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347_1988 AT

347. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 1 des Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetzes verfassungswidrig war

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 1 des Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5,

dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen,

daß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 374/1986, über den Ausbildungsbeitrag

für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz)

und über die Änderung des

Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen

Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten

verfassungswidrig war.

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