347. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen philologischen Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 324/1982 und 183/
1985 sowie der Z 2 der Kundmachung BGBl.
Nr. 577/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport verordnet
Die Verordnung über einen philologischen Vorbereitungslehrgang,
BGBl. Nr. 359/1983, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 284/1984 wird
wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 2 ist statt des Punktes ein
Strichpunkt zu setzen und folgende Z 3 anzufügen
„3. von September 1985 bis Juli 1986 an der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt."
2. § 1 Abs. 2 lit. A hat zu lauten
„A. Studienberechtigung für die Studienrichtung
Deutsche Philologie und den Studienversuch
Skandinavistik;"
3. § 3 Z 2 hat zu lauten
„2. nach Maßgabe des vom Kandidaten absolvierten
Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum Studium
a) der Studienrichtungen Deutsche Philologie
sowie Anglistik und Amerikanistik, der
Studienrichtungen der Romanistik und
der Slawistik, der Studienrichtung Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung mit
einer dem absolvierten Lehrgangszweig
entsprechenden ersten Fremdsprache
sowie zum Kurzstudium für Übersetzer
mit einer dem absolvierten Lehrgangszweig
entsprechenden ersten Fremdsprache
nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen;
b) des Studienversuches Skandinavistik nach
der Verordnung BGBl. Nr. 143/1984."