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347_1981 AT

347. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1981

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs;. 1

des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —

hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1981 mit Stichtag 3. Dezember eine

Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.

§ 2. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie

der Bestand an Ziegen, Truthühnern, Gänsen

und Enten;

2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 3. Zur Auskunftsleistung sind alle Personen

verpflichtet, die im § 2 bezeichnete Tiere besitzen

oder im Erhebungszeitraum Stechvieh geschlachtet

haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zahlen.

§ 4. Die Erhöbung ist von der Gemeinde in der

Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf

Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte,

maschinell lesbare Erhebungsformulare

(1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der

Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,

ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt

(Magistrat) zu machen. Die Gemeinden

haben die Angaben aus den Einzelformularen

in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellt werden,

zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu

bilden und letztere in das Gemeinideblatt (Urschrift

und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten

und die Urschriften des Gemeindeblattes

verbleiben bei den Gemeinden.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-

Reinschrift bis spätestens zum 11. Dezember

1981 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben die

Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten

zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare

der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter

und die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember

1981 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(3) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie

die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum

15. Dezember 1981 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden

Kosten je Tierbesitzer eine Abfindung in der

Höhe von 30 S zu gewähren.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LEBIS) zu übermitteln.

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