347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinde Schachendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63
Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Schachendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 44,302 und führt von dort in gestreckter
Linienführung unter teilweiser Benützung der
alten Trasse zur Staatsgrenze mit Ungarn, welche
etwa 70 m nördlich der alten Trasse erreicht
wird.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schachendorf
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
neu herzustellenden Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.