzübertrittsausweise der Eisenbahnbediensteten
gilt ohne neuerliche Vidierung für
die Dauer der Gültigkeit dieses Ausweises.
Artikel III
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es
tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt in Wien.
Geschehen in Prag am 3. Jänner 1967 in doppelter
Urschrift in deutscher und in tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Calice m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Indra m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. August 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. Oktober 1967 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel III am 4. November 1967 in
Kraft.