348_1965
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348. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 348. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch den Verfassungsgerichtshof
1965_348_0 348. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Oktober 1965, G 8/65, V
16/65, die Absätze 1 bis 4 und 6 im § 5 des
Gesetzes vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I
S. 825, über das Erlöschen der Familienfideikommisse
und sonstiger gebundener Vermögen als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.