347. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 154/1989) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 7. Februar 1989
Argentinien 14. März 1989
Kenia 10. Februar 1989
Einer berichtigenden Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen zufolge hat
Antigua und Barbuda nicht am 25. Oktober 1988
eine Kontinuitätserklärung, sondern am 2. Februar
1989 eine Beitrittserklärung zu diesem Übereinkommen
hinterlegt.
Algerien und Antigua und Barbuda haben anläßlich
der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
gemäß Art. I Abs. 3 des Übereinkommens gleichlautende
Erklärungen abgegeben, wonach sie das
Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie
nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,
anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen
Recht als Handelssachen angesehen
werden.
Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
„Argentinien wird das Übereinkommen auf
Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch
das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem
innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen
werden.
Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in
Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit
jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf
Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden."
Kenia hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß Art. I Abs. 3 wird Kenia das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf
dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind."