347_1986
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347. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 347. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik
1986_347_0 347. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik
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Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet
§ 1. Der Rektor der Universität Innsbruck hat
Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen
Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen
Hochschullehrganges für Angewandte
Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen
über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von
wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher
Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung
die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH
GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER"
zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in
Kraft.