347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord der
S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
km 25,70 der bestehenden S 31 Burgenland
Schnellstraße und stellt über eine Zu- bzw.
Abfahrtsstraße die Verbindung zur L 1003 Kobersdorfer
Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw.
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Weppersdorf/
Nord aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Burgenländischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 842 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.