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347_1998 AT

347. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1998 – PT-ZV 1998

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 und des § 105 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird verordnet

Zuordnung der Funktionen und Verwendungen

§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,

an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur

Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden

folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet

Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des

Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von

Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Einteilung der Postämter

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen

sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten

Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter

gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und

PT 6 ..................................................................................................................................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen

nur für die betreffenden Anfangspostämter)..................................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-

oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden

und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt

sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ..................................................................................................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug................................................................................................... 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende

Einteilung der Postämter und Rundfunkämter

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ....................... mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ....................... mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ....................... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe...................... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe...................... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe...................... mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ...................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6

mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b...................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6

mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe...................................................... mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil

von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen

PT 2 bis PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt, ansonsten

mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe...................................................... alle übrigen Postämter.

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Hauptkassier“

§ 4. (1) Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit der Buchhaltung der übergeordneten

Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.

(2) Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse,

1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere

Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“

§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in

erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung

dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter

Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I.............. mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ............ mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III........... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV........... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V............ alle übrigen Postautostellen, Postgaragen

und Postautowerkstätten.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten

jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-

oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze

umzurechnen.

Abkürzungsverzeichnis

§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm. Anmerkung

TB Telefonbuch

BRD Bundesrepublik Deutschland

Bgld. Burgenland

BS/ÜT Betriebsstelle/Übertragungstechnik

BS/VT Betriebsstelle/Vermittlungstechnik

BÜK Bürokommunikation

DZ Dienstzulagengruppe gemäß Anlage 1 Z 30 bis Z 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 bzw. § 105 des Gehaltsgesetzes 1956

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

EOL Evidenthaltung und Optimierung des Leitungsnetzes

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung

IN Intellegent Network

IS Informationsservice der Post und Telekom Austria Gesellschaft

KFZ Kraftfahrzeug

NÖ Niederösterreich

OAM Operation Administration Maintenance

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle

OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle

PAL Postautoleitung

PAST Postautostelle

PG Postgarage

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

P.S.K. Postsparkasse

PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9 gemäß Anlage 1 Z 30 bis Z 38 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979

PTI Post und Telekom Austria Immobiliengesellschaft

PW Postautowerkstätte

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe

SC/PM Servicecenter Post-Materialwirtschaft

SMS Störungsmeldestelle

TRS Telekom-Rechnungsstelle

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜT Übertragungstechnik

VT Vermittlungstechnik

Z Ziffer

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1996 (PT-ZV 1996), BGBl. Nr. 567/1996, tritt mit Ausnahme der

§§ 7 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

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