Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
347_1989 AT

347. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 154/1989) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 7. Februar 1989

Argentinien 14. März 1989

Kenia 10. Februar 1989

Einer berichtigenden Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen zufolge hat

Antigua und Barbuda nicht am 25. Oktober 1988

eine Kontinuitätserklärung, sondern am 2. Februar

1989 eine Beitrittserklärung zu diesem Übereinkommen

hinterlegt.

Algerien und Antigua und Barbuda haben anläßlich

der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden

gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens gleichlautende

Erklärungen abgegeben, wonach sie das

Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie

nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,

sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,

anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen

Recht als Handelssachen angesehen

werden.

Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

„Argentinien wird das Übereinkommen auf

Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch

das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder

nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem

innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen

werden.

Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung

mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in

Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit

jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf

Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden."

Kenia hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

folgende Erklärung abgegeben

„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Kenia das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf

dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →