347. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fotograf wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende, nach den
Angaben der Prüfungskommission durchzuführende
Tätigkeiten zu umfassen
a) Herstellen einer technischen Aufnahme in
Schwarzweiß,
b) Herstellen einer Portraitaufnahme in
Schwarzweiß,
c) Herstellen eines ausgefilterten Farbpositivs in
der Maximalgröße 20 mal 25 cm von einem
beigestellten Farbnegativ.
(2) Bei beiden Aufnahmen ist der jeweilige
Entwicklungsprozeß durchzuführen, von beiden
Aufnahmen sind Rohabzüge und ist je eine
tonwertrichtige Schwarzweißvergrößerung (maximal
24 mal 30 cm) herzustellen.
(3) Alle Arbeiten sind verkaufsfertig und
retuschiert vorzulegen.
(.4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 lit. a und b
jeweils eine Dauer von 2½ Stunden und der Arbeit
gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer von 3 Stunden
zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden
zu beenden.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind
folgende Kriterien maßgebend
a) auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung
der Aufnahme,
b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate,
Geräte und Materialien,
c) fachgerechte Ausführung,
d) fachgerechte Präsentation.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke,
Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln
heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte
Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn
der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine
Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
a) Lohnkostenberechnung,
b) Materialkosten- und Regienberechnung,
c) einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 80 Minuten
zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Apparate, Geräte und Werkzeuge,
c) Aufnahme und Beleuchtung,
d) Grundlagen der -facheinschlägigen Chemie
und Physik,
e) Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,
f) Farbenlehre.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann
innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten
nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung frühestens
die Wiederholungsprüfung abgelegt werden
kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograveur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotolaborant kann bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2, 3, 7 und 9.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograf ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender
Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990
in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl.
Nr. 205/1976, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 183/1982 tritt mit Ablauf des 30. Juni
1990 außer Kraft.