347. Verordnung: Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 29 und 30 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird
verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist — für Einstufungsprüfungen
als Voraussetzung für die
Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes
und die Aufnahmsprüfung
als Voraussetzung für den Übertritt in eine
andere Schulart oder eine andere Form oder
Fachrichtung einer Schulart gemäß §§ 29 und 30
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an
Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes
und Aufnahmsprüfungen in
die erste Stufe einer Hauptschule (Erster Klassenzug),
einer mittleren oder einer höheren Schule.
Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung
§ 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung,
ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers
für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung,
ob der Übertrittsbewerber die Eignung für
die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung
einer Schulart aufweist.
2. ABSCHNITT
EINSTUFUNGSPRÜFUNG
Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 3. Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen
Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme
auf die einem Aufnahmsbewerber
hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare
Leistungsfähigkeit festzusetzen. Bis zur erfolgreichen
Ablegung der Einstufungsprüfung ist eine
Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig;
bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden
Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme
als außerordentlicher Schüler zwölf
Monate nicht überschreiten.
Umfang der Einstufungsprüfung
§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen
Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen),
in den Pflichtgegenständen, in denen
in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl
schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als
auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den
Pflichtgegenständen, in denen der praktische
Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische
Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche
Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt
genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der
Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5
Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung
BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand
bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung
haben in der Volksschule, im
Zweiten Klassenzug der Hauptschule und in den
Sonderschulen, ausgenommen in jenen, deren
Lehrplan dem des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
entspricht, die Pflichtgegenstände Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Schreiben,
Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen),
Hauswirtschaft, Kurzschrift und Leibesübungen
außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu
umfassen, die der Feststellung dienen, ob der
Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen
Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe
erforderlichen allgemeinbildenden und
(oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder)
Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der
betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der
betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung
festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben
und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände
verfügt.
(4) Von der Überprüfung im Rahmen der
Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch
Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen nachgewiesenen
Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest
annähernd jenen entsprechen, die in den
der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder
Fachrichtung vermittelt wurden. Von der Überprüfung
ausgenommen sind ferner durch ein
Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem
facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder
durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene
Fertigkeiten.
(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des
Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der
betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der
betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung
festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen
Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils
unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher
besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im
Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder
Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung
obliegt dem Schulleiter.
Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5. Die Aufgaben für die schriftlichen, die
mündlichen und die praktischen Teilprüfungen
sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten
Schulstufe vorangegangenen Stufen der
betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung
zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der
Aufgabenstellungen hat sich nach den an die
Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen gestellten Anforderungen zu
richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe
einer Schulart oder Form oder Fachrichtung angestrebt
wird, treten an die Stelle der vorangegangenen
Stufen der betreffenden Schulart, Form
oder Fachrichtung die Stufen jener Schulart, deren
erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für
die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.
3. ABSCHNITT
AUFNAHMSPRÜFUNG
Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
§ 6. Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen
Teilprüfungen) ist vom Schulleiter festzusetzen.
Die Aufnahmsprüfung (die einzelnen
Teilprüfungen) ist vom Schulleiter auf Ansuchen
des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme
als außerordentlicher Schüler aufzuschieben,
wenn in dessen Person rücksichtswürdige
Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der
Prüfung (der einzelnen Teilprüfungen) ist mit
höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender
Schulstufe zu bemessen; hiebei darf
bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden
Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher
Schüler zwölf Monate nicht überschreiten.
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen
Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen),
in den Pflichtgegenständen, in
denen in den der angestrebten Schulstufe
vorangegangenen Stufen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche
Teilprüfungen) als auch mündlich
(mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen,
in denen der praktische Unterricht überwiegt,
sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen)
als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen)
abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen
ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen
Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen
lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen anzuwenden. Jeder
Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung
haben in der Volksschule, im
Zweiten Klassenzug der Hauptschule und in den
Sonderschulen, ausgenommen in jenen, deren
Lehrplan dem des Ersten Klassenzuges der Hauptschule
entspricht, die Pflichtgegenstände Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Schreiben,
Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen), Hauswirtschaft,
Kurzschrift und Leibesübungen außer
Betracht zu bleiben.
(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus
den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in
einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten
Schulart oder Form oder Fachrichtung
einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die
der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in
annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im
Falle des Übertrittes von Hauptschülern des
Ersten Klassenzuges in allgemeinbildende höhere
Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus
jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen
das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht
die für einen guten Gesamterfolg erforderlichen
Noten enthält (§ 30 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes).
(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne
des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn
a) im Lehrplan der vom Überitrittsbewerber
bisher besuchten Schulart oder Form oder
Fachrichtung Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen
sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände
im Lehrplan der angestrebten
Schulart oder Form oder Fachrichtung in
den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen enthalten sind oder
b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber
bisher besuchten Pflichtgegenstandes
weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes
des betreffenden Pflichtgegenstandes
in den der angestrebten Schulstufe
vorangegangenen Stufen der angestrebten
Schulart oder Form oder Fachrichtung beträgt.
(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken
a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber
einen Pflichtgegenstand noch nicht
besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des
betreffenden Pflichtgegenstandes in den der
angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen der betreffenden Schulart oder Form
oder Fachrichtung;
b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber
einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd
gleichem Umfang besucht hat
(Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete
des betreffenden Pflichtgegenstandes,
die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen
nicht vorgesehen waren und die für
die weitere Ausbildung an der angestrebten
Schulart oder Form oder Fachrichtung
wesentlich sind.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung
obliegt dem Schulleiter.
Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung
§ 8. Die Aufgaben für die schriftlichen, die
mündlichen und die praktischen Teilprüfungen
sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten
Schulstufe vorangegangenen Stufen der
betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung
zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der
Aufgabenstellungen hat sich nach den an die
Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen gestellten Anforderungen zu
richten.
4. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Bestellung der Prüfer
§ 9. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung
bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter,
an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind,
der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete
fachlich zuständige Lehrer als Prüfer
zu bestellen.
Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen
§ 10. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu
stellen. Sie sind dem Prüfungskandidaten vor
Beginn der Teilprüfung in schriftlicher Form vorzulegen,
ausgenommen kurze und einfache
Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für
die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete
Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(2) Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der
schriftlichen Teilprüfung auf die Folgen des Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß
Abs. 4 hinzuweisen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die
schriftliche Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung
binnen einer Frist von acht Unterrichtstagen
nochmals abgelegt werden. Der Prüfungstermin
ist vom Schulleiter festzusetzen.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen
und nach der betreffenden Teilprüfung
zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Teilprüfung ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zulässig. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch
Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(6) Der Prüfungskandidat hat nach Beendigung,
der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen
abzugeben und den Prüfungsraum
zu verlassen.
(7) Über den Verlauf der Teilprüfung hat der
jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu
führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,
Beginn und Ende der Abwesenheit des Prüfungskandidaten
vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt
der Ablieferung der Prüfungsarbeit, die Anzahl
der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu
vermerken sind.
(8) Tritt während einer Teilprüfung ein unvorhergesehenes
Ereignis ein, das die körperliche
Sicherheit oder die Gesundheit des Prüfungskandidaten
gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf der Teilprüfung schwerwiegend beeinträchtigt,
so ist diese unverzüglich abzubrechen.
In diesem Fall ist die Teilprüfung sofort nach
Wegfall des Abbruchsgrundes fortzusetzen; sofern
bei Fortsetzung eine sichere Beurteilung nicht
gewährleistet ist, ist die Teilprüfung mit neuer
Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen
Teilprüfungen
§ 11. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu
stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen
sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei
voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem
Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene
Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und der praktischen Teilprüfung
gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu
vermerken.
Dauer der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung
§ 12. (1) Die schriftlichen, die mündlichen und
die praktischen Teilprüfungen dürfen jeweils
nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens
um 18.00 Uhr, für Prüfungskandidaten, die
der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens
um 17.00 Uhr zu enden. An einem Tag
sollen nicht mehr als drei Teilprüfungen stattfinden.
(2) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung
hat 50 Minuten, in den Prüfungsgebieten, in
denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen
Stufen mindestens eine zwei- oder
mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen
ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die
Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den
allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens
15 Minuten, in den übrigen Schulen 15 bis
30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen
Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden
Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; in
den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche
Zeit zur Verfügung zu stellen.
Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung
bzw. bei der Aufnahmsprüfung
§ 13. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung
sind in jedem Prüfungsgebiet vom
Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind
die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2 und 5 bis 9 sowie der §§ 12 bis 17
der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Anwendung.
(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist mit „bestanden" oder
„nicht bestanden" festzusetzen. Die Einstufungsprüfung
bzw. die Aufnahmsprüfung ist „bestanden",
wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1)
mit „Nicht genügend" festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung
bzw. die Aufnahmsprüfung ist
„nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung
mit „Nicht genügend" festgesetzt
wird.
(3) Nach bestandener Einstufungsprüfung bzw.
Aufnahmsprüfung ist der Prüfungskandidat als
ordentlicher Schüler aufzunehmen. Hat er die
Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung
nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber
wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme
schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu
unterfertigen.
Unzulässigkeit einer Wiederholung der Einstufungsprüfung
bzw. der Aufnahmsprüfung
§ 14. (1) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung
bzw. der Aufnahmsprüfung ist nicht zulässig.
(2) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung
bzw. die Aufnahmsprüfung für die angestrebte
Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt,
die Prüfung für eine niedrigere Stufe
derselben Schulart oder derselben Form oder
Fachrichtung einer Schulart abzulegen. Hiebei sind
dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten,
nicht bestandenen Einstufungsprüfung bzw. Aufnahmsprüfung
nicht mit „Nicht genügend" festgesetzte
Einzelbeurteilungen anzurechnen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung verhindert, so darf er
diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom
Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin
nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen,
gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes,
zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist
ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung
der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu
geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß
auf jene Fälle Anwendung, in denen der
Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende
Teilprüfung ist zu beurteilen.