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347_1990 AT

347. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fotograf wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende, nach den

Angaben der Prüfungskommission durchzuführende

Tätigkeiten zu umfassen

a) Herstellen einer technischen Aufnahme in

Schwarzweiß,

b) Herstellen einer Portraitaufnahme in

Schwarzweiß,

c) Herstellen eines ausgefilterten Farbpositivs in

der Maximalgröße 20 mal 25 cm von einem

beigestellten Farbnegativ.

(2) Bei beiden Aufnahmen ist der jeweilige

Entwicklungsprozeß durchzuführen, von beiden

Aufnahmen sind Rohabzüge und ist je eine

tonwertrichtige Schwarzweißvergrößerung (maximal

24 mal 30 cm) herzustellen.

(3) Alle Arbeiten sind verkaufsfertig und

retuschiert vorzulegen.

(.4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 lit. a und b

jeweils eine Dauer von 2½ Stunden und der Arbeit

gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer von 3 Stunden

zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden

zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind

folgende Kriterien maßgebend

a) auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung

der Aufnahme,

b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate,

Geräte und Materialien,

c) fachgerechte Ausführung,

d) fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke,

Materialproben, Demonstrationsobjekte,

Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte

Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn

der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine

Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

a) Lohnkostenberechnung,

b) Materialkosten- und Regienberechnung,

c) einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 80 Minuten

zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Apparate, Geräte und Werkzeuge,

c) Aufnahme und Beleuchtung,

d) Grundlagen der -facheinschlägigen Chemie

und Physik,

e) Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,

f) Farbenlehre.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die

Prüfungskommission hat in diesem Fall unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann

innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten

nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung frühestens

die Wiederholungsprüfung abgelegt werden

kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograveur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograf abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotolaborant kann bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Fotograf abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die

§§ 2, 3, 7 und 9.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograf ist im übrigen die

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender

Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990

in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograf, Verordnung BGBl.

Nr. 205/1976, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 183/1982 tritt mit Ablauf des 30. Juni

1990 außer Kraft.

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