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348_1965 AT

348. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 348. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Oktober 1965, G 8/65, V

16/65, die Absätze 1 bis 4 und 6 im § 5 des

Gesetzes vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I

S. 825, über das Erlöschen der Familienfideikommisse

und sonstiger gebundener Vermögen als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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