347. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Textilveredler, Verordnung BGBl.
Nr. 330/1975, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 5 lautet
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Stoffdrucker
oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemischputzer kann bis
31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4
und 6.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.