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347_1987 AT

347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße — Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord der

S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

km 25,70 der bestehenden S 31 Burgenland

Schnellstraße und stellt über eine Zu- bzw.

Abfahrtsstraße die Verbindung zur L 1003 Kobersdorfer

Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw.

Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Weppersdorf/

Nord aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Burgenländischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 842 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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