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347_1975 AT

347. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. für den Lehrberuf Elektromechaniker und

-maschinenbauer in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage

2;

3. für den Lehrberuf Fräser in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der

Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter in der

Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Stempelerzeuger und

Flexograf in der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der

Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der

Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage

11;

12. für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage

12;

13. für den Lehrberuf Universalschweißer in der

Anlage 13.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975

in Kraft.

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