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347_1974 AT

347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Schachendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 44,302 und führt von dort in gestreckter

Linienführung unter teilweiser Benützung der

alten Trasse zur Staatsgrenze mit Ungarn, welche

etwa 70 m nördlich der alten Trasse erreicht

wird.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schachendorf

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

neu herzustellenden Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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