347_1978
AT
347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg
1978_347_0 347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger
Straße wird im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg
wie folgt bestimmt
Die B 14 Klosterneuburger Straße wird im
Bereich zwischen km 9,314 (alt) und km 10,469
(alt) auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.