347. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1988, 279/1991 und 516/1993 wird verordnet
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Z 1 wird die Wendung „Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und die Aufbaulehrgänge für Fremdenverkehrsberufe"
durch die Wendung „Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus" ersetzt.
2. Im § 8 Z 2 entfällt die Wendung „die Gastgewerbefachschulen," und wird das Wort „Fremdenverkehrsberufe" durch das Wort „Tourismus" ersetzt.
3. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsrecht
§ 11. Bis zum 31 August 1998 gilt § 8 Z 1 auch für die Aufbaulehrgänge für Fremdenverkehrsberufe und gilt § 8 Z 2 auch für die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe."
4. Im § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 8 Z 1 und 2 sowie § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994 treten wie folgt in Kraft
1. § 8 Z 1 und 2 hinsichtlich der 1. Klasse und des I. Jahrganges mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse und des II. Jahrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Klasse und des III. Jahrganges mit 1. September 1995, hinsichtlich des IV Jahrganges mit 1. September 1996 und hinsichtlich des V Jahrganges mit 1. September 1997 sowie
2. § 11 samt Überschrift mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt."