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347_1991 AT

347. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Textilveredler, Verordnung BGBl.

Nr. 330/1975, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 5 lautet

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Stoffdrucker

oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die

§§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemischputzer kann bis

31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4

und 6.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

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