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347_1982 AT

347. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 92/1953, 75/1959, 134/1961, 96/1979 und

217/1981 wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen

und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine

darf den Betrag von 3500 Millionen Schilling

nicht übersteigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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