347. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. für den Lehrberuf Elektromechaniker und
-maschinenbauer in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage
2;
3. für den Lehrberuf Fräser in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
in der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der
Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter in der
Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Stempelerzeuger und
Flexograf in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der
Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der
Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage
12;
13. für den Lehrberuf Universalschweißer in der
Anlage 13.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975
in Kraft.