Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
347_1978 AT

347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger

Straße wird im Bereich der Gemeinde Klosterneuburg

wie folgt bestimmt

Die B 14 Klosterneuburger Straße wird im

Bereich zwischen km 9,314 (alt) und km 10,469

(alt) auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →