Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
347_1976 AT

347. Verordnung: Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der §§ 3, 29 und 30 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird

verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist — für Einstufungsprüfungen

als Voraussetzung für die

Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes

und die Aufnahmsprüfung

als Voraussetzung für den Übertritt in eine

andere Schulart oder eine andere Form oder

Fachrichtung einer Schulart gemäß §§ 29 und 30

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung

ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an

Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes

und Aufnahmsprüfungen in

die erste Stufe einer Hauptschule (Erster Klassenzug),

einer mittleren oder einer höheren Schule.

Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung

§ 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung,

ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers

für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

(2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung,

ob der Übertrittsbewerber die Eignung für

die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung

einer Schulart aufweist.

2. ABSCHNITT

EINSTUFUNGSPRÜFUNG

Zeitpunkt der Einstufungsprüfung

§ 3. Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen

Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme

auf die einem Aufnahmsbewerber

hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare

Leistungsfähigkeit festzusetzen. Bis zur erfolgreichen

Ablegung der Einstufungsprüfung ist eine

Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig;

bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden

Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme

als außerordentlicher Schüler zwölf

Monate nicht überschreiten.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen

Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen),

in den Pflichtgegenständen, in denen

in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl

schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als

auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den

Pflichtgegenständen, in denen der praktische

Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische

Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche

Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt

genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der

Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5

Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung

BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und

höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand

bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung

haben in der Volksschule, im

Zweiten Klassenzug der Hauptschule und in den

Sonderschulen, ausgenommen in jenen, deren

Lehrplan dem des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

entspricht, die Pflichtgegenstände Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Schreiben,

Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen),

Hauswirtschaft, Kurzschrift und Leibesübungen

außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu

umfassen, die der Feststellung dienen, ob der

Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen

Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe

erforderlichen allgemeinbildenden und

(oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder)

Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der

betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der

betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung

festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben

und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände

verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der

Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch

Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen nachgewiesenen

Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest

annähernd jenen entsprechen, die in den

der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder

Fachrichtung vermittelt wurden. Von der Überprüfung

ausgenommen sind ferner durch ein

Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem

facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder

durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene

Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des

Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der

betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der

betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung

festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen

Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils

unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher

besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im

Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder

Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung

obliegt dem Schulleiter.

Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung

§ 5. Die Aufgaben für die schriftlichen, die

mündlichen und die praktischen Teilprüfungen

sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten

Schulstufe vorangegangenen Stufen der

betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung

zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der

Aufgabenstellungen hat sich nach den an die

Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen gestellten Anforderungen zu

richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe

einer Schulart oder Form oder Fachrichtung angestrebt

wird, treten an die Stelle der vorangegangenen

Stufen der betreffenden Schulart, Form

oder Fachrichtung die Stufen jener Schulart, deren

erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für

die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.

3. ABSCHNITT

AUFNAHMSPRÜFUNG

Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung

§ 6. Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen

Teilprüfungen) ist vom Schulleiter festzusetzen.

Die Aufnahmsprüfung (die einzelnen

Teilprüfungen) ist vom Schulleiter auf Ansuchen

des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme

als außerordentlicher Schüler aufzuschieben,

wenn in dessen Person rücksichtswürdige

Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der

Prüfung (der einzelnen Teilprüfungen) ist mit

höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender

Schulstufe zu bemessen; hiebei darf

bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden

Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher

Schüler zwölf Monate nicht überschreiten.

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen

Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen),

in den Pflichtgegenständen, in

denen in den der angestrebten Schulstufe

vorangegangenen Stufen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche

Teilprüfungen) als auch mündlich

(mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen,

in denen der praktische Unterricht überwiegt,

sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen)

als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen)

abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen

ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen

Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen

lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen anzuwenden. Jeder

Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung

haben in der Volksschule, im

Zweiten Klassenzug der Hauptschule und in den

Sonderschulen, ausgenommen in jenen, deren

Lehrplan dem des Ersten Klassenzuges der Hauptschule

entspricht, die Pflichtgegenstände Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Schreiben,

Werkerziehung (für Knaben, für Mädchen), Hauswirtschaft,

Kurzschrift und Leibesübungen außer

Betracht zu bleiben.

(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus

den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in

einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten

Schulart oder Form oder Fachrichtung

einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die

der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in

annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im

Falle des Übertrittes von Hauptschülern des

Ersten Klassenzuges in allgemeinbildende höhere

Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus

jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen

das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht

die für einen guten Gesamterfolg erforderlichen

Noten enthält (§ 30 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes).

(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne

des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn

a) im Lehrplan der vom Überitrittsbewerber

bisher besuchten Schulart oder Form oder

Fachrichtung Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen

sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände

im Lehrplan der angestrebten

Schulart oder Form oder Fachrichtung in

den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen enthalten sind oder

b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber

bisher besuchten Pflichtgegenstandes

weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes

des betreffenden Pflichtgegenstandes

in den der angestrebten Schulstufe

vorangegangenen Stufen der angestrebten

Schulart oder Form oder Fachrichtung beträgt.

(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken

a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber

einen Pflichtgegenstand noch nicht

besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des

betreffenden Pflichtgegenstandes in den der

angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen der betreffenden Schulart oder Form

oder Fachrichtung;

b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber

einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd

gleichem Umfang besucht hat

(Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete

des betreffenden Pflichtgegenstandes,

die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen

nicht vorgesehen waren und die für

die weitere Ausbildung an der angestrebten

Schulart oder Form oder Fachrichtung

wesentlich sind.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung

obliegt dem Schulleiter.

Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung

§ 8. Die Aufgaben für die schriftlichen, die

mündlichen und die praktischen Teilprüfungen

sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten

Schulstufe vorangegangenen Stufen der

betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung

zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der

Aufgabenstellungen hat sich nach den an die

Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen gestellten Anforderungen zu

richten.

4. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Bestellung der Prüfer

§ 9. Zur Durchführung der Einstufungsprüfung

bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter,

an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind,

der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete

fachlich zuständige Lehrer als Prüfer

zu bestellen.

Durchführung der schriftlichen Teilprüfungen

§ 10. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu

stellen. Sie sind dem Prüfungskandidaten vor

Beginn der Teilprüfung in schriftlicher Form vorzulegen,

ausgenommen kurze und einfache

Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für

die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete

Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(2) Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der

schriftlichen Teilprüfung auf die Folgen des Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß

Abs. 4 hinzuweisen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die

schriftliche Teilprüfung mit neuer Aufgabenstellung

binnen einer Frist von acht Unterrichtstagen

nochmals abgelegt werden. Der Prüfungstermin

ist vom Schulleiter festzusetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen

und nach der betreffenden Teilprüfung

zurückzugeben.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Teilprüfung ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zulässig. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch

Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(6) Der Prüfungskandidat hat nach Beendigung,

der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen

abzugeben und den Prüfungsraum

zu verlassen.

(7) Über den Verlauf der Teilprüfung hat der

jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu

führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,

Beginn und Ende der Abwesenheit des Prüfungskandidaten

vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt

der Ablieferung der Prüfungsarbeit, die Anzahl

der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu

vermerken sind.

(8) Tritt während einer Teilprüfung ein unvorhergesehenes

Ereignis ein, das die körperliche

Sicherheit oder die Gesundheit des Prüfungskandidaten

gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf der Teilprüfung schwerwiegend beeinträchtigt,

so ist diese unverzüglich abzubrechen.

In diesem Fall ist die Teilprüfung sofort nach

Wegfall des Abbruchsgrundes fortzusetzen; sofern

bei Fortsetzung eine sichere Beurteilung nicht

gewährleistet ist, ist die Teilprüfung mit neuer

Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Durchführung der mündlichen und der praktischen

Teilprüfungen

§ 11. (1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu

stellen. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfungen

sind dem Prüfungskandidaten jeweils zwei

voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem

Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene

Frist einzuräumen.

(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und der praktischen Teilprüfung

gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu

vermerken.

Dauer der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung

§ 12. (1) Die schriftlichen, die mündlichen und

die praktischen Teilprüfungen dürfen jeweils

nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens

um 18.00 Uhr, für Prüfungskandidaten, die

der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens

um 17.00 Uhr zu enden. An einem Tag

sollen nicht mehr als drei Teilprüfungen stattfinden.

(2) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung

hat 50 Minuten, in den Prüfungsgebieten, in

denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen

Stufen mindestens eine zwei- oder

mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen

ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die

Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den

allgemeinbildenden Pflichtschulen höchstens

15 Minuten, in den übrigen Schulen 15 bis

30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen

Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden

Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; in

den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche

Zeit zur Verfügung zu stellen.

Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung

bzw. bei der Aufnahmsprüfung

§ 13. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung

sind in jedem Prüfungsgebiet vom

Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind

die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2 und 5 bis 9 sowie der §§ 12 bis 17

der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Anwendung.

(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist mit „bestanden" oder

„nicht bestanden" festzusetzen. Die Einstufungsprüfung

bzw. die Aufnahmsprüfung ist „bestanden",

wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1)

mit „Nicht genügend" festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung

bzw. die Aufnahmsprüfung ist

„nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung

mit „Nicht genügend" festgesetzt

wird.

(3) Nach bestandener Einstufungsprüfung bzw.

Aufnahmsprüfung ist der Prüfungskandidat als

ordentlicher Schüler aufzunehmen. Hat er die

Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung

nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber

wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme

schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu

unterfertigen.

Unzulässigkeit einer Wiederholung der Einstufungsprüfung

bzw. der Aufnahmsprüfung

§ 14. (1) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung

bzw. der Aufnahmsprüfung ist nicht zulässig.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung

bzw. die Aufnahmsprüfung für die angestrebte

Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt,

die Prüfung für eine niedrigere Stufe

derselben Schulart oder derselben Form oder

Fachrichtung einer Schulart abzulegen. Hiebei sind

dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten,

nicht bestandenen Einstufungsprüfung bzw. Aufnahmsprüfung

nicht mit „Nicht genügend" festgesetzte

Einzelbeurteilungen anzurechnen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung verhindert, so darf er

diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom

Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin

nachholen. Die Frist hiefür ist mit acht Unterrichtstagen,

gerechnet vom Wegfall des Hinderungsgrundes,

zu bemessen. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist

ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung

der betreffenden Teilprüfung, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu

geben.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß

auf jene Fälle Anwendung, in denen der

Prüfungskandidat von einer Teilprüfung zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende

Teilprüfung ist zu beurteilen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →