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347_1986 AT

347. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet

§ 1. Der Rektor der Universität Innsbruck hat

Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen

Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen

Hochschullehrganges für Angewandte

Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen

über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von

wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher

Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung

die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH

GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER"

zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in

Kraft.

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