347. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs;. 1
des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —
hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1981 mit Stichtag 3. Dezember eine
Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.
§ 2. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie
der Bestand an Ziegen, Truthühnern, Gänsen
und Enten;
2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 3. Zur Auskunftsleistung sind alle Personen
verpflichtet, die im § 2 bezeichnete Tiere besitzen
oder im Erhebungszeitraum Stechvieh geschlachtet
haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zahlen.
§ 4. Die Erhöbung ist von der Gemeinde in der
Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf
Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte,
maschinell lesbare Erhebungsformulare
(1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der
Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,
ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt
(Magistrat) zu machen. Die Gemeinden
haben die Angaben aus den Einzelformularen
in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellt werden,
zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu
bilden und letztere in das Gemeinideblatt (Urschrift
und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten
und die Urschriften des Gemeindeblattes
verbleiben bei den Gemeinden.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-
Reinschrift bis spätestens zum 11. Dezember
1981 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben die
Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten
zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare
der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter
und die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember
1981 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(3) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie
die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum
15. Dezember 1981 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden
Kosten je Tierbesitzer eine Abfindung in der
Höhe von 30 S zu gewähren.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LEBIS) zu übermitteln.