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347_2002 AT

347. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Innsbruck, BGBl. II Nr. 381/1999, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 wird die Tabelle der Studienrichtung Slawistik durch folgende Tabelle ersetzt

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Ordentliche Studierende, die das Diplomstudium Mathematik an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt

berechtigt, den ersten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb von längstens

fünf Semestern, den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums an der Universität Innsbruck innerhalb

von längstens neun Semestern abzuschließen.“

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