347. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 und des § 105 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird verordnet
Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,
an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur
Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden
folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet
Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK“
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des
Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von
Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
Einteilung der Postämter
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen
sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten
Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter
gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und
PT 6 ..................................................................................................................................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen
nur für die betreffenden Anfangspostämter)..................................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-
oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden
und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt
sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ..................................................................................................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug................................................................................................... 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende
Einteilung der Postämter und Rundfunkämter
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ....................... mehr als 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ....................... mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ....................... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe...................... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe...................... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe...................... mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a ...................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6
mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b...................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6
mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe...................................................... mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil
von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen
PT 2 bis PT 6 mindestens
36 Wochenstunden beträgt, ansonsten
mindestens 39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe...................................................... alle übrigen Postämter.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Hauptkassier“
§ 4. (1) Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit der Buchhaltung der übergeordneten
Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.
(2) Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse,
1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere
Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“
§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in
erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung
dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter
Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I.............. mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ............ mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III........... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV........... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V............ alle übrigen Postautostellen, Postgaragen
und Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten
jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll-
oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze
umzurechnen.
Abkürzungsverzeichnis
§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm. Anmerkung
TB Telefonbuch
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld. Burgenland
BS/ÜT Betriebsstelle/Übertragungstechnik
BS/VT Betriebsstelle/Vermittlungstechnik
BÜK Bürokommunikation
DZ Dienstzulagengruppe gemäß Anlage 1 Z 30 bis Z 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 bzw. § 105 des Gehaltsgesetzes 1956
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EOL Evidenthaltung und Optimierung des Leitungsnetzes
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
IN Intellegent Network
IS Informationsservice der Post und Telekom Austria Gesellschaft
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OAM Operation Administration Maintenance
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PAL Postautoleitung
PAST Postautostelle
PG Postgarage
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
P.S.K. Postsparkasse
PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9 gemäß Anlage 1 Z 30 bis Z 38 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979
PTI Post und Telekom Austria Immobiliengesellschaft
PW Postautowerkstätte
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe
SC/PM Servicecenter Post-Materialwirtschaft
SMS Störungsmeldestelle
TRS Telekom-Rechnungsstelle
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜT Übertragungstechnik
VT Vermittlungstechnik
Z Ziffer
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1996 (PT-ZV 1996), BGBl. Nr. 567/1996, tritt mit Ausnahme der
§§ 7 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.