347. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet
Die Studienstandortverordnung Universität Innsbruck, BGBl. II Nr. 381/1999, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 wird die Tabelle der Studienrichtung Slawistik durch folgende Tabelle ersetzt
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt
berechtigt, den ersten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens
fünf Semestern, den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb
von längstens neun Semestern abzuschließen.“